!!
576 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.
dagegen würde wie bisher, die Überreichung bei Gericht der allein entscheidende K..sein; die Kontrole, die nach dem Entwürfe von der Gegenpartei ausgeübt weidenkönne, mache der Antrag Forcade unmöglich. Das Hauptmotiv dieses Antragessei Mißtrauen gegen die Gerichtsvollzieher', damit stehe es im Widerspruch, wenn -wie nach dem Antrag Forcade der Fall — regelmäßig der Gerichtsvollzieherdiejenige Person sein solle, welche den Zeitpunkt der "Uebergabe auf den eingereichtenSchriften zu bemerken habe. Habe man lein Vertrauen zum Gerichtsvollzieher, sdürfe man ihm auch nicht die Aufsetzung des pi'aLssutHwm überlassen.
Der Antrag Bahr passe mehr m das Reglement für die Gerichtsvollzieher!und werde daselbst seinen Platz finden. Aehnliche Besorgnisse, wie die vom Ab»,Dr. Bahr geäußerten, hätten seiner Zeit auch in Hannover bestanden, sich aber spaterals unbegründet erwiesen,
Abg. Klotz: Beide Anträge bezweckten die Beseitigung der mit dem Institutder Gerichtsvollzieher verbundenen Nachtheile; Redner ist zweifelhaft, ob nicht d»sInstitut überhaupt in Wegfall zu bringen sei. Nach dem vom Entwürfe eingeschlagenenSystem liege es nicht mehr in der Hand der Partei selbst, für die rechtzeitige Aus-führung der Zustellung eine Garantie zu haben; die Zustellung sei gebunden »nMittelspersonen, über welche die Parteien keine unmittelbare Verfügung hätten,Eine oulpll des Gerichtsvollziehers werde für die Partei den Verlust des Rechtes nachsich ziehen. Es heiße allerdings, die Gerichtsvollzieher feien zuverlässige Leute;'o lange aber der Staat keine Garantie für dieselben übernähme, sei das Institutmit großen Gefahren verbunden.
Abg. Hauck schließt sich dem Vorredner an und kann sich nicht damit befreunden,daß die Nichtbeobachtung der Form den Verlust des materiellen Rechtes zur Folgehaben soll, obgleich die Einhaltung der Form in die Hand eines Dritten gelegtworden.
Im Anwllltsprozesse würde zwar die Partei ebenfalls gezwungen, sich derVermittelung eines Dritten zu bedienen; das Verhältniß zum Gerichtsvollzieher seijedoch insofern ein anderes, als die Partei den Anwalt auf das Gericht begleitenkönne, eine solche Kontrole aber beim Gerichtsvollzieher nicht möglich sei. Redner jwünscht übrigens noch, daß für die Zustellung der Klage andere Bestimmungengetroffen würoen, als für die Zustellung solcher Schriften, welche die Wahrung vonNothfristen bezwecken.
Reg.-Kommissar Kurlbaum II. verweist zunächst auf die Vorschriften überdie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Z 204 des Entwurfs) und auf diejenigenBestimmungen, welche die Zustellungen in allen bereits anhängigen Prozessen außer-ordentlich erleichterten. So werde namentlich die in den ßß 153 und 154 geordneteVerpflichtung zur Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten die Wirkung haben,daß regelmäßig in amtsgerichtlichen Prozessen Zustellungen nur am Orte oder imBezirke, in Anwaltsprozessen nur am Orte des Gerichts erfolgten. Redner bestreitet,> S. 67. daß das System des Entwurfes mit Gefahren für Idie Rechtssicherheit verknüpft seiund erinnert an die anderwärts gemachten günstigen Erfahrungen.
Abg. Forcade verwahrt sich dagegen, daß durch seinen Antrag das Systemdes Entwurfes durchbrochen werde. Sein Antrag beziehe sich nur auf die Wahrungvon Nothfristen; im Uebrigen bleibe das System des Entwurfes intakt.
Abg. Reichensperger. Eine Bestimmung, wie sie der Abg. Forcadevorschlage, existire im französischen Prozesse nicht, sei aber auch dort entbehrlich, weilbei der Länge der Fristen die Partei in der Regel noch Zeit habe, sich darüber zuvergewissern, ob der Akt vollzogen worden sei. Der Entwurf habe dagegen kürze«Fristen und es müßten deshalb Kautelen gesucht werden. Redner glaubt nicht, dahdurch Annahme des Antrages Forcade das System des Entwurfes durchbrochenwerden würde, vermag auch nicht anzuerkennen, daß den Gegnern des Zustellendenein Recht der Kontrole zustehen solle. Die Hauptsache in 'jedem Prozesse sei dieSicherstellung der Parteirechte. Deshalb sei es ganz richtig. Alles auf das prae««»-www zu stellen, wie dies bisher im altpreußischen Prozesse geschehen. Allerdings