Protokolle der Kominission. Erste Lesung. 575
> Hinter Z 173 beantragte Abg. Bahr einen 8 173 a folgenden Inhalts: > S. 65.
Der Gerichtsschreiber hat die durch seine Vermittelung zuzustellendenSchriftstücke innerhalb 24 Stunden nach deren Empfang und wenn zuvorein Termin bestimmt werden mutz, binnen 24 Stunden nach erfolgterTerminsbestimmung an den Gerichtsvollzieher oder zur Post abzugeben.Der Gerichtsvollzieher hat eine ihm obliegende Zustellung oder Abgabezur Post spätestens am nächstfolgenden Tage nach Empfang des Schriftstückszu bewirken.
Der Postbote hat eine ihm obliegende Zustellung bei dem nächstendienstlichen Umgange zu bewirten.
Hat eine Partei das zuzustellende Schriftstück, so zeitig an den Gerichts-schreiber beziehungsweise den Gerichtsvollzieher abgegeben, datz bei Einhaltungder gedachten Fristen, unter Hinzurechnung der Zeit des regelmäßigenPostenlaufs, eine durch die Zustellung zu wahrende Frist eingehalten seinwürde, so gilt die Frist als gewahrt, auch wenn die Zustellung verspäteterfolgt ist.
(eventuell: — so hat die Partei, wenn die Zustellung verspätet erfolgt,Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.)(Vergleiche auch ß 183)einzuschalten. Der Antragsteller bittet, über diesen Antrag gemeinschaftlich mitdemjenigen zu verhandeln, den Abg. Forcade de Biaix zu Z 194 gestellt und derwie folgt:
„Eine Nothfrist wird gewahrt, wenn innerhalb derselben der zuzustellendeSchriftsatz zum Zwecke der Zustellung von der Partei dem Gerichtsvollzieher,oder in den Fällen, in welchen die Zustellung durch Vermittelung desGerichtsschreibeis erfolgt, auf der Gerichtsschreiberei übergeben wird. DieZeit der Uebergabe ist auf dem zuzustellenden Schriftsatze amtlich zuvermerken",lautet.
Nachdem sick Abg. Forcade mit der gemeinschaftlichen Berathung beiderAnträge einverstanden erklärt hat, wird dieselbe von der Kommission beschlossen.
Abg. Dr. Bahr: In denjenigen Ländern, in denen die Zustellung durch dieGerichte geschehe, wahre die Parte: die Frist, wenn sie vor Ablauf derselben ihreSchrift bei Gericht einreiche. Verspäte sich die Zustellung über die gesetz- oderinstiultionsmähige Zeit hinaus, so schade dies der Partei nichts. Nach dem Entwürfedagegen müsse die Zustellung an den Gegner innerhalb der Frist erfolgen. Auchwenn also die Partei ihren Obliegenheiten nachgekommen, die Zustellung jedochdemungeachtet verspätet erfolgt wäre, würde die Partei nur einen Anspruch an denGerichtsvollzieher haben. Ein Schutz der Partei gegen die Folgen dieses Systemssei umso nothwendiger, als der Entwurf zum Theil ziemlich kurze Fristen festsetze.Mit dem Antrag Forcade ist Redner einverstanden, und bemerkt, daß erseinerseits nur nicht gewagt habe, so weit zu gehen. Bei dem dermaligen Standeder Sache bitte er aber, in erster Linie den Antrag Forcade anzunehmen.
Abg. Forcade: Die Tendenz seines Antrages sei ganz dieselbe, wie die desAbg. Bahr. Man habe von der Stellung eines Gerichtsvollziehers noch kein ganzklares Bild. Es sei zweifelhaft, ob ihre Stellung eine existenzfähige sein werde.Aus Bauern habe man mannigfache Klagen über die Gerichtsvollzieher gehört, auchseien Unterschlagungen vorgekommen. Weit wichtigere Interessen, als bei der Unterschla-gung vonExetutionsgeldern, ständen aber oft auf dem Spiele, wenn es sich darum handele,«b eine Frist gewahrt worden sei oder nicht. Redner bemerkt noch, datz der Bahr Ische > S. 66.Antrag theilweise reglementarischer Natur sei und die Bestimmungen dieser Art indie Gerichtsvollzieher-Ordnung aufzunehmen fein würden. Schließlich weist Rednerdarauf hin, datz fein Antrag im Allgemeinen weiter gehe, als der Bähr'sche,insofern aber beschränkter sei, als er sich' nur auf Nothfristen beziehe.
Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg erklärt sich gegen beideAnträge. Der weitgehendste von beiden sei der Antrag Forcade, mit dessenAnnahme würde das ganze System des Entwurfes durchbrochen. Der Entwurf gehedavon aus, datz die Zustellung von den Parteien geschehe; die Zustellung fei es,durch welche der Lauf der Fristen gewahrt werde. Nach dem Antrage Forcade