5?4 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.
Abg. Struckmann hält das, was Abg. Thilo über den Widerspruch zwischen8 148 uno 172 angeführt hat, für begründet, ist aber materiell mit dem Entim«!einverstanden, wonach den Parteien die Wahl gelassen werde. Es könne eilige FWgeben, in welchen es von großem Werthe sei, den Gerichtsvollzieher mit der sofortigenZustellung zu beauftragen. Nicht das Interesse des Gerichtsvollziehers, sondern das!des Publikums sei ins Auge zu fassen. Abg. Pfafferott's Abneigung gegen dieZustellung durch die Post stamme wahrscheinlich aus einer Zeit, wo die postalischenEinrichtungen noch nicht den dermaligen Grad der Vollkommenheit erreicht gehabthätten.
Der Direktor im Reichskanzleramt vonAmsberg bestreitet, daß zwischen Z 1Dund 172 ein Widerspruch bestehe. Der erstere spreche ein Prinzip aus, der letztenenthalte eine Ausnahme von diesem Prinzip. Die Ausnahme sei nur gemacht!worden, um das Publikum mit unnöthigen Kosten zu verschonen. Bei der Berathung!des 3 172 sei allerdings eine Aenderung des Z 148 in Frage gekommen, jedoch f«entbehrlich erachtet worden.
Abg. Man er fragt für den Fall der Annahme des 8 1?2 an, wer die in8 166 vorgeschriebene Beglaubigung der Abschriften des Schriftstücks und deiZustellungsurkunden zu bewirken haben werde, wenn der Gerichtsfchreiber sichunmittelbar an die Post wende.
Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg erwidert, daß solchenfallsder Gerichtsfchreiber es sei, der die Beglaubigung vorzunehmen habe, worauf Abg.Dr. Man er das Amendement stellt, in dem Z 172 vor den Ziffern „170 und 171"die Ziffer
„166"einzuschalten.
Abg. Thilo empfiehlt seinen Antrag auf Aenderung der HZ 148 und NDem Gerichtsschreiber dürfe im Falle des 8 172 nicht die Wahl gelassen werden,vielmehr müsse er gehalten sein, die Post um Bewirkung der Zustellung zu ersuchen,wenn nicht die Partei die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt haue,
Abg. Hauck ist im Materiellen für die Regierungsvorlage, hält aber eineredaktionelle Aenderung des 8 146 für eben so nothwendig, wie jene des 8 W,wenn man in ihnen nicht die Regel und in den nachfolgenden die Ausnahme nonder Regel annehmen wolle.
Abg. Pfafferott stimmt mit Thilo darin überein, daß dem Gerichtsschreib«nicht die freie Wahl gelassen werden dürfe, ob er die Zustellung durch die Postbewirken lassen wolle oder nicht, meint aber, dieser Zweck lasse sich am einfachstendurch Streichung des § 172 erreichen.
Abg. Wo lffson glaubt, daß die Schwierigkeiten am einfachsten durch Annahmedes Antrages Pfafferott auf Streichung des Paragraphen zu heben seien. NerZ 172 mache ganz unerwartet den Gerichtsfchreiber zu einem Zustellungsbeamten;durch die Streichung des Paragraphen werde keine Lücke entstehen,
Abg. Thilo zieht den Antrag auf Streichung des 8 169 zurück.
Reg.-Kommissar Häuser macht darauf aufmerksam, daß der 8 1?2 m Kon-sequenz der Zulassung von Zustellungen durch die Post den Zweck habe, die Parteimit unnöthigen Kosten zu verschonen.
Abg. I)r. Mayer erklärt, er halte sein Amendement auf Einfügung der Ziffer„166" sowohl für den Fall, daß der § 172 in der ursprünglichen Fassung, als auchfiir den Fall aufrecht, daß der Paragraph in der vom Abg. Thilo vorgeschlagenenFassung angenommen werden sollte.
Hierauf wird der Antrag Mayer angenommen, dagegen der durch die Annahmedes Amendement May er modlsicirte Antrag Thilo, ingleichen der Antrag Pfafferottabgelehnt; § 172 ist demnach in der durch das Amendement Mayer verändertenFassung angenommen.
Zu § 173 (KV. 81?3, G. 8 180) liegt vor der Antrag des Abg. Dr. Grimm,den Paragraphen zu streichen. Dieser Antrag wird vom Antragsteller fallen gelassen,vom Abg. Bernards aber wieder aufgenommen. Nach kurzer Debatte zwischendem Abg. Bernards und dem Direktor im Reichskanzleramt von Amsbergwird der § 173 angenommen.