Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 573
lein Zwang bestehe, vielmehr die Parteien die Wahl hätten, ob sie sich der Postbedienen wollten oder nicht,
Abg- Dr. Schwarze ist der entgegengesetzten Meinung und würde die Post fürunbedingt haftbar erklären.
Abg. Dr. Bahr fragt an, wie die Worte„mit dem Ersuchen zu übergeben"m verstehen seien.
Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg erklärt, im Allgemeinenhätten die Grundsätze der Postordnung Anwendung zu leiden. Der GerichtsvollzieherVergebe der Post zugleich mit dem Couvert eine Zustellungsurkunde, auf welcher sichdie Notiz:
„Zu behändigen gegen Vehändigungsschem"befinde. Darin liege schon das Ersuchen.
>Bei der Abstimmung wird der Antrag Dr. Grimm angenommen, über den > S. 63.Paragraphen felbst findet eine besondere Abstimmung nicht statt.
Zu § 171 (K. V. Z 171, G. Z 178) wiederholt Abg. Dr. Grimm seinenAntrag, die Worte „Couvert" und „Expeditionsnummer" durch „Briefumfchlag" bez.„Geschllftsnummer" zu ersetzen.
Abg. Dr, Bahr fragt an, ob die im Absatz 2 des Paragraphen gedachteUrkunde nicht vom Postboten direkt der Partei zugesendet werden könne.
Abg. Klotz entgegnet, daß der geordnete Weg der Postverwaltung eingehaltenwerden müsse.
Abg, Thilo bezeichnet das Verfahren als ein überaus einfaches, welches sichin Preußen allenthalben bewährt habe.
Das Amendement vr. Grimm und der dementsprechend abgeänderte § 171weiden hierauf angenommen.
Zu Z 172 (K. V. 8 172, G .§ 179) liegt vor der Antrag des Abg. Pfafferott,den Paragraphen zu streichen.
Abg. Pfafferott: Es fei nicht recht abzusehen, wie man sich die Zustellungdurch den Gerichtsschreiber denken solle. Der gewöhnliche Weg sei der, daß derOerichtsfchreiber den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftrage: im Falle desZ 172 solle der Gerichtsschreiber selbst die Zustellung besorgen. Für den Weg nachder Post werde derselbe eine besondere Gebühr berechnen und um dieselbe zu ver-dienen, alle Sachen an sich ziehen. Der Gerichtsschreiber gehöre aber auf das Bureau.
Abg. Klotz: Der Gerlchtsfchreiber werde nicht felbst auf die Post gehen, sonderndie Sache durch einen Boten hinschicken, Redner regt noch die Frage an, ob nichtdie Zustellung durch die Post der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher zu sub-stituiren sei und behält sich für die zweite Lefung die Stellung eines hierauf bezüg-lichen Antrags vor.
Abg. Thilo glaubt, daß zwischen dem Z 172 und dem 8 148, in welchem
letzteren von der Post gar nicht die Rede sei, ein Widerspruch bestehe. Derselbe sei
vermuthlich dadurch entstanden, daß die die Post betreffenden Bestimmungen erst
spater in den Entwurf aufgenommen worden feien. Der Widerspruch werde durch eine
redaktionelle Aenderung gehoben werden müssen. In der Sache selbst hält Redner
Gleichstellung beider Arten der Zustellung für bedenklich, weil es denkbar sei, daß
der Oerichtsschreiber ein besonderes Interesse daran habe, dem Gerichtsvollzieher
die Zustellungen zuzuwenden. Der Gerichtsschreiber dürfe aber nicht über die Taschen
der Parteien disponiren, Redner schlägt nach alledem vor, 8 148 folgendermaßen:
„Insoweit eine Zustellung unter Permittelung des Gerichtsschreibers zulässig
ist, hat dieser um Zustellung die Post zu ersuchen, sofern nicht die Parte,
erklärt hat, daß sie selbst emen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle, oder
einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen
beantrage."
§ 172 dahin:
„Hat der Gerichtsschreiber die Zustellung durch die Post vermittelt, so findendie 88 170 und 171 auf den Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung";zu fassen, in Konsequenz der Aenderung des 8 148 aber 8 169 zu streichen.
Der Vorsitzende erachtet es für angemessen, auf die Diskussion über 8 148zurückzugehen; die Kommission erklärt sich hiermit einverstanden.