572 Protokolle der Kommission, Erste Lesung.
Abg. Pfafferott nimmt an, daß die Gerichtsvollzieher des Entwurfes denbisherigen Gerichtsvögten in Hannover gleichstehen würden. Redner giebt derZustellung durch Gerichtsvollzieher vor der durch die Post den Vorzug. Die erste«gewähre größere Sicherheit und sei der Würde des Gerichtes entsprechender. In sehdringlichen Fallen werde der Gerichts-Vollzieher häufig in der Lage sein, schnell»expediren zu tonnen, als die Post. Die Annahme des Paragraphen würde die F«la°haben, die Einnahmen der Gerichtsvollstrecker sehr erheblich zu schmälern; das seiaber sehr bedenklich.
Abg. Herz hält die Bestimmung des Entwurfs für verständig und praktisch,Die Post expedire zuverlässig und sicher. Der Würde der Gerichte thue es nicht de,imindesten Abbruch, wenn sich dieselben eines Verkehrsmittels bedienten, welches alleWelt benutze. Vor allen Dingen habe die Zustellung durch die Post den Vorzugder größeren Billigkeit. In Bayern sei das Institut der Gerichtsvollzieher wegender Vertheuerung der Prozesse, die dessen Einführung zur Folge gehabt, namentlichbei der Landbevölkerung sehr unbeliebt. Auch komme noch m Betracht, daß eineinheitliches Gesetz über die Gerichtskosten nicht nur nicht vorgelegt worden, sonderndaß es überhaupt zweifelhaft sei, ob ein solches vorgelegt werden wird.S. 62. I Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg tritt dem Vorredner bei,
Eine gleiche Sicherheit, wie die Post, habe noch keine andere Institution erzielt. DiePostboten wüßten, wie dem Redner aus mehr als zwanzigjährige^ Erfahrung bekannt,am besten, wem zuzustellen fei und wo der Betreffende zu finden. Bei der Insinuationdurch die Post seien die Kosten ganz unerheblich, Hustens 2V^3 Sgr. Wollte mandie Zustellung durch die Post ausschließen, so würden, wie dies bisher in Hannoverder Fall gewesen, bei vielen Amtsgerichten eine größere Anzahl Gerichtsvollzieherangestellt werden müssen, als sonst erforderlich wären. In nicht sehr dicht bevölkertenGegenden würden die Reiseuergütungen der Gerichtsvollzieher den Prozeß erheblichvertheuern, in vielen Fällen würde der Gerichtsvollzieher auch leine andere Beförderungs-art, als die Post wählen. Redner erwähnt schließlich noch, daß das Stadtgericht zuBerlin seine sämmtlichen Insinuationen durch die Post bewirken lasse.
Reg.-Kommissar Hauser bestätigt, daß die Klagen, welche in Bayern gegendas Institut der Gerichtsvollzieher erhoben worden seien, ihren hauptsächlichen Grundin der Höhe der Kosten der Zustellung hätten. Dieser Mißstand sei auch von denHandelskammern gerügt worden und fände Abhilfe durch die Zulassung von Zustellungendurch die Post. Wenn in Folge dessen die Gerichtsvollzieher nicht mehr auskommenkönnten, so müßte in anderer Weise für dieselben durch die Landesjustizuerwaltungnach Maßgabe des Z 125 des Entwurfs eines Ger. Verf. Ges. gesorgt werden.
Abg. Bernards fragt an, ob nach ß 169 auch die Stadtpost zu Zustellungenbenutzt werden solle, was der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg bejaht.
Hierauf wird Z 169 angenommen.
Zu Z 170 (K. V. Z 170, G. Z 17?) liegt vor das Amendement des Abg,Dr. Glimm, das Wort„Couvert"
durchdas Wortdurch
„Briefumschlag".
„Expeditionsnummer"
„Geschäftsnummer"
zu ersetzen.
Abg. Neichensperger fragt an, wie man sich die Verantwortlichkeit denke,die aus einer unrichtigen Zustellung hervorgehe. In Kriminalsachen sei eine solchemitunter vorgekommen und hätte die Ladung wiederholt werden müssen. Nach Ansichtdes Redners würde die Postverwaltung unbedingt und nicht blos für oulpa in eliZeuH«zu haften haben.
Abg, Gneist: In einer Reihe von Jahren sei es nicht vorgekommen, daßwegen unrichtiger Zustellung ein Anspruch gegen die PostVerwaltung erhoben worden.Die Post sei die coulanteste Behörde. Allerdings bedürfe es noch eines allgemeinenGesetzes über die Haftung des Staates für seine Beamten.
Abg. Struckrnann ist zweifelhaft, ob die Post unbedingt haften würde, da