Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
569
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Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 569

den ß »25 des Entwurfs eines Gerichts-Verfaffungs-Gefetzes (K. V. S 125,

O, Z 155) zur generellen Diskussion. An derselben betheiligen sich die Abgg. Hauck,Krätzer, Reichensperger und Dr. Marquardsen, sowie der Königl. BayerischeUrpellationsgenchts-Rath Kr. Hauser. In der Debatte hebt Abg. Krätzer hervor:in Bayern habe man mit den Gerichtsvollziehern sehr schlechte Erfahrungen gemacht.Mise man sie auf die dienstlichen Gebühren an, so vertheure dies den Prozeßaußerordentlich. Helfe man durch Benützung der Post nach, so könnten sie mchtleben. In Bayern kämen sehr häufig Veruntreuungen durch die Gerichtsvollziehervor, und da der Staat hierfür nicht hafte, fo sei die Partei, die sich doch derGerichtsvollzieher bedienen müsse, in mißlichster Lage.

Abg. Reichensperger vertheidigt das Institut.

Abg. Marquardsen bemerkt, daß die in Bayern unleugbar hervorgetretenenUebelstände doch zum großen Theile nicht dem Institute selbst zur Last fielen, sonderndem Umstände, daß man in einem großem Lande mit einem Schlage das Instituteingeführt und nicht das geeignete Personal gehabt habe.

Der bayerische Appellationsgerichts-Rath Dr. Haus er äußert: In Betreffdes Gerichtsvollzieherinstituts, frage es sich hauptsächlich, ob die Gerichte mit demVollzug der Vollstreckung behelligt werden sollen. Wolle man dies nicht, so seienbesondere Organe nothwendig, durch welche im Auftrage der Partei die Vollstreckungstattfinde. Die dienstliche Stellung dieser Organe entsprechend zu regeln, dafür lasseH 125 des Entwurfs des Ger.-Verf.-Ges. den Einzelstaaten freie Bewegung.

Da die Kommission jedoch zu dem Resultat gelangt, man könne über dasInstitut selbst sich nicht aussprechen, ohne daß die einzelnen Befugnisse der Gerichts-vollzieher, namentlich im Stadium der Zwangsvollstreckung, vorher normirt seien, sowurde die generelle Diskussion über 8 125 des Ger.-Verf.-Ges. abgebrochen.

Der Antrag Dr. Bahr zu § 146 der Civ,-Pr.°Ordn. wird abgelehnt und dieserParagraph angenommen.

Die 88 147 148 (K. V. 8s 147, 148, G. 88 153, 154) gelangen ohne Debatte zurAnnahme.

Zu Z 149 (K. V. 8 149, G. 8 155) beantragt I)r. Bahr den Zusatz:

Die Partei kann von dem Gerichtsvollzieher, beziehungsweise dem Gerichts-schreiber, eine Bescheinigung über die empfangenen Schriftstücke mit Angabeder Zeit des Empfanges verlangen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Partei habe, namentlich, wo es sich umEinhaltung von Nothfristen handle I ein dringendes Interesse, diese Bescheinigung in > S. 58.die Hand zu bekommen.

Der Direktor im Reichskcmzleramt von Amsberg, der Geh. Justiz-RathKullbaum und Abg. Thilo sind der Ansicht, daß derartige Vorschriften in dieDienst-Instruktion der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher gehören.

Der 3 149 wird mit dem Zusätze nach dem Antrag I)r. Bahr angenommen.

Die §8 150 bis 153 (K. V. 88 150153, G. 88 157160) werden ohneDebatte angenommen.

Zu 8 154 (K. V. 8 154, G. 8 161) beantragt Abg. Dr. Bahr:Zusatz:

Auf Begehren der auswärtigen Partei sind die Postsendungen alsEinschreibebrief" zu bezeichnen, wenn die gedachte Partei zur Zahlungder Mehrkosten sich bereu erklärt."während Abg. Str uckmann seinen Antrag:zu 8 154. Zeile 5 statt der Worte:das zuzustellende Schriftstück" zu setzen:einebeglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes",unter Empfehlung desselben an die Redaktions-Kommission zurückzieht.

In der hierauf folgenden Debatte wird von mehreren Rednern der praktischeWerth des Bähr'schen Antrages hervorgehoben, welcher die bewährte Zustellungdurch die Post zur Regel werden lasse; wogegen der Direktor im Reichskanzler-Amtvon Amsberg bemerkt, der 8 154 wolle eine Straf-Insinuation herbeiführen; dieseInsinuation, welche durch Einwerfen des Schreibens in das Postschalter bethätigtsei, dürfe man nicht mit der Insinuation durch den Postboten verwechseln.

Der Antrag Dr, Bahr wird schließlich in folgender von dem Abg. Bernardsbehufs Konformität mit der Postordnung vorgeschlagenen Fassung: