5(i8 Protokolle der Kommission. Vrste Lesung.
ob die Feststellung durch Aufnahme in das Protokoll oder durch Beifügungeines Schriftsatzes stattfinden soll;zieht jedoch diesen Antrag unter Vorbehalt späterer Reproduktion zurück.
Zu § 141 (K. V. Z 141, G. ß 14?) beantragt Abg. Struckmann:in dem ersten Satze hinter „erfolgt" einzuschalten:
„die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in der nämlichen Sitzungstattfinden kann."Antragsteller bemerkt: da sich die Aufnahme von Protokollen über Aussage»von Zeugen und Sachverständigen doch nicht ganz vermeiden lasse, so scheine ihm einBedürfniß vorzuliegen, diese Protokollirung auch dann anzuordnen, wenn die Ver-handlung sich nicht unmittelbar an die Beweiserhebung anreihe.
Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg: es liege in dem Ermessendes Gerichts, ob in solchem Falle Protokoll«! werden solle oder nicht, und dies scheineihm um so zweckmäßiger, als die Verhandlung der Beweisaufnahme, ohne sichunmittelbar anzuschließen, so bald nachfolgen könne, daß man ein Protokoll nichtbrauchen könne; daß bei Vertagung der Verhandlung die Protokollirung die Regelbilden werde, glaube er erwarten zu dürfen.
Der Antrag Struckmann wird abgelehnt und Z 141 in der Fassung desEntwurfs angenommen.
Es folgt die Annahme der ZZ 142—145 (K. V. W 142—145, G. §s 148-151)incl. ohne Debatte.
Zu ß 146 (K. V. 8 146, G. ß 152) beantragt Abg. Dr. Bahr:Abs. 2 folgendermaßen zu fassen:
„In Prozessen, m welchen die Vertretung der Parteien durch Anwältenicht geboten ist, hat die Partei die Wahl, den Gerichtsvollzieher entwederunmittelbar oder durch Vermittelung des Gerichtsschreibeis zu beauftragen,— und als Abf. 3 beizufügen:
Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen, wenn es sich um eine mit einerLadung verbundene Zustellung handelt. Außer diesen Fällen in Anwalts-prozessen der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen".Abg. Pfafferott beantragt:
Die Worte im Abs. 2 des Z 146 „nach der Wahl der Partei entwederunmittelbar oder" zu streichen.Abg. Dr. Bahr: Das Wort „Prozeßgerichts" in seinem gedruckten Antragesei Schreib«erstoß. Sein Antrag bezwecke unnüthiges Hin- und Hertragen der Schriftenzu verhüten,
Abg. Pfafferott: Dem gleichen Bestreben entspringe sein Antrag. Es seieine ganz unnütze Verschleppung, wenn die Partei den Schriftsatz auf der Gerichts-schreiberei abhole und ihn dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung behändige. Dieunmittelbare Beauftragung des Gerichtsvollziehers verursache einerseits eine Mehr-belästigung des Gerichtsschreibers und andererseits leicht eine Belästigung der Parteienin Folge vergeblicher Nachfrage behufs Abholung der zu behändigenden Schriftstücke.S. 57. Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg: > Der erste Theil des
Bähr'schen Antrags enthalte nach seiner Anschauung nur eine redaktionelle Aenderung;(Abg. llr. Bahr stimmt bei); der zweite Theil scheine ihm nicht nöthig. DerEntwurf habe im Partei-Prozesse nur um deswillen die Möglichkeit der Vermittelungder Zustellung durch den Gerichtsschreiber aufgenommen, um die Einführung desGerichtsvollziehungs-Instituts in den Landestheilen, wo man ein solches noch nichtkenne, zu erleichtern. Es genüge, wenn man der Partei diese Möglichkeit gewahre;sie auch den Anwälten im Anwaltsprozesse zu eröffnen, sei überflüssig. Auch denAntrag Pfafferott ersuche er abzulehnen, da lein Grund ersichtlich sei, dieParteien, die in großen Theilen des Landes an den direkten Verkehr mit demGerichtsvollzieher gewöhnt seien, zur Inanspruchnahme des Gerichtsschreibers zunöthigen.
Der Antrag Pfafferott wird abgehnt.
Auf Anregung des Abg. Krätzer, welcher es für zweckmäßig hält, daß dieKommission an dieser Stelle sich darüber äußere, ob sie überhaupt das Institut derGerichtsvollzieher, oder aber jenes der lediglich auf richterlichen Befehl handelndenGerichtsboten adoptiren wolle, stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Kommission