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1 (1880)
Entstehung
Seite
566
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566 Protokolle der Kommission, Erste Lesung,

Die Freunde des Antrags führen aus, daß die Befugniß, die Parteien selbstzum Erscheinen zu nöthigen, eine nothwendige Ergänzung der freien BeweiswürdigunqI S. 54. sei; >man müsse den Richter in den Stand setzen, der Wahrheit auf den Grund zukommen, und wenn er hierzu die Parteien selbst hören wolle, so müsse deren Zitationihm möglich sein. Es gebe in der Praxis Fälle, wo ohne persönliches Erscheinender Parteien Klarheit nicht zu gewinnen sei. Im Parteiprozesse, wo man oft mitungeeigneten Vertretern zu thun habe, sei die Zitationsbefugniß von ganz besonderemWerth. Uebrigens hielten die Anwälte selbst das persönliche Erscheinen derParteien oft für nöthig und beantragten, daß das Gericht dieselben zitire. Diebayerische Prozeßordnung enthalte, ebenfo wie das rheinische Verfahren eine derartigeBestimmung, und habe sich solche in beiden Prozeßgebieten vortrefflich bewahrt,

Abg. Eyfoldt hat gegen den Antrag das Bedenken, daß derselbe keinenbestimmten Rechtsnachtheil androht, und glaubt, daß die Anwälte, indem sie dieParteien mitbringen können, in den hierzu geeigneten Fällen das Erscheinen derParteien bewirken werden, ohne daß es gerichtlicher Zitation bedürfe.

Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg gründet seine Bitte u«Ablehnung des Antrags auf die Erwägung, daß eine derartige Befugniß des Gerichtesin der Hand ängstlicher Richter zu einer oft ganz überflüssigen Weiterung des Prozessesund überhaupt zu großer Belästigung der Parteien führen könne; wogegen bemerktwird, daß das Gericht nach den Ersahrungen in den Rheinlanden und in Bayernverhältnißmäßig selten das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen pflege,

Der Künigl. Württ. Min.-Rath Heß äußert Zweifel, ob man unterParteien",deren Erscheinen angeordnet werden kann, nur prozeßfähige oder auch andere Personenverstehe; worauf Abg. Becker bemerkt: unter Partei verstehe man nur solchePersonen, welche über den Prozeß zu verfügen und gegebenen Falls zu schwörenhaben.

Hierauf wird der erste Satz des vr. Mayer'schen Antrags bis zu dem Worteanordnen" angenommen, der folgende Satz sowie der Zusatz-Antrag Struckmannabgelehnt und bemerkt, daß der Redaktions-Kommission empfohlen werde, zu erwägen,ob der Antrag Dr. Mayer als eigener Paragraph oder als letzter Absatz des § 128aufzunehmen sei.

8 127 (K. V. Z 127, G. 8 133) wird angenommen.

Zu § 138 (K. V. 8 128, G. ß 134) beantragt Abg. Dr. Bahr:

Dem 3 128 hinzuzusetzen: desgleichen, daß Gerichtsakten, auf

welche die Parteien Bezug genommen, eingezogen und der Verhandlung

zu Grunde gelegt werden."

und bemerkt, es scheine ihm nöthig, daß das Gericht von den Parteien in Bezug

genommene Akten einziehen könne, auch ohne daß die Partei ausdrücklichen Antrag

hierauf stelle.

Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg ersucht um Ablehnung desAntrags, da 8 384 des Entwurfs dasjenige, was der Antrag bezwecke, bereitsermögliche; allerdings sei Partei-Antrag vorausgesetzt, aber von solchem abzusehen,sei dem Prinzipe des Prozesses nicht entsprechend.

Auf eine gegen die Schlußworte des B ä h r'fchen Antrags gerichtete Bemerkungdes Abg. Bernards zieht Abg. Dr, Bahr die Worteund der Verhandlung zuGrunde gelegt" zurück.

Der Bähr'sche Antrag wird abgelehnt und 8 128 angenommen,

8 129 (K. V. 8 129, G. 8 135) gelangt ohne Debatte zur Annahme.

Zu 8 130 (K. V. ß 130, G. 8 136) liegen vor die Anträge Reich ensverger:

a) im 8 13N Absatz 2. nach dem Wortewelche" einzuschaltennicht alsEinrede geltend gemacht werden kann oder",

b) den 8 33 des Entwurfs wie folgt zu fassen:

! S. 55. IBei dem Gerichte der Klage können alle Widerklagen erhoben

werden, hinsichtlich deren die Zuständigkeit des Gerichts durchVereinbarung der Parteien begründet werden kann.

Das Gericht kann über die Klage getrennt erkennen, wennder Gegenanspruch nicht als Einrede geltend gemacht werden kannoder mit dem in der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht inrechtlichem Zusammenhange steht."