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1 (1880)
Entstehung
Seite
565
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Protokolle der Kommission, Erste Lesung. 565

Mndlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlungen zur vollen Geltung komme

oder nicht. Ihm mißfalle darum die Ausdrucksweise des Entwurfs im 1. Abs. des

8 126, weil er die Bedeutung des Fragerechts abschwäche. Wenn der Richter nur

fragenkönne", nicht fragenmüsse", so sei nicht ausgeschlossen, daß ein Richter

von dem Fragerecht keinen Gebrauch mache und eine Klage als nicht genügend fub-

stanziirt angebrachter Maßen abweise. Aber nicht blos dem Vorsitzenden komme das

Recht und die Pflicht der Fragestellung zu, auch jeder Beisitzer müsse ein Recht

hierzu haben, das ihm vom Vorsitzenden absolut nicht beeinträchtigt weiden dürfe.

Der letzte Theil seines Antrags stütze sich auf die Erwägung, daß ohne Wechsel

in der Sachleitung bei einem > vielbeschäftigten Gericht eine ordentliche Vorbereitung I S. 53.

der Sache nicht durchführbar sei; es wäre denn, daß man zum geheimen Referate

seine Zuflucht nähme, was er absolut nicht wolle.

Abg. Herz ist mit den beiden ersten Theilen des Beckerschen Antrags, abernicht mit dem dritten Theile einverstanden und bemerkt gegen letzteren, daß einVorsitzender, der einem Beisitzer die Sachleitung überträgt, eme schlechte Figur mache.

Abg. Reichensperger: Er sei für Ziffer 2 des Becker'schen Antrags, aber«essen Ziffer 1 und 3 well die vorgeschlagenen Aenderungen der Worte die Sacheselbst mcht anders gestalten, als der Entwurf sie bereits vorsehe.

Abg. Schwarze erklärt seine Zustimmung zu Ziffer 1, 2 und 3a des Becker'schenAntrags und bemerkt, daß im Entwurf der Strafprozeß-Ordnung eine diesem Antrageanaloge Vorschrift gegeben sei.

Der Direktor im Reichskanzleramte von Amsberg: Der ß 126 wolle genaudas Gleiche sagen, was der Antrag Becker «ud Ziffer 1,2 und 33, hineinbringenwolle. Er betrachte den Antrag in diesen Punkten als redaktionell. Auch der dntteAbsatz des Paragraphen sei davon ausgegangen, daß jeder Richter das Recht hat,Fragen zu stellen; man habe dies nur dem Präsidenten gegenüber nicht zu scharfausdrücken wollen. Dagegen müsse er den Antrag sud Ziffer 3d bekämpfen, weil erdie internen Verhältnisse des Gerichts berühre; derartige Vorschriften, mit derenGrundgedanken er übrigens sympathisire, gehörten in die Instruktion für das Gericht,nicht in das Gesetz.

Der Königs. Württembergische Ministeral-Rath Heß: Daß der Vorsitzendedie Sachleitung einem Beisitzer übertrage, scheine ihm auch ohne ausdrückliche Vorschriftdes Gesetzes möglich. In Württemberg bestehe in Strafsachen eine derartigeUebung,

Abg. Becker zieht mit Rücksicht auf diese Erklärungen seinen Antrag Ziffer 3dzurück.

Abg. Struckmann begründet seinen Antrag, zieht jedoch, nachdem Beckerdenselben als einen verwerflichen Eingriff in die freie Beweistheorie bekämpft hat,denselben zurück.

Da sich über die Diktion des Becker'schen Antrags Bedenken ergeben,beantragt Abg. Herz:

den Absatz 3 des Z 126 so zu fassen:Er hat jedem Mitgliede des Gerichtszu gestatten, Fragen zu stellen."

Zu Gunsten dieses Antrags zieht Abg. Becker die 8ud Ziffer 3 lit. 2, seinesAntrags enthaltene Fassung zurück.

Bei der hierauf folgenden Abstimmung werden Ziffern 1 und 2 des B ecker'schenAntrags und der vorstehende Antrag Herz, sonach ß 126, in der nach diesen Anträgenveränderten Fassung angenommen

Die Kommission überweist der Redaktions-Kommission den Absatz 4 des ß 126zu spezieller Prüfung.

Hierauf erklärt Abg. Struckmann: Von den noch übrigen Absätzen 1 und 2seines Antrages auf Einschaltung des Z 126a ziehe er den 1. Absatz zu Gunsten desAntrags Dr. Man er zurück, so "daß nunmehr noch der Antrag Dr. Mayer mit demStruckmann'schen Zusatzantrage m Betracht komme.

In der Debatte sprachen die Abgg. Dr. Mayer, Struckmann, Dr.Marquardsen, Reichensperger, Herz, Dr. Volk, Krätzer, Dr, Wolffsonfür; der Abg, Eysoldt, dann der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberggegen den Antrag, vr. Mayer, wobei jedoch vom Abg. Reichensperger derauch anderen Rednern nicht ganz zusagende Antrag Struckmann bekämpft wird.