564 Prototolle der Kommission. Erste Lesung.
Die Anträge Struckmann und Klotz werden abgelehnt, der § 125 in deiFassung des Entw. angenommen.
Hu ß 126 (K. V. ß 126, G. § 130) liegen folgende Abänderungs-Anträge vor:a) Antrag Becker:
1) Abs. hat zu beginnen:
„Der Vorsitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß" u. s, w.wie der Entw.
2) Abs. 2 hat zu beginnen:
„Er hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, welche" u. s. w,wie der Entw.
3) Statt Abs. 3 zu fetzen:
ll. „Die Ausübung des Fragerechts ist den Mitgliedern des Gerichts
gestattet."d. „Der Vorsitzende kann seine auf die Sachleitung bezüglichenBefugnisse emem Mitglied« des Gerichts übertragen."Absatz 4 wird Absatz 5.S. 52. Ib) Antrag Dr. Bahr:
im Abs. 1 im Eingang zu setzen: „Der Vorsitzende hat durchFragen" u. f. w. wie im Entwürfe und statt Abfatz 3 folgenden zusetzen:
„Der Vorsitzende kann feine auf die Sachleitung bezüglichen Befug-nisse dem für die Urtheilsabfassung bestellten Mitgliede übertragen.Er kann auch anderen Mitgliedern des Gerichts gestatten, dasFragerecht auszuüben."o) Antrag Dr. Mayer:
Dem Z 126 als letzten Absatz beizufügen:
„Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien zurAufklärung der Sache anordnen. Welche Folgen das Nicht-erscheinen nach sich ziehe, bleibt dem richterlichen Ermessen anheim-gegeben."ck) Antrag Grimm:
Im eisten Absatz des Z 126 statt „kann" zu setzen „ist verpflichtet",s) Antrag Struckmann:
Als Z 126 a einzuschalten:
„Erachtet das Gericht die Befragung einer in der Gerichtssitzungnicht persönlich anwesenden Partei für angemessen, so hat es dasErscheinen derselben anzuordnen.
Ist die zu befragende Partei am Erscheinen in der Gerichts-sitzung gehinoert, oder ist ihr Erscheinen wegen großer Entfernungihres Aufenthaltsorts vom Gerichtssitze mit" besonderer Beschwerdeverbunden, so kann ihre Befragung einem Mitgliede des Prozeß-gerichts oder dem Amtsgerichte ihres Aufenthaltsorts übertragenwerden. In diesem Falle ist die zu stellende Frage in dem Beschlüssezu bezeichnen. Der befragende Richter kann an die Partei andereFragen richten, fofern ihm dieselben nach den Erklärungen derPartei angemessen erscheinen.
Bleibt die Partei ohne genügende Gründe in dem zu ihrer
persönlichen Befragung angeordneten Termine aus, fo ist die Frage,
sofern sie ihr in dem Beschlusse mitgetheilt war, als auf die dem
Gegner vortheilhaftere Weise beantwortet anzusehen.
Abg. Dr. Bahr zieht seinen Antrag zu Gunsten des Antrags Becker zurück;
Abg. Grimm desgleichen.
Es wird zunächst die Diskussion über den Antrag Becker und den 3. Absatzdes Struckmann'schen Antrags eröffnet.
Abg. Becker: Die Bedeutung des richterlichen Fragerechts fei theoretisch in denMotiven des Entwurfs stark betont, im Gesetze selbst aber nicht genügend zumAusdruck gebracht. Dasselbe gelange zu seiner vollen Wirkung nur gegenüberanwesenden Parteien. Wenn aber das Gesetz den Parteien völlig anheimstelle, obsie erscheinen wollen, so hätten sie in der Hand zu bestimmen, ob das Prinzip der