Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 563
beim Vorlesen oft schwer verständliche Dokumente, z. B. Rechnungen, abgelesen werdenmüßten.
Der Antrag wird vom Abg. Reichensperger unterstützt, welcher die allgemeineVorschrift des Entwurfes unter Verweisung auf umfangreiche Vormundschaftsrechnungenund dergl. für zuweit gehend und unpraktisch erachtet.
Der Direktor im Reichslanzleramt von Amsberg: Der Abs. 3 bezweckehauptsächlich, zu verhindern, daß eine Partei oder deren Anwalt vor Gericht auftrete,ein Schriftstück hervorziehe und sich darauf beschränke, den Richter auf dieses Schrift-stück als seine Erklärung zu verweisen. Die Worte „statt mündlicher Verhandlung"ließen deutlich ersehen, daß es der Intention des Entwurfs nicht entspreche, jeglicheBezugnahme auf ein Dokument abzuschneiden. Es sei dem richterlichen Ermessen zuüberlassen, wie weit hierin gegangen werden dürfe. Für verwickelte Nechnungssachenenthalte übrigens der Entwurf den Rechnungsprozeß.
Abg. Struckmann hält die Befürchtungen, die Abg. Dr. Wolffson an dieFassung i>es Entwurfes knüpft, für unbegründet.
Schließlich wird unter Ablehnung des Antrages Dr. Wolffson Z 124 in derFassung des Entwurfes angenommen.
Zu Z 125 (K. V. § 125, G. ß 129) beantragt Abg. Struckmann:den Absatz 1 dahin zu fassen:
> „Jede Partei hat sich, den Fall des allgemeinen Zugeständnisses aus- I S. 51.genommen, über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen bestimmtzu erklären."und bringt vor: Sein Antrag bezwecke gegenüber dem Regiernngsentwurf einepräzisere Ausdrucksweise. Er lege hauptsächlichen Nachdruck auf das Wort „bestimmt".Nehme man diesen Ausdruck an, 'so müsse dann bezüglich des allgemeinen Zugeständnisseseine Ausnahme statuirt werden.
Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg hält die Aenderung fürbedenklich. Man werde in die schwierige Lage kommen, darüber entscheiden zumüssen, was eine bestimmte Erklärung sei, und was nicht. Das in Z 126 desEntwurfs vorgesehene richterliche Fragerecht sei ausreichend, eine entsprechendeParteierklärung herbeizuführen.
Abg. Klotz beantragt, den 2. Abs. des 3 125 zu streichen und für den Fallder Streichung redaktionelle Aenderung des 8. Abs. im Z 125 wie folgt:
„Thatsachen, welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestandenanzusehen."
Zur Begründung des Antrags führt derselbe an, daß man im Prozesse vonjeder Partei eine präzise, nicht in der Luft schwebende Erklärung fordern müsse;der Richter dürfe nur mit bestrittenen oder unbestrittenen Thatsachen zu thunhaben.
Abg. Struckmann äußert sich gegen den Antrag Klotz: eine Partei sei häusigin der Lage, ihre Erklärung nicht anders abgeben zu tonnen, als daß sie die vomGegner behauptete Thatfache nicht wisse und daher nicht zugestehen könne; woraufAbg. Klotz erwidert, er wolle nichts Anderes, als daß die Partei erkläre: mir istdiese Thatsache nicht bekannt, ich bestreite dieselbe.
Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg bemerkt gegen den AntragKlotz: Antragsteller fasse den Absatz 2 des L 125 anders auf als er gemeint sei.Der Entwurf beabsichtige gerade, für den Fall, daß eine Partei eine andereErklärung abgeben könne, eine Erklärung auf Nichtwissen auszuschließen. Allein esseien auch Fälle denkbar, in denen von einer Partei nicht mehr verlangt werdenkann, als eine Erklärung, daß sie diese oder jene Thatsache nicht kenne.
Abg. Dr. Volk äußert sich im gleichen Sinne, wie Vorredner und führt alsBeispiel an, daß man von einem Geschäftsmann, der vielleicht 100 Zahlungen aneinem Tage empfangen, nicht mehr verlangen könne, daß er sich der einzelnenZahlungen erinnere und sich anders erkläre, als ihm fei von dieser oder jenerZahlung nichts bekannt.
Auch Abg. Becker tritt dem Antrage Klotz entgegen mit der Bemerkung,:Jede Partei müsse das Recht haben, zu sagen: „Ich erinnere mich der Sache nicht",ohne daß der Richter diese Aeußerung als Zugeständniß auffassen müsse.
36*