562 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.
wird zurückgezogen. Abg. Dr. Bahr bemerkt hierbei: Er verstehe den 8 120 desEntwurfs dahin, daß ein Rechtsnachtheil darauf, wenn die Anwälte die Niederlegunc,der Schriftsätze unterließen, nicht gesetzt sei; er erbitte sich Aufschluß darüber wie derß 74 zur Ausführung komme.
Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg: Die Unterlassung derNiederlegung der Schriftstücke auf der Gerichtsschreiberei habe Zwar keine Prozeß-Nachtheile zur Folge, aber das Gericht werde in diesem Falle gewöhnlich Vertagunqeintreten lassen. Die Vorschriften des § 74 würden folgendes Verfahren hervorrufetWenn der Kläger in der Klage auf eine Vollmacht Bezug nimmt, so hat er Abschriftder Vollmacht mit der Klage dem Gegner zuzustellen. Dieser kann das Original zurEinsicht verlangen; dann kehrt dasselbe zu den Akten des Klägers zurück. Wird dieVollmacht in der Verhandlung gefordert, fo wird zu Protokoll lonstatirt, ob eineVollmacht vorgelegt, ob sie anerkannt, beziehungsweise bestritten wird. Bei Gerichtwird die Vollmacht nicht deponirt.
Abg. Reichensperger: Nach seiner Ansicht habe mindestens der Kläger dasdringendste Interesse, daß die Vollmacht des Vertreters des Beklagten bei Gerichtdeponirt werde, um für den Fall späterer Einwände gegen die Bevollmächtigung denBeweis sicher zu haben.
Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg: Bezüglich der Vollmachtdes Beklagten würde sich die Sache nicht anders gestalten als bei jener des Klägers.Jede Partei habe durch die Möglichkeit, gerichtliche oder notarielle Beglaubigung derVollmacht zu fordern, genügende Garantie.
Dr. Hauser: In Bayern werde im Parteiprozesse die Vollmacht dadurchfestgestellt, daß man die Thatsache der Bevollmächtigung im Sachverhalte des Urtheilserwähne.S. 50. Abg. Dr. Bahr bemerkt, daß er zwar durch die Aus > führungen der Regierungs-
lommissarien nicht befriedigt sei, jedoch auf seinen Antrag nicht bestehe.L 121 wird sodann angenommen.
Zu Z 122 (K. V. ß 122, G. 8 126) fragt Abg. Hauck, ob ein Anwalt, der,entgegen dem Wunsche semer Partei, in Gemäßheit dieses Paragraphen dem Gegnereine Urkunde im Original mittheile, durch die Vorschriften dieses Paragraphen derHaftung enthoben sei, wenn die Urkunde zu Verlust geht.
Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg erwidert: Z 122 habe nurprozessullle Bedeutung und berühre das Verhältniß zwischen Anwalt und Partei inkeiner Weise.
Abg. Dr. Bahr beantragt die Einschaltung des folgenden:
8 122». Vor der mündlichen Verhandlung sind die Gerichtsakten demVorsitzenden und mindestens noch einem weiteren Gerichtsmitgliede, welchesfür die Urtheilsfällung Bericht zu erstatten hat, zur Vorbereitung zuzustellen,und bringt vor: Es fei mehrfach geäußert worden, die auf der Gerichtsschreibereiniedergelegten Schriftstücke seien bestimmt, dem Vorsitzenden Gelegenheit zur Vor-bereitung für die mündliche Verhandlung zu geben. Der Vorsitzende sei aber nachseiner Ansicht für die eigentliche Sachleitung die minder passende Persönlichkeit.Derselbe sei in der Regel stark mit Arbeit belastet, habe Administrativgeschäfte zubesorgen und erhalte, wenn zu dem Gewicht des Vorsitzes auch noch die den Beisitzernabgehende Vorkenntniß des Akten-Materials hinzutrete, eine derartige Präponderanzüber die Beisitzer, daß das Prinzip der Kollegialität verloren gehe.
Gegen den Antrag Dr. Bahr erklären sich die Abgg. Herz und Becker;Ersterer, weil er glaubt, daß, was Abg. Dr. Bahr bezwecke, bereits durch Annahmedes 8 120 erreicht sei; Letzterer, indem er denselben als eine verwerfliche Rückkehrzum Referatswesen bezeichnet.
Der Antrag Dr. Bahr wird abgelehnt und 8 122 angenommen.8 123 (K. V. § 123, G. § 12?) gelangt zur Annahme ohne Debatte.Zu § 124 (K. V. 8 124, G. ß 128) beantragt Abg. Dr. Wolffson:im Absatz 3 nach „unzulässig" hinzuzufügen:
„außer, wenn sich der Inhalt derselben nicht zu mündlicher Mittheilungeignet".
und begründet den Antrag dahin: derselbe bezwecke, zu verhüten, daß umfangreiche,