Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 561
Vollmacht erfordert werde, andererseits aber das Gericht nicht von Amtswegen dieseVollmacht prüfe, habe jede Partei ein besonderes Interesse daran, ihrem Prozeß-qecmer später leicht nachweisen zu können, daß derselbe dem ihn vertretenden Anwaltauch wirklich Vollmacht ertheilt habe. Das Beweismittel werde ihr nur dadurchgesichert, daß die Vollmacht in Urschrift bei Gericht hinterlegt werde.
Abg. Thilo gegen den Antrag Bahr: Jede Partei müsse ohnedies ihremGegner die Ertheilung'der Vollmacht > nachweisen: fei dies geschehen, so könne spater > S. 47.der Machtgeber nach ß 81 des Entwurfs sich nur dann auf eine Rücknahme derVollmacht berufen, wenn er dem Gegner davon Anzeige gemacht und resp, einenneuen Anwalt bestellt habe.
Abg. Bernards gegen den Antrag Bahr: Bezweifele eine Partei die Echtheitder gegnerischen Vollmacht, so könne sie in der mündlichen Verhandlung Vorlegungder Urschrift fordern, und dann, wenn sie noch Bedenken habe, verlangen, daß dieUnterschrift beglaubigt werde. Wenn dann spater in einem neuen Termin diebeglaubigte Vollmacht vorgelegt werde, so lasse sich darüber eine Bemerkung in dasProtokoll aufuehmen; dadurch erlange der andere bei Gericht ein sicheres Beweis-mittel.
Es wird hierauf zur Abstimmung geschritten und der Antrag Bahr abgelehnt,der 8 120 dagegen mit 14 gegen 5 Stimmen angenommen.
Schluß der Sitzung.
G. w. o.
Miqu6l. Sndow.
! 9> Sitzung. .^ 49
Verhandelt Berlin, den 30. April 1875.
Gegenwärtig:
der Abg. Miqu6l als Vorsitzender und sämmtliche Kommissionsmitglieder,mit Ausnahme der Abgg. Dr. Laster, Dr. Lieber, v. Puttkamer.
einer als Vertreter des Bundesraths, des Reichskanzleramts und der verbündetenegierungen:
der Direktor im Reichskanzleramt vonAmsberg, der Kgl. Preuß. Geh.Iustizrath Kurlbaum II., der Kaiferl. Regierungssitz Hagens, derKönigl. Vllncrifche Appellationsgerichtsrath Dr. Haufer, der Königl.Sächs. Geh. Iustizrath Held und der Königl. Württ. Ministerialrath Hetz.
Civilprozehordnung 88 121—168, (K. V. §§ 121—168, G. §tz 125—175.)
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt den Z 121 (K. V. 8 121, G. 8 125)«es Entwurfs zur Debatte. Der hierzu angebrachte Abänderungsantrag Dr. Bahr:im H 121, Zeile 3 hinter „Bezug genommen hat" einzufchalten:
„insofern dieselben nicht bereits urschriftlich dem bei Gericht eingereichtenSchriftsatz (§ 120) beigefügt sind, m Urschrift vor der mündlichenVerhandlung" u. f. w. wie im Entwurf,
ÜNoterinIil» zur Civilprozefiordüung. 36