560 Protokolle der Kommission, Erste Lesung.
Deposition der Qualitäten lasse sich mit dem Vorschlag des >'Z 120 nicht vergleichen'ihr Zweck sei, daß möglichst früh die Kontumazialsachen ausgeschieden werden tonntenund daß tue Sache „sn stat" gebracht werde: erschienen beide Theile, so würdenjene ungelesen auf dem Sekretariat hinterlegt. Der Vorsitzende sei aus den motwiite,.Antragen, welche er nöthigenfalls einsehen könne, hinreichend zur Prozeßleituminformirt.
Hiergegen und im ^>inne des Z 120 erwidern die Abgg, Becker und Dr, V<M,Abg. Becker: Das System des Entwurfs, der den ganzen Schwerpunkt in dieeinzige mündliche Verhandlung verlege, sei ohne uorherigeHinterlegunguonvorbereitendcnSchriftsätzen zur Information des Präsidenten undenibar. "Bei den Berathungendürfe natürlich auf die eingereichten Schriftsätze nicht zurückgegriffen werden. Auchin Oldenburg habe die Praxis gezeigt, daß die Mündlichkeit trotz der Einreichumvon Schriftsätzen bestehen könne.
Abg. Dr. Voll: In Bayern habe sich das Verfahren thatsächlich ähnlichgestaltet, wie der Entwurf vorsehe, indem die Anwälte in der ersten Tagfahrt dieS. 46. Anträge nebst einer > kurzen thatsächlichen Motiuirung überreichten: hieraus informiresich das Gericht bis zum zweiten Termin, an welchem mündlich verhandelt werde,Dies sei nöthig, da nach seiner Erfahrung manche Präsidenten sonst nicht zur Leitungder Verhandlung befähigt sein würden. — Außerdem sei ein Verfahren ohne uor-qängige Information vielleicht ausführbar in Landestheilen, welche — wie dieRheinlande — nach einem einzigen, im Wesentlichen einfachen und klaren Civilgeschbuch urtheilten. Wo dagegen, wie im übrigen Deutschland, an demselben Ort mit-unter die verschiedensten Rechte vermischt gälten, sei dringend zu wünschen, daß sichdie Richter auf die einschlagenden Fragen vorbereiten könnten. Auch für den Fall, >daß entlegene Rechtsmaterien erörtert werden mühten, fei eine Vorbereitung der!Richter geboten. — Der Richter, welcher die anzuwendenden Gesetze genau im Kopfe!habe, werde auch von dem Frcigerecht einen viel zweckmäßigeren Gebrauch machentonnen, als ein nicht vorbereiteter. — Freilich entschieden die Bayerischen Handels- !gerichte ohne vorbereitende Schriftsätze, dafür aber oft recht mangelhaft.Die Diskussion über den Klotz'schen Antrag wird geschloffen.Es gelangt nun folgender vom Abg. Dr. Bahr zu Z 120 gestellter Antrugzur Debatte:
Dem I.Absatz folgenden Zufatz zu geben:
„Denselben sind die in Bezug genommenen Urkunden, einschließlich der j
im letzten Absatz des 8 118 erwähnten, in Urschrift ooer Abschrift!
beizufügen.
Die zur Nachweisung der Prozeßleqitimation dienenden Urkunden sind!
stets in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit dem ersten von dn!
Partei erstatteten Schriftsatze einzureichen."Antragsteller: Zum Verständniß der vorbereitenden Schriftsätze sei es nöthig,dem Gerichte die in Bezug genommenen Urkunden in Urschrift oder Abschrift vorzulegen.Dies spreche Absatz 1 aus. — Der zweite Absatz beruhe darauf, daß in Anwalts-prozessen das Gericht die Vollmacht nicht von Amtswegen zu prüfen habe. Deshalbmüsse der Verklagte in die Lage gebracht werden, stets selbst die Aktw - Legitimationdes Klägers prüfen zu können. Zudem habe jede Partei ein Interesse, daß dieVollmacht des gegnerischen Sachwalters sicher aufbewahrt werde, damit sie derGegenpartei, falls diese später, nachdem der Prozeß entschieden worden, die Ertheilungder Vollmacht bestreiten oder deren Zurücknahme behaupten sollte, die für die Dauerdes Prozesses geschehene Bevollmächtigung nachweisen könne.
Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg gegen den Bcihr'schen Antrag: !Der erste Absatz könnte, der Absicht des Entwurfs entgegen, dahin führen, daß demGericht mehr mitgetheilt weiden müßte, als der Gegenpartei. Die praktische Folgedes zweiten Absatzes würde sein, daß jeder Anwalt, auch wenn es die Partei nichtfordere, dem Gerichte sich legitimiren müßte. Diesen Gedanken habe die Konnnissionzu Z 82 des Entwurfs bereits abgelehnt, — Wenn es aber der Gegner verlange, zmüsse auch ohne den Bahr'schen Antrag die Urschrift der Vollmacht vorgelegtwerden.
Abg. Reichensperger für den Antrag Bahr: Gerade weil nicht das Amtals solches den Anwalt legitimire, sondern die Beibringung einer ausdrückliche»