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1 (1880)
Entstehung
Seite
559
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Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 559

Nudem enthalte die Vorschrift ein geeignetes Mittel, um diejenigen Gerichte, welcheD jetzt Schriftlichkeit gehabt, allmählich an das mündliche Verfahren zu gewöhnen.Die Beeinträchtigung der Frische der mündlichen Verhandlung sei nicht zu besorgen,wie die in Hannover gemachten Erfahrungen darthäten.

Abg. Dr. Bahr: Eine Mündlichkeit ohne die Bestimmung des § 120 würdesich da, wo bisher Schriftlichkeit gegolten, als undurchführbar erweisen: die Gerichtewürden dann nicht fo sehr unbefangen als ununterrichtet an die Sachen gehen undchwierigere Prozesse nicht sofort entscheiden können.

Abg. Dr. Gneist: Für die Leitung des Verfahrens durch den Präsidenten seidie Informirung desselben aus den eingereichten Schriftsätzen nöthig. Der Schwerpunktdes Prozesses werde künftig in den nach Verlesung der beiderseitigen Anträge vonden Parteien als Replik und Duplik bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachtenErörterungen liegen: da solle der Vorsitzende dunkle Punkte durch Fragen aufklären,auf genügende Beantwortung der einzelnen Anführungen Hinwirten, irrelevanteDebatten abschneiden, zur rechten Zeit schließen. Dazu müsse er das Sachuerhältnißvollständig übersehen, und dies sei in den wenigsten Fallen möglich, wenn er dasselbemir ex tLmpors gehört. Lägen ihm dagegen die vorbereitenden Schriftsätze vor, sosei er, nachdem die Parteien ihre Anträge kurz mündlich begründet, vollständig in derLage, das ganze Sachverhältmtz zu beherrschen. Ein Uebergewicht eines Richters seinicht zu befürchten, da die Akten für alle Richter gleichmäßig zur Benutzung offenlägen. Im französischen Recht finde eine Unterrichtung des Gerichts in Folge derTeposition der Qualitäten statt: zudem lasse man bei verwickelten Sachen die Aktender Anwälte vorlegen. In Altpreußen sei das mündliche Verfahren nicht an derNnreichung von Schriftsätzen, sondern an der Verhandlung auf Grund des nach derEuentual-Manme auf > allerlei Kleinigkeiten ausgedehnten Referates gescheitert, > S. 45.Selbst die im Präsidiren routinirten englischen Richter verschafften sich vor dermündlichen Verhandlung, um dieselbe gehörig leiten zu können, eine Skizze derwesentlichen Thatsachen.

Abg. St ruckmann äußert sich in gleichem Sinne, wie der Vorredner: dasrheinische Verfahren mit seiner Einforderung der Anwaltsakten und Bestellung einesReferenten nach der mündlichen Verhandlung sei ein mündliches mit dnrangehängtemschriftlichen Verfahren. Dies sei viel mangelhafter als die in Z 120 vorgeschlageneHantel: letztere würde das Prinzip der Mündlichkeit nur dann gefährden, wenn manden Inhalt der eingereichten Schriftsätze für maßgebend erklären wollte. In Hannoverbestehe trotz der Hinterlegung der vorbereitenden Schriftsätze volle mündlicheVerhandlung.

Abg. von Forcade de Vinix: Niemand werde es für ein Unglück halten,'vor einen unterrichteten Richter zu treten. Die Unbefangenheit des Richters werdedurch die Kenntniß vom Inhalt der hinterlegten Schriftsätze nicht gestört, denn dieZachlage gestalte sich nicht aus den Schriftsätzen, sondern aus der mündlichen Ver-handlung. Ebensowenig sei eine mangelhafte Aufmerksamkeit der Richter zu befürchten;denn sie würden genau kontrolliren müssen, ob und wie weit die Anwälte dasjenige,ms in den Schriftsätzen stehe, mündlich vorbrächten; denn nur soweit habe jenesGeltung.

Auf diese Bemerkungen repliciren die Abgg. Klotz und Reiche nsperger.

Abg. Klotz: Ein seine Stellung ausfüllender Präsident müsse die Fähigkeithaben, das ihm erst in der mündlichen Verhandlung von den Anwälten vorgetrageneZllchverhältmß zu durchdringen und zu leiten. Durch ß 120 erlange das Fragcrechtdes Vorsitzenden eine zweifelhafte Bedeutung: wenn sich nämlich in der mündlichenVerhandlung die Sachlage anders gestalte, als in den vorbereitenden Schriftsätzen,»uf welche Grundlage solle der Präsident sich dann bei Ausübung seines Fragerechtsstellen? Auf die der mündlichen Verhandlung? Dann sei alles schriftlich Eingereichte«m Uebel. Oder auf die Schriftsätze? Dann sei das Mündlichkeitsprinzip beseitigt.

Abg. Reichensperger: Die Bedeutung der Mündlichkeit bestehe nur dann,

daß jede Partei dem Richter Alles, was sie für nöthig halte, fagen dürfe: dadurch

!!/> es nicht ausgeschlossen, nebenher auf Akten zurückzugreifen. Letzteres sei in

'schwierigen Prozessen durchaus nöthig: zu diesem Zweck empfehle es sich aber, nicht

'dem Vorschlag des Entwurfs zu folgen, sondern, wie am Rhein, die Anwaltsakten

einzufordern und bei der Berathung zu berücksichtigen. Die rheinisch-rechtliche