558 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.
wesentliche Mißdeutlina,, welche dem Geiste des Entwurfes wiederspreche, solle durchdie Loslüsung des zweiten Theils der Ziffer 2 abgeschnitten werden.
Der Antrag Struckmann wird, nachdem der Geheime Iustizrath Kurlbaun,denselben befürwortet, angenommen; desgleichen der so modifizirte ß 117 unter !Ablehnung des Antrages Grimm.
Zu ß 118 (K. V, § 118, G. 8 122) schlagt Abg. Dr. Bahr vor:
im Absatz 1, Zeilen 2 und 3 die Worte „in Urschrift oder" zu streichen.
Antragsteller: Unter dem „vorbereitenden Schriftsätze" verstehe er denjenigenwelcher dem Gegner mitgetheilt werden solle: diesem könne die Partei doch nicht dieUrschrift der Urkunde beifügen, vielmehr tonne letztere nur an das Gericht abgegeben!werden.
Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg und Geheimer IustizrathKurlbaum: Nach der Meinung des Entwurfs sollte der Gegner und das Gerichtnur Abschriften erhalten, die Urschrift dagegen bei den Akten desjenigen, welch«zustellen laßt, bleiben, — Vergl. 8 166 des Entwurfs. — Eine abschriftliche Mittheilungder Urkunde sei aber nur dann zu erreichen, wenn bestimmt werde, daß dieselbeUrkunde, sei es in Abschrift oder in Urschrift, der Urschrift des vorbereitendenSchriftsatzes beigefügt werde.
Nach dieser Aufklärung zieht Abg. Dr. Bahr seinen Antrag zurück.
§ 118 wird angenommen, ebenso § 119 (K. V. 8 119, G. § 123) nachdem derAbg. Dr. Grimm sein hierzu gestelltes Amendement,
die Worte: „welcher neue Thatsachen" u. s. w. bis „enthält" zu streichen,sowie seinen Antrag, als 8 118«,. einzufügen:
Die mündliche Verhandlung kann auf Antrag vertagt werden, wenneine Partei erklärt, außer Stande zu sein, die Sache vollständig zu verhandeln,insbesondere wenn der Gegner die rechtzeitige Mittheilung oder Niederlegungeines Schriftsatzes oder einer Urkunde unterlassen hat, oder wenn durch einneues Vorbringen weitere Erhebungen erforderlich werden,zurückgezogen.
Zu § 120 (K. V. 8 120, G. 8 124) beantragt der Abg. Klotz,denselben zu streichen.
Im Sinne der Streichung des § 120 sprechen sich aus die Abgg. Klotz, Herzund Reichensperger,
Abg. Klotz: 8 120 sei der Tod des mündlichen Verfahrens. Trete dasGericht, durch die deponirten Schriftsätze informirt, an die mündliche VerhandlungS. 44. heran, so werde ! die letztere der nöthigen Frische entbehren. Die Richter würdenweder den thatsächlichen Ausführungen noch den rechtlichen Deduktionen derAdvokaten mit Aufmerksamkeit folgen; vielmehr würden dem Vorsitzenden und demReferenten die Sachen bekannt, mithin die Vorträge langweilig sein und das dritteMitglied sich auf die Kenntniß verlassen, welche die beiden anderen aus den Aktenbesäßen.
Auch der Abg. Herz befürchtet, daß nach Annahme des § 120 die mündlicheVerhandlung nur em mattes Abbild des schriftlichen Vorbereitungsverfahrens werdenmöchte. Daß auch ohne Hinterlegung von Schriftsätzen judicirt werden könne, habedas Verfahren vor den Bayerischen Handelsgerichten bewiesen.
Abg. Reichensperger: Er sehe zwar im 8 120 keine Gefahr für dieMündlichkeit, halte denselben aber für überflüssig. Es bestehe ja keine Vorschrift,wonach eine Gerichtsperson die hinterlegten Schriftsätze anzusehen verpflichtet sei.Dies sei auch nicht erforderlich, da das System der Referenten nach dem Entwurfnicht bestehe. Ueberdies könne nach 8 120 die Möglichkeit Platz greifen, daß ein ausden eingereichten Schriftstücken informirter Nichter über die anderen ein Uebergewichtausübe. Schließlich würden die Kosten unnüthig vermehrt. Am Rhein gedeihe dasmündliche Verfahren ohne eine derartige Hinterlegung von Schriftsätzen.
Diesen Anschauungen treten der Direktor im Reichskanzleramt von Amsbera,,Und die Abgg. Dr. Bäl>r, Struckmann, I>r. Gneist, von Forcade de Biairentgegen.
Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg: Im Interesse der Prozeßleitungsei § 120 geboten: eine gehörige Leitung der mündlichen Verhandlung sei unmöglich,wenn der Vorsitzende ohne Kenntniß von dem Vorgefallenen an die Sache herantrete,