Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
557
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Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 55?

Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, Berufungs- undRevisionskläger hat zugleich für den Gegner die einstweilige Befreiung vonden im Z 104 Nr. 1 bezeichneten Kosten zur Folge."El bezwecke, entsprechend dem Hannöverfchen Recht, welches auch eine Vor-prüfung bei dem Gesuch um Gewährung des Armenrechts kenne, das Armenrecht«lativ unschädlich zu machen: die Kostenfreiheit folle selbstverständlich nur so lange»elten, bis die vermögende Partei in die Kosten verurtheilt sei, oder die indie Kosten verurtheilte arme Partei zu Vermögen gelange.

Für den Antrag Bahr spricht der Abg. Struckmann, dagegen der Abg.Thilo; der Antrag wird angenommen.

Z 105 (K. V. Z 105, G. 8 108) wird ebenfalls angenommen, desgleichenz 106 (K. V. 8 106, G. 109) mit folgendem Amendement des Abg. Struckmann:als Absatz 3 hinzuzufügen:

In dem Gesuche ist oas Streitverhältniß, erforderlichenfalls unterAngabe der Beweismittel, darzulegen",nachdem der Antragsteller dasselbe in Konsequenz seines Antrages zu Z 103 als nöthigbezeichnet hat, um die aerichtliche Vorprüfung zu ermöglichen.

Zu 8 107 (K. V."8 107, G. 8 110) schlägt Abg. Struckmann vor:den Paragraphen dahin zu ändern:

Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Instanz besonders.In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises des Unvermögensnicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Instanz bewilligt war.Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist in der höheren Instanznicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung derPartei eine muthwillige oder völlig aussichtslose sei",denn die in erster Instanz geschehene Vorprüfung treffe bei veränderter Sachlage oftin höherer Instanz nicht mehr zu: nur wenn die wohlhabende Partei ein Rechtsmitteleinlege, fei der Arme, welcher ein Urtheil für sich habe, unbedingt durch Gewährungdes Armenrechts zu fchützen.

Der Antrag Struckmann wird angenommen.

ß 108 (K. V. 108, G. 8 112) wird mit folgendem durch die Beschlüsse derKommission zu 88 103 und 107 veranlaßten Amendement des Abg. Struckmann:in oiesen Paragraph zu setzen:

stattVoraussetzung"Voraussetzungen",war"waren",ist"sind",angenommen, desgleichen die 88109,110,111 (K. V. 88109,110,111, G. §8113,114,115),letzterer nachdem der Abg. Dr. Grimm feinen Antrag:Absatz 2 desselben so zu fassen:

Eine Einrede aus der Person der Armenpartei ist nicht zulässig."zurückgezogen.

In gleicher Weise werden die 88 N2, 113, 114, 115, 116 (K. V. 88 112, 113,114, 115, 116, G. §8 H6, 117, 118, 119, 120) des Entwurfs angenommen.Zu 8 11? (K. V. § 117, G. ß 121) fchlägt Abg. Dr. Grimm vor:Bei Ziffer 1 hinter:Gerichts" einzuschalten:nach Maßgabe des Gerichtsverfasfungsgesetzes".> Antragsteller glaubt, es sei hier der Ort, dem auf Seite 31 (hier B. I. S. 47) s S. 43.der Motive des Gerichts-Verfasfungsgefetzes ausgesprochenen Satze entgegenzutreten,wonach die Gerichtenicht an die ihnen im Gerichtsverfassungsgesetz gegebenen Namengebunden sein sollten, sondern ihre früheren Bezeichnungen' beibehalten dürfen. ImInteresse der Einfachheit und Klarheit der Gerichtsorganisation und Rechtsprechung seieine absolut gleichmäßige Benennung zu empfehlen.Ferner beantragt der Abg. Struckmann

in der Ziffer 2. die Worte:unter Angabe-------- Verhältnisse" zu streichen

und statt dessen als besondere Ziffer einzuschalten:

2a die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen

Verhältnisse".

Er weist darauf hin, daß in der Literatur das Mißverständniß aufgetaucht sei,

als seien unterAnträgen" auch die zu deren Begründung dienenden thatsächlichen

Anführungen mit zu verstehen. Daraus habe man gefolgert, daß laut 8 259 auch

diese Begründung verlesen werden sollte. Diese für die Gestaltung des Verfahrens