556 Protokolle der Kommisston, Erste Lesung,
seien: letzterer ist der Ansicht, daß gerade, wenn Anwaltszwang bestehe, der Arme,,- 'anwalt garnicht befugt sei, eine "Sache als grundlos zurückzuweisen. Wenigsten« 'bestimme das französische Recht, daß, wenn eine, selbst wohlhabende Partei, für die ^Anstellung der Klage keinen Advokaten finde, dann das Gericht ihr einen solchen!zuordne, der unbedingt die Sache zu übernehmen verpflichtet sei.
Dem gegenüber spricht der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg «aus, auch der Armenanwalt dürfe grundlose Sachen ablehnen, — Der Anwalt,gegen den der Klient ganz offen sein müsse, sei besser in der Lage zu prüfen, «hjemand frivol klage, als das Gericht.
Nachdem noch der Abg. Ensoldt den Struckmann'schen Antrag auch deswegenempfohlen, weil die arme Partei durch das Bewußtsein der möglichen Verfassungdes Aimenrechts von der Anstellung muthwilliger Klagen werde zurückgehaltenwerden, wird der Antrag Struckmann mit 21 gegen 1 Stimme angenommen,desgleichen der so modifizirte Z 103. — Der Antrag Bahr wird abgelehnt.
Der zu ß 104 (K. V. § 104, G. Z 10?) Nr. 3 gestellte Antrag Wolffson:die Worte: „und, insoweit — Nechtsanwalt" zu streichen, und am Schlüssehinzuzufügen:
„In so weit eine Vertretung durch Anwälte geboten und die Parteianscheinend durch ihre Mittellosigkeit behindert ist, eine solche Vertretungzu erlangen, kann das Gericht zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmungihrer Rechte einen Rechtsanwalt beiordnen"wird zurückgezogen.
Es liegt noch vor der Antrag des Abg. Dr. Grimm:
Z 104 Ziffer 3 hinter „geboten ist" einzuschalten: „oder solche dem Gerichteangemessen erscheint".Antragsteller erachtet es für nöthig, der armen Partei die unentgeltliche Unter-stützung eines Anwalts auch vor dem Amtsgericht zu gewähren, da Prozesse bis zu300 N. für arme Leute oft sehr erheblich seien, außerdem aber § 12 des Gerichts-verfllssunqs-Gesetzes der amtsgerichtlichen Kompetenz noch andere wichtige Sachenohne Rücksicht auf die Höhe des Objekts zuweise.Ferner beantragt der Abg. Reichensperger:
Im § 104 Nr. 1 die Worte: „der den Zeugen" — bis „Vergütung" zustreichen.Er führt aus, daß, wenn die Zeugen, welche nothwendig erscheinen müßten,die vielleicht erforderliche Reise zum Termin auf ihre Kosten machen sollten, wenigstensderen Zahl hätte beschränkt werden müssen, und daß Sachverständige, wenn sie keineGebühren zu erwarten hatten, von ihrem Rechte, das Gutachten abzulehnen, Gebrauchmachen würden, — Gegen den Antrag Grimm spreche, daß, wenn er angenommenwürde, ein Anwalt in die Lage kommen könne, auf seine Kosten zum Amtsgerichtreisen zu müssen; denn nicht am Sitze eines jeden Amtsgerichts werde ein Anwalt sein,Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg gegen den Antrag Reichens-perger: Im Armenprozeß würden die Zeugen gegen die Staatskasse einen Anspruchauf Zahlung ihrer Reifekosten und Gebühren haben, da sie vom Gerichte geladenwürden — vergl, ß 333 des Entwurfs —; ebenfo die Sachverständigen, da dieselbenvon dem Richter ernannt, von den Parteien nur vorgeschlagen würden. DasArmenrecht würde häufig illusorisch sein, wenn man dem Armen nicht die Mittelgeben wollte, seinen Anspruch zu beweisen.
Hierauf wird der Antrag Reichensperger und der Antrag Grimm abgelehnt,ß 104 aber angenommen.> S. 42. ' > Nachdem Abgeordneter Dr. Grimm folgenden als 8 104a gestellten Antragzurückgezogen:
Der beigeordnete Anwalt ist berechtigt, die Vertretung abzulehnen, wenner die Sache für grundlos hält.
In diesem Falle hat er die Gründe in einer besonderen Darstellung demGerichte vorzutragen, welches solche der Armenpartei mittheilt und ihrüberläßt, einen Vertreter, wobei sie nicht auf die Anwälte beschränkt ist,für sich aufzufinden und zu bestellen,
schlägt Abg. Dr. Bahr vor, als § 104» (K. V. § 107 a, G. § 111) aufzunehmen: