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1 (1880)
Entstehung
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555
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Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 555

niemals Ersatz bekämen. Die Vorschriften der M 108, 110, 112 des Entwurfsgewährten hiergegen keinen Schutz, da sie eine wirklich arme Partei nicht vom muth-willigen Prozessiren zurückhielten. Durch die Vorprüfung der Klage aus dem Gesichts-punkt, ob sie muthwillig angestellt sei, präjudizirten sich die Gerichte nicht bezüglichder Entscheidung in der Sache selbst. Zudem werde sich bei den meisten Kollegial-»erichten die in Vorschlag gebrachte Vorprüfung einer anderen, als der mit derEntscheidung des Prozesses zu betrauenden Kammer übertragen lassen.

Diesen Gründen treten die Abgg, Reichensperger und Dr. Bahr bei und/ erklären, die gerichtliche Vorprüfung > habe fich in der Rheinprovinz und in Hessen I S. 40.als sehr segensreich bewährt, indem dadurch muthwillige Prozesse abgeschnitten seien.Andererseits sei durch die Einschränkung des Armenrechts den Unbemittelten nirgendsder Rechtsschutz verkürzt. Abg. Reichensperger bemerkt dabei, er beziehe die Worte:insoweit als die Gegenseitigkeit verbürgt ist," nicht auf mit dem Auslande geschlosseneLiaatsverträge, sondern darauf, daß nach den Gesetzen des ausländischen Staatesunsern Staatsangehörigen ebenfalls das Armenrecht gewährt werde.

Hierauf erwidert der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg, jeneWorte bezögen sich nicht blos auf die durch ausländische Gesetze, sondern auch aufdie durch internationales Uebereinkommen den Angehörigen des Deutschen Reichszugesicherte Gewährung des Armenrechts.

Abg. Herz, welcher dem Struckmann'schen Antrag beistimmt, glaubt, esfehle in "demselbcen, verbunden mit dem Entwürfe, an Vorschriften darüber, vonwem und in welchen Formen die Vorprüfung vorgenommen werden folle, da Z 113mir festsetze, wer über oie Frage, ob arm oder nicht arm, zu entscheiden habe.

Der Geheime Iustizrath Kurlbaum tritt dem Antrag Struckmann entgegen.Die Wirkung der Gewährung, resp, der Versagung des Urmenrechts auf die Prozeß-mstellung sei aus anderen Gesichtspunkten zu betrachten. Der Zweck des Armenrechts»ehe freilich dahin, die aus ß 104 sich ergebenden, der Klageerhebung entgegen-stehenden Schranken zu beseitigen. Nun werde aber, anlangend die Befreiung vonden Gerichtskosten § 104 Nr. 1 der Staat darum den Rechtsschutz nichthersagen können, weil er kein Geld erhalte: dieser Satz sei wenigstens in Preußenanerkannt, Die Befreiung von der Sicherheitsleistung ß 104 Nr. 2 treffemir die Ausländer und sei daher praktisch wenig erheblich. So bleibe für dasmtsgerichtliche Verfahren nur die Befreiung von den Kosten der Gerichtsvollzieher,ohne deren Mitwirkung freilich nicht geklagt werden könne: diefe feien aber vielfachsehr gering, daher auch von den Armen zu beschaffen. Hiernach liege bei demWtsgeiichtlichen Verfahren in der Verfügung des Urmenrechts gewöhnlich keineerhebliche Behinderung der Klageerhebung. Von Wichtigkeit fei nur die Befreiungvon den Anwaltsgebühren im Prozeß vor den Landgerichten. Diese jedem Armenunbedingt zu gewähren, sei deshalb nicht bedenklich, weil die Anwälte auch in Armen-sllchen das Recht und die Pflicht behielten, unhaltbare Sachen abzulehnen. That-sächlich lege also der Entwurf die gewünschte Vorprüfung der Sache in die Händedes unter der Kontrole der Disziplin stehenden Anwalts, und das reiche aus, DieGerichte seien vor Eingang der Entgegnung nicht in der Lage, das Sachuerhältnißrichtig zu übersehen, Die Verhütung von Mißbräuchen des Armenrechts sei bessermit der Regulirung des Gebührenwesens und mit der Ordnung der Stellung desÄnwciltsstandes zu verbinden.

Abg, Struckmann will sich auf die Regelung des Gebührenwesens, welchemöglicher Weise der Landesgesetzgebung überlassen bleibe, und auf die Anwaltsordnung,deren Grundprinzipien noch nicht einmal feststehen, nicht verweisen lassen,

Abg. Dr. Gneist weist darauf hin, daß gerade da, wo in Deutschland gegen-wärtig die Gewährung des Armenrechts an die wenigsten Voraussetzungen geknüpftfei, allgemein die richterliche Vorprüfung der Klage bestehe. Er macht ferner auf diemißliche Lage aufmerksam, in welche ein Advokat gerathe, der eine Armen-Sache, beimich« er nichts verdiene, als aussichtslos zurückweise. Er glaubt schließlich, daßbei ganz frivolen Klagen der Richter bereits aus der Klage selbst die Grundlosigkeiterkennen tonne.

. Die Abgg. von Iagow und Reichensperger treten >diesen Ausführungen > S. 41.bei: ersterer versichert, daß in der rheinischen Praxis die Gerichte trotz der Vor-prüfung der Sache in der Gewährung des Armenrechts eher zu milde als zu streng