554 Protokolle der Kommission. Eiste Lesung.
und 102 (K. V. 8§ 101, 102, G. 88 104, 105), nachdem Abg. Kr. Bahr seinehierzu eingebrachten Amendements, dahin gehend:§ 101 wie folgt zu fassen:
„Die mit der Klage nachzuweisende Sicherheitsleistung für die Prozeß-kosten muß mindestens die Kosten eines einfachen streitigen Verfahrenserster Instanz umfassen.
Wird im Laufe des Verfahrens die Höhe der zu leistenden Sicherheitstreitig, so wird dieselbe vom Gerichte" u. f. w. wie im Entwurf. —Absatz 2'und 3 des Entwurfs wird Abs. 3 resp. 4.8 102. 1, wie folgt einzuleiten:
„Der Mangel an Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten ist, wennder Kläger ein Versäumnißurtheil auf die Klage erwirken will, vonAmtswegen zu berücksichtigen."2. an Stelle der zu streichenden ersten Zeile des Entwurfs Folgendeszu fetzen:S. 39. „Wird im Laufe des Verfahrens eine > Sicherheitsleistung angeordnet,
so hat das Gericht eine Frist" u. s. w. wie im Entwurf,zurückgezogen.
Zu '8 103 (K. V. 8 103, G- 8 106) liegen vor:der Antrag des Abg. St ruckmann:Im 8 103 hinter „Anspruch" zu setzen:
„wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder RechtsvertheidigiWnicht muthwillig oder völlig aussichtslos erscheint. Ausländer habenauf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die Gegenseitigkeitverbürgt ist;der Antrag des Abg. I)r. Bahr:
Im 8103 Zeile 2 hinter „bestreiten" hinzuzusetzen: „auch keine alimentations-pflichtige Angehörige besitzt, welche die Prozeßkosten für ihn zu bestreitenim Stande sind" u. s. w. wie im Entwurf.Seinen weiteren Antrag:
am Schlüsse des 8 hinzuzufügen: „Die Bewilligung des Armenrechtsfür Anstellung einer Klage oder Erhebung eines Rechtsmittels ist zuversagen, wenn nach Inhalt des Gesuchs die Prozeßführung frivolerscheint,"zieht Abg. Dr. Bahr zu Gunsten des Struckmann'schen Amendements zurück.
In gleicher Weise nimmt der Abg. Reichensperger von seinem dahin gehendenAntrage:
statt der Worte: „hat auf Bewilligung" u. f, w.zu setzen: ist zum Armenrechte zuzulassen, wenn der Prozeß Aussicht auf Erfolgdarbietet.
Das Armenrecht kann in jeder Lage des Prozesses von Amtswegen oderauf den Antrag der Gegenpartei wieder entzogen werden.
Ausländern ist nur infoweit das Armenrecht zu gewähren, als die Gegen-seitigkeit verbürgt ist,"zu Gunsten des Amendements Struckmann Abstand, vorbehaltlich der Wieder-aufnahme des zweiten Absatzes zu ß 108.
Nachdem der Abg. Dr. Bahr seinen Antrag durch Hinweis auf die Unbilligkeitempfohlen hat, welche darin liege, daß eine an einen reichen Mann verheirateteEhefrau oder ein in der Gewalt eines reichen Vaters stehendes Kind als vermögensloseinen Prozeß mit Hülfe des Armenrechts führe, wird die Debatte über den Struck-mann'schen Antrag durch folgende Ausführungen des Antragstellers eingeleitet:
Wollte man, wie der Entwurf, abweichend von den bestehenden Prozeßordnungenund den neuesten Entwürfen die Gewährung des Armenrechts von einer fachlichenVorprüfung der Klage unabhängig machen, fo würde man Gefahr laufen, die Gerichtedurch unnüthige Klagen, die Anwälte durch die Führung unmöglich zu gewinnenderProzesse zu belästigen, außerdem und hauptsächlich aber die' Wohlhabenden derChitane von prozeßsüchtigen Armen auszusetzen. Der von der Kostenzahlung befreiteArme sei durch nichts gehindert, gegen andere Leute mit den nutzlosesten Prozessenvorzugehen, und dieselben zur Aufwendung von Kosten zu nöthigen, für welche sie