Protokolle der Kommission, Erste Lesung. 553
Zu Z 98 (K V. 8 98, G, 8 101) beantragt Abg. Dr. Bahr:demselben folgenden Zusatz zu geben:
„Die Sicherheit für die Prozeßkosten kann auch durch eine von demAnwälte ausgestellte Haftbarkeitserklärung geleistet werden."
Es sei wünschenswert!), das Formale der Sicherheitsleistung möglichst zuvereinfach en,
Abg. Dr. Grimm beantragt:8 98 dahin zu fassen:
„Die Bestellung einer prozessualischen Sicherheit kann durch Hinterlegungvon baarem Gelde oder Werthpapieren, ferner durch Bürgen oder Pfänderbewirkt werden."
Diese Bestimmung habe sich als 8 184 der Badischen Prozeßordnung praktischbewährt.
Gegen den Antrag Bahr sprechen sich aus: der Abg. Herz deshalb, weil esAnwälte gebe, welche eben fo wenig besaßen, als die insolvente Partei, überdiesProzesse zwischen der Partei und deren Anwalt wegen der zu bestellenden Sicherheitzu befürchten feien; der Abg. Dr. Volk, weil dadurch ein Anwalt in die Lagegebracht werden könne, die > Sicherheit des Gegenanwalts anzuzweifeln, auch eine > S. 38.Partei darum zurückweisen zu müssen, weil er besorge, bei ihr wegen der für sieausgestellten Haftbarkeitserklärung keine Deckung zu finden.
Die Anträge Bahr und Grimm werden abgelehnt, 8 98 angenommen.Zu 8 99 (K. V. 8 99, G. 8 102) zieht der Abg. Dr. Grimm feinen Antrag:„hinter Kläger" beizufügen: „oder Nebenintervenienten" zurück, fchlägtaber vor:Zu Ziffer 1 den Zufatz anzunehmen:
„und in jenem Staate die den Kostenpunkt betreffende Entfcheidung vollstrecktwird,"da fönst den Inländern leicht die Möglichkeit fehlen könnte, Ersatz der Kosten zuerhalten.
Abg. Ensoldt befürwortet dies mit Rücksicht auf Oesterreich, welches zwarvon Ausländern leinen Kostenvorschuß verlange, aber die im Auslande wegen derKosten getroffenen Entscheidungen nicht vollstrecke.
Ferner liegt ein Antrag des Abg. Dr. Bahr vor:
Im Absatz 1 die Worte „auf dessen Verlangen" zu streichen und demParagraphen hinzuzufügen:
„Die Sicherheitsleistung ist mit der Klage nachzumessen."
Nur auf diefe Weise werde ein wirksamer Schutz des Verklagten herbeigeführt.
Hiergegen bemerkt Abg. Herz, der Antrag Bahr widerspreche dem ciuil-piozessualen Grundsatz, daß man keine Partei in eine günstigere Lage versetzen solle,als sie selbst verlange.
l Der Direktor im Reichskanzler-Amt vonAmsberg gegen beide Amendements:Eine dem Antrag Grimm entsprechende Bestimmung fei aus dem NorddeutschenEntwurf als zu weit gehend und der eaiuiw« imtiunum widersprechend gestrichen.Fordere man im Auslande von Deutschen keinen Kostenuorfchuß, fo dürfe man auchm Deutschland von Ausländern keinen solchen verlangen. Die Gerichte würden injedem einzelnen Falle in die üble Lage kommen, prüfen zu müssen, ob das Auslandeine ausdrückliche Bestimmung besitze, wonach Kostenverfügungen auswärtiger Gerichtevollstreckt werden. Der Antrag Bahr enthalte eine Bevormundung der Parteienund könne dahin führen, daß ein Vorschuß gezahlt werden müsse, selbst wenn derVerklagte einen solchen garnicht wünschen könne, z. B. in dem Falle, daß ein aus-limdifcher Staat oder ein reicher ausländischer Bankier klage.
Die Anträge Bahr und Grimm werden abgelehnt,'8 99 angenommen.
8 100 (K. V. 8 1w, G. 8 103) wird angenommen, desgleichen die 88 101