Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
551
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Protokolle der Kommission. Erste Lesung, 551

be > stimmten Quoten betheiligt sind, nach diesen Quoten, außerdem aber > S. 34.nach Kopftheilen.

Auch in dem letztern Falle kann das Gericht wegen Verschiedenheit derBetheiligung eine verschiedene Haftbarkeit für die Kostenerstattung anordnen.

Der Antrag wird, nachdem sich der Regierungs-Kommissar Kurlbaum II.und der Abg. Dr. Gneist gegen denselben ausgesprochen haben, abgelehnt, der H 93angenommen.

Zu § 94 (K. V. L 94, G. tz 96) liegt vor das Amendement des Abg. Dr. Bahr,den Paragraphen, wie folgt, zu fassen:

Der Nebenintervenient hat im Falle des Obsiegens der von ihm unter-stützten Partei nur insoweit Anspruch auf Ersatz seiner Kosten, als durchseine Handlungen Kosten der Hauptvariei, deren Ersatz diese beanspruchenkönnte, erspart worden sind,"

Nachdem der Antragsteller sich auf das früher von ihm Gesagte bezogen, derNegierungskommifsar Kurlbaum aber die fragliche Bestimmung für entbehrlich erklärthatte, weil eine entsprechende Regelung des Kostenpunktes sich nach dem 3 94von felbst ergeben würde, wurde das Amendement Bahr abgelehnt, ß 94angenommen.

Hinter Z 94 beantragt Abg. Struckmann als H 94a (K. V. Z 94»,, G. 8 97)einzuschalten:

Richter, Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte undandere Prozeßbevollmachtigte, sowie Gerichtsvollzieher können durch dasProzeßgericht, auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheiltwerden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.

Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.Vor der Entscheidung ist der Betheiligte'zu hören.

Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt."

Abg. Struckmann empfiehlt feinen Antrag mit dem Bemerken, daß sämmtlicheneuere Entwürfe eine derartige Bestimmung enthielten. Das bloße Vorhandensemeiner solchen werde großen Nutzen stiften.

Abg. Bahr empfiehlt ebenfalls den Antrag Struckmann. Es sei eineEhrensache der Justiz, Schaden, die sie felbst verursacht, sofort zu heilen.

Reg.-Kommissar Kurlbaum II. vermag lein Bedürfniß anzuerkennen und bittetden Antrag abzulehnen. Unnütz aufgewendete Kosten würden nicht liquidirt, fürweitere Schäden müsse der Prozeßweg gewählt werden.

Reg.-Kommissar Han au er tritt auf Grund seiner 20jäl)rigen Erfahrung demVorredner bei; die entsprechende Vorschrift fei weder im französischen Recht noch auchunter der Herrschaft der bayerischen Prozeßordnung praktisch geworden.

Dagegen versichert

Abg. Reichensperger, daß die einschlagende Vorschrift des französischenRechtes sehr häufig, mitunter sogar gegen Advokaten zur Anwendung komme. Nurden Richter will der Redner ausgenommen wissen.

Abg. Struckmann bestätigt, daß die gedachte Vorschrift häusig, namentlichgegen Gerichtsvollzieher angewendet werde, sieht aber keinen Grund, den Richterauszuschließen.

Abg. Dr. Schwarze ist gegen den Antrag. Redner vermag sich lein Verfahrenuorzustellen, bei welchem der Richter in demselben Prozesse, in welchem er etwaspeccirt, verurtheilt werden könnte. Nach der Fassung des Paragraphen müsse sogarder Amtsrichter, der peccirt habe, sich selbst verurtheilen. Bestimmungen wegen derAnwälte könne man der Anwaltsordnung überlassen. Die Geldstrafe sei vielleichtan sich unbedeutend, die sonstigen Nachtheile der Bestrafung aber möglicherweise sehrerheblich,

I Abg. Gneist bemerkt, die älteren Vorschriften fetzten ministerielle Beamte > S. 35.voraus. Redner beantragt, über die verschiedenen Klassen gesondert abzustimmen.