Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
550
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559 Protokolle der Kommission, Erste Lesung.

worden, fühlten zur Streichung der fraglichen Worte. Die Legitimationsfrage habeim Anwaltsprozesse ganz dieselbe Natur, wie in anderen Prozessen.I S. 33. ! Das Amendement wird abgelehnt, der 8 82 unverändert angenommen.

Desgleichen wird der 8 83 (K. V. 8 83, G. § 85) ohne Debatte angenommen,Hiernächst beantragen die Abgg. Dr. Bahr und Struckmann einen ß 83»einzuschalten und demselben die folgende Fassung zu geben:

Wer als gesetzlicher Vertreter ohne Vertretungsbefugniß, als Geschäfts,führer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einerVollmacht handelt, ist auf Antrag des Gegners in die demselben dadurchverursachten Kosten zu verurtheilen."

Abg. Dr. Bahr hält die vorgeschlagene Bestimmung namentlich um deswillenfür nöthig, weil eine Prüfung der Vollmacht von Seiten des Gerichts nicht stattfinde.

Abg. Dr. Struckmann: Viele hielten die vorgeschlagene Bestimmung fürselbstverständlich, die Motive überließen die Frage dem Civilrechte. Die Bestimmunggehöre aber in die Prozeßordnung.

Abg. Reich ensverger: Die Frage gehöre hierher, weil die Antragstelleiwollten, daß die Verurtheilung in demselben Prozesse erfolgen solle.

Abg. Dr. Gneist: Der Satz enthalte eine materielle Rechtsentscheidung. DieSache sei ihm nicht wichtig genug, das Interesse sei ein sehr geringes.

Abg. Dr. Bahr ist "der Ansicht, daß die Anstellung eines besonderen Prozesseszu großen Weitläufigkeiten führen würde.

Der Antrag Bähr-Struckmann wird bei der Abstimmung abgelehnt.

Demnächst werden die 88 8486 (K. V, 88 8486, G. §8 8688) ohneDebatte angenommen.

Bei der Berathung über 8 87 (K. V. Z 87, G. 8 89) beantragt

Abg. Hauck, die Schlußworte

oder wenn er, ohne auf den Rechtsstreit sich einzulassen, das Versäumniß-urtheil gegen sich ergehen läßt"

zu streichen.

Abg. Hauck bemerkt zur Begründung seines Antrages, es dürfe im Falle derKontumaz dem Kläger nicht angesonnen werden, ausführlich darzulegen, daß derBeklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe.

Auf eine Anfrage des Abg. Dr. Schwarze erklärt der Direktor im Reichskanzler-amt von Amsberg, es habe eine Erleichterung geschaffen^ der Beklagte nicht zumErscheinen genöthigt werden sollen.

Abg. Dr. Schwarze ist der Ansicht, daß die Annahme des Eingeständnissesim Falle der Kontumaz sich nur auf die wesentlichen Momente der Klage beziehenkönne und daher bloße Anführungen, daß der Beklagte Erinnerns ungeachtet nichtgeleistet habe, völlig irrelevant seien. Abg. Dr. Schwarze erklärt sich nunmehr anerster Stelle für den Wegfall des ganzen Paragraphen, weil er meint, daß die Frageim einzelnen Falle dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben könne.

Nach Schluß der Debatte, bei welcher sich noch die Abgg. Dr. Gneist, Ensoldtund Hauck bethelligen, wird der Hauck'sche Antrag angenommen, die angezogenenWorte also gestrichen, der Schwarze'sche Antrag aber abgelehnt.

Der Z 8? ist demnach in der durch den Antrag Hauck herbeigeführten verändertenFassung angenommen.

Zu den §8 8892 (K. V. 88 8892, G. 88 9094) liegen keine Amendementsvor; dieselben werden ohne Debatte angenommen.

Bei der Berathung des 8 93 (K.' V. 8 93, G. 8 95) stellt

Abg. Dr. Bahr den Antrag, Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen in folgenderWeise abzuändern:

Abs. 1 und 2.

Besteht der unterliegende Theil aus mehreren Personen, so haftendieselben für die Kostenerstattung, wenn sie an dem Streitgegenstande mit