Prototolle der Kommission, Erste Lesung. 549
Aenderungen der Klage kämen sehr häufig vor. Das Erfordernis; einer speziellenVollmacht hierzu würde große Unzuträglichkeiten zur Folge haben.
Abg. Reich ensperger macht darauf aufmerksam, wie es sich nicht darumhandle, daß der Bevollmächtigte zur Aenderung der Klage einer besonderen Vollmachtbedürfen solle, sondern um die Frage, ob der Partei das Recht zu > stehen solle, dem > S. 32.Bevollmächtigten die Befugnis; zur Klagänderung mit rechtlicher Wirkung dem Gegnergegenüber zu entziehen. Der Becker'sche Antrag, für den sich der Redner erklärt,wolle der Partei dieses Recht gewähren, während ihr dasselbe nom Entwurfversagt würde.
Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg will die Bedenken desAntragstellers nicht verkennen, hält aber doch eine Erweiterung des Art. 77 fürbedenklich. Eine solche Erweiterung würde noch die Aufnahme einer Reihe weitererBestimmungen erforderlich machen.
Abg. Becker bestreitet, daß sein Antrag noch weitere Konsequenzen habenwerde und hebt nochmals hervor, der Grund seines Antrages liege darin, daß derMwurf wesentlich andere Bestimmungen über die Klagänderung enthalte.
Bei der Abstimmung wird der Antrag Becker abgelehnt; der 8 77 über dennicht besonders abgestimmt wird, gilt als angenommen.
Desgleichen wird und zwar ohne Debatte der § 78 (K. V. 8 78. G. § 80)angenommen.
Zu § 79 (K. V. Z 79, G. 8 81) stellt
Abg. Reichensperger den bereits erwähnten Antrag, nach dem Worte„Bevollmächtigten" die Worte:
„innerhalb des durch § 75 bezeichneten Umfanges"einzuschalten.
Abg. Reich ensperger ist zwar der Meinung, daß der Paragraph in diesemSinne zu verstehen sei, halt dies aber doch nicht für allgemein verständlich.
Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg erklärt es für zweifellos,daß der Paragraph sich nur auf solche Prozeßhandlungen beziehe, zu denen derBevollmächtigte berechtigt sei. Verweise auf andere Bestimmungen seien, soweitthunlich, vermieden worden.
Abg. Reichensverger zieht zufolge dieser Erklärung seinen Antrag zurückund wird hierauf der Paragraph angenommen.
Zu 8 80 (K. V. 8 80, G. 8 82) liegt das Amendement Struckmann vor,hinter oen Worten „hat jedoch" einzufügen: „sofort dem Gegner hiervon Anzeige zumachen und".
Abgeordneter Struckmann: Der Gegner habe ein Interesse daran, solcheAenderungen, wie sie hier in Frage, sofort zu erfahren. Die Vorschrift im § 215des Entwurfs reiche nicht aus, denn der daselbst gedachte Antrag tonnte erst gestelltwerden, wenn der Betreffende von der eingetretenen Aenderung Kenntniß erlangthabe. Die fragliche Bestimmung befinde sich in mehreren Prozeßordnungen und seipraktisch. Allerdings lasse sich einwenden, daß an die Nichtbefolgung der Vorschrifteine prozessuale Folge nicht geknüpft fei; immerhin seien jedoch materiell rechtliche oderdisziplinarische Folgen einer solchen Unterlassung denkbar.
Abg. Reich ensperger spricht die Befürchtung aus, daß das Amendementzu Mißverständnissen Veranlassung geben könne.
Abg. Struckmann hält dies Bedenken für unbegründet.
Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg: Die entsprechendeBestimmung des hannüverschen Entwurfes fei, weil eine Isx iiiixLrisclH, in denEntwurf nicht aufgenommen worden. Eine prozessuale Folge an die Nichtbefolgungder Vorschriften zu knüpfen, sei nicht möglich gewesen.
Das Amendement Struckmann wird hierauf abgelehnt, der 8 80 angenommen.
Sodann erfolgt ohne Debatte die Annahme des 8 81 (K. V. 8 81, G, 8 83).
Zu 8 82 (K. V. 8 82, G. 3 84) liegt vor das Amendement Dr. Bahr, dieSchlußworte des Abs. 2:
„insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist"zu streichen.
Abg. Dr. Bahr: Die Grundsätze, die bei der Berathung des 8 74 erörtert