548 Protokolle der Kommission. Eiste Lesung,
bisherige rheinische Praxis, entsinnt sich nur eines einzigen Falles eines slez^veu.Wenn aber einmal schriftliche Vollmachten erfordert würden, so würde er für dieRegierungsvorlage und gegen den Antrag Struckmann stimmen.
Abg. Pfafferott zieht mit Rückficht auf die von von Amsberg abgegebenenErklärungen feinen Antrag zurück.
Hierauf wird zunächst über den Antrag Struckmann und dann über denI S. 31. Antrag Reichensperger abgestimmt. ! Beide werden abgelehnt. Eine besondereAbstimmung über § 74 findet nicht statt: derselbe gilt als angenommen.
Bei der Berathung des ß 75 (K. V. § 75, G. § 7?) wird zunächst konstatirt,daß die Ubänderungsanträge 5 einen Druckfehler enthalten, indem der letzte derdaselbst verzeichneten Reichensperger'schen Anträge, nicht zu diesem Paragraphen,sondern zum § 79 gestellt ist.
Abg. Reichensperger beantragt über die Worte in der 5—7. Zeile desParagraphen
„zur Beseitigung des Rechtsstreit durch Vergleich, Verzichtleistung auf denStreitgegenstand oder Anerkennung des vom Gegner geltend gemachtenAnspruchs"
besonders abzustimmen. Redner erklärt sich gegen die Aufnahme dieser Bestimmung,weil dieselbe weit über die Zwecke der eigentlichen Prozcßführung hinausgehe. Durchdieselbe werde der Bevollmächtigte zum äomiuuz litiz gemacht. Die Vollmachts-formulare würden nur allgemein lauten, mithin alle Befugnisse des ß 75 übertragen.Von dem Rechte der Beschränkung nach § 77 würden die Parteien keinen Gebrauchmachen, da dies ein Mißtrauen ausspreche. Zur Vornahme der ubgedachtenHandlungen müsse es einer speziellen Vollmacht bedürfen. Bei dem Anwalts zwangetonne die Partei nicht zur Ertheilung einer fo weit gehenden Vollmacht genöthigtwerden.
Abg. Marquardsen befürwortet die Streichung der betreffenden Worte.
Abg. Gneist: Die Lehre von den Spezialuollmachten fei eine partis Iioni«u«edes Prozeßrechts. Redner begrüßt die Bestimmungen des Entwurfes als einengroßen Fortschritt.
Abg. Struckmann erklärt sich für den Entwurf. Wollte man die betreffendenWorte streichen, so würden dieselben jedenfalls in den gedruckten VollmachtsformularenAufnahme finden, das Resultat also dasselbe sein.
Nachdem zunächst über die angezogenen Worte besonders abgestimmt und derenAufrechterhaltung beschlossen worden, wird der ganze § 75 in unveränderter Fassungangenommen.
Dasselbe geschieht ohne Debatte betreffs des Z 76 (K. V. Z 76, G. § 78)
Bei der Berathung des Z 77 (K. V. § 77, G. 79) beantragt
Abg. Becker unter Streichung des Wortes „oder" in Zeile 4 nach dem Worte„Anspruchs" daselbst einzuschalten:
„oder die Aenderung einer Klage".
Abg. Becker ist mit Reichensperger der Ansicht, daß das äominium litizdes Anwalts unter Hinzurechnung der Befugniß des freien und unanfechtbarenZugeständnisses große Gefahren in sich trägt. Redner hält aber dieselben fürunvermeidlich. Sein Antrag ziehe nur die nothwendige Konsequenz aus dem Umstände,daß der Entwurf über die Klagänderung wesentliche andere Bestimmungen, als frühergegolten, enthalte. Der inneren Natur der Dinge widerspreche es, einer Vollmachtfür einen bestimmten Prozeß durch Zulassung der Klagänderung eine ganz andereVollmacht zu substituiren.
Abq. Gneist hält die Gefahr nicht für so erheblich, wie der Vorredner. DieFrage, ou eine bloße Emendation oder eine wirkliche Aenderung der Klage vorliege,fei oft ungemein schwierig. Es könne leicht zu Chitanen Veranlassung geben, wennauch nur ganz geringfügige Aenderungen gemacht würden.
Abg. Volk ist im praktischen Interesse gegen den Antrag. Emendationen und