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1 (1880)
Entstehung
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547
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Protokolle der Kommisston. Erste Lesung, 54?

gesorgt werden. Das Bedenken wegen der Formulare vermag Redner nicht alserheblich anzuerkennen, da schon das Gesetz S 75 des Entwurfs den Bevoll-mächtigten sehr weitgehende Befugnisse einräume. Uebrigens liege die Bestimmungauch im Interesse des Anwalts selbst, dem es unter Umständen von Werth sein könne,eine schriftliche Vollmacht feines Klienten in der Hand zu haben.

Abg. Struckmann: Sein Antrag verfolge dieselbe Tendenz, wie derReichensverger'sche, er wolle nämlich ebenfalls eine Erleichterung der Bevoll-mächtigung der Anwälte eintreten lassen. Mit dem Primipe des rheinischen Rechteskann sich Redner jedoch nicht einverstanden erklären. Es sei ein Prinzipales Rechtjeder Partei, sich darüber vergewissern zu können, mit wem sie es eigentlich zu thunhabe. Bei Klagen von juristischen Personen habe der Gegner ein Interesse zu prüfen,ob diejenigen Personen, welche die Vollmacht unterschrieben, auch wirklich die legalenVertreter der Corporation seien oder nicht. Die Annahme des Reichensperger schenAntrages würde die Einführung der Mihbilligungsllage zur Folge haben müssen,was durchaus nicht zu empfehlen sei.

I Abg. Gneist würde für den Antrag Reichensperger stimmen, wenn > S. 30.derselbe in der Anwaltsordnung stände. Beim heutigen Zustande der Advokatur ineinigen Landestheilen sei von diesem Antrage dringend aozurathen. Redner befür-wortet den Antrag Struckmann, weil Beglaubigungen nicht leicht und einfachgenug gemacht werden könnten.

Abg. Pfafferott erklärt sich gegen die Anträge Reichensperger undStruckmann und bittet, die Regierungsvorlage beizubehalten. Der Antrag Struck-mann sei der Hannüverschen Prozeßordnung entnommen. Redner will dieErleichterung nicht verkennen, die durch den Struckmann'schen Antrag gewährtwerden würde. Indessen werde es sich doch im Wesentlichen nur um eine geringeDifferenz betreffs der Kosten handeln. In seiner Heimath koste eine gerichtlicheBeglaubigung 10 Sgr., eine außergerichtliche 2^2 Sgr. Dafür aber gewähre einegerichtliche Beglaubigung weit größere Sicherheit.

Redner 'empfiehlt schließlich noch seinen eigenen Antrag mit dem Bemerken,derselbe enthalte keine Aenderung, fondern bezwecke nur eine Klarstellung desEntwurfs.

Direktor im Reichskanzler-Amte von Amsb erg bittet, den Antrag Reichens-perger abzulehnen. Redner bezieht sich auf das von den Vorrednern Gesagte undhebt hervor, wie der gegenwärtige Entwurf den Versuch gemacht habe ohne Spezial-vollmacht auszukommen, während der französische Prozeß überall SpezialVollmachtenerfordere. In Belgien, wo bisher die französischen Grundsätze gegolten, gehe mandamit um, dieselben aufzugeben und das System des Entwurfs anzunehmen.

Den Antrag Pfafferott erklärt Redner für an sich korrekt, hält ihn aber fürüberflüssig. Auch eine in der Sitzung zu Protokoll erklärte Vollmacht sei eineschriftliche im Sinne von Abs. 1 oes Paragraphen. Der Vollziehung durch diePartei bedürfe es in diefem Falle nicht.

Mit der Tendenz des Antrags Struckmann ist der Redner einverstanden,hält jedoch so weit gehende Erleichterungen für bedenklich. Man sei bei der Berathungzweifelhaft gewesen, ob sich die in Hannover gemachten Erfahrungen auch anderswobestätigen würden. Die Sache sei ohnehin schon sehr erleichtert; die Vollmachtentonnten von den Amtsrichtern beglaubigt werden und diese seien leicht zu erreichen.Redner bemerkt noch, es werde sich eigentlich nur um die Kostenfrage handeln, undgerade hierauf solle bei der künftigen Gesetzgebung Rücksicht genommen werden.

Regierungs - Kommissar Hauser: Der Antrag Reichensperger gehe nochweiter als die bayerische Prozehordnung, denn er beschränke sich nicht blos auf denAnwaltsprozeh. Im Anwaltsprozeß habe man in Bayern mit dem rheinisch-ftanzüsischen System ungünstige Erfahrungen im Allgemeinen nicht gemacht. Mißbrauchsei indessen nicht unmöglich, ein Fall eines solchen ist dem Redner bekannt geworden.

Reg. - Kommissar Held erinnert daran, daß nicht nur die Parteien, sondernauch der gegnerische Anwalt, insbesondere aber auch die BeHürden ein erheblichesInteresse an der sicheren Feststellung der Legitimation hätten,

Abg. Reichensperger erkennt an, daß schwerwiegende Gründe gegen seinenAntrag vorliegen. Insbesondere erscheint es ihm von Bedeutung, daß man in Belgiendas französische System verlassen wolle. Redner selbst hat kein Bedenken gegen die

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