545 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.
sehr erhebliche Nachtheile, Der Garantiebeklagte werde seinem ordentlichen Richterentzogen. Ferner könne es leicht vorkommen, daß der Garantieprozeß eher zurEntscheidung kommt, als der Hauptprozeß entschieden wird. Endlich könnte auch d^gemeinschaftliche Behandlung der Sachen leicht zu Mißständen führen, die nach demVerfahren des Entwurfes bei Aufnahme der Garantieklage noch mehr als bisherim rheinischen Verfahren hervortreten würden.- Es sei zwar die Trennung der Sachegestattet, damit gehe aber der Vortheil des Instituts wieder verloren.
Der Direktor im Reichskanzleramt vonAmsberg tritt in allen Punkten den,Vorredner bei und bittet um Verwerfung des Antrags. Redner weist noch daraufhin, daß der Antrag, wie er dermalen vorliege, unvollständig sei, daß es eventuellnoch einer großen Anzahl von Detailbestimmungen bedürfen würde, um alleeinschlagenden fragen zu regeln. Nach Ansicht des Redners würde sich die Oarantie-klage im französischen Recht nicht so, wie geschehen, entwickelt haben, wenn man dieLitlsdenunziation gekannt hätte. Eine Garantieklage ziehe in der Regel noch eineAnzahl anderer Garantieklagen nach sich. Die Beschränkung, welche der Antragstellerbeigefügt, habe sich in Bayern als durchaus unpraktisch erwiesen, sie sei niemalszur Anwendung gekommen.
Abg. Reichensperger kann nicht zugeben, daß dem französischen Recht dasInstitut der Litisdenunziation unbekannt sei. Der 6o6s kenne allerdings diesesInstitut und zwar mit demselben Effekt wie der Entwurf. Daneben bestehe abernoch das Recht des Denunzianten, Garantieklage zu erheben. Die Garantieklagesei das Mittel, die Streitigkeiten unter allen Bethätigten so schnell als möglich zuS. 29. er > ledigen. Daß die Annahme seines Antrages noch die Aufnahme einer Reihevon Detllilbestimmungen erforderlich machen würde, will Redner selbst nichtbestreiken.
Abg. Mayer: Seine Erfahrungen sprächen nicht zu Gunsten des Institutsder Garantieklage. Dem Redner ist während der fünf Jahre, seitdem die bayerischeProzeßordnung gilt, nur ein einziger Fall der Garantieklage vorgekommen und auchin diesem Falle hat die Klage keinen Erfolg gehabt.
Der Antrag Reichensperger wird hierauf abgelehnt. Sodann werden§8 71—73 (K. V. 8ß 71—73, G. 88 73—75) ohne Debatte angenommen.
Zu § 74 (K. V. 8 74, G. 8 76) liegen drei Anträge vor.
Abg. Reichensperger beantragt im 1. Absatz des Paragraphen hinter denWorten „der Bevollmächtigte" die Worte
„welcher nicht Rechtsanwalt ist"einzuschalten.
Abg. Struckmann beantragt dem Absatz 2 die folgende Fassung zu geben:„Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners beglaubigt werden.Die Beglaubigung kann durch >eden Staats-, Kirchen- oder Gemeindebeamtengeschehen, welcher ein Dienstsiegel führt."
Abg. Pfafferott beantragt, am Schluß des Paragraphen hinzuzufügen:„Die Bevollmächtigung kann in der Sitzung des Prozeßgerichts zu Protokollerfolgen; in diesem Falle ist der betreffende Theil des Protokolls Behufsder Genehmigung zu verlesen."
Abg. Reichensperger: Die amtliche Stellung des Anwaltes in Verbindungmit dem Besitze der Akten sei eine vollständige Legitimation. Dieser Gedanke liegedem französischen Recht zu Grunde und bei seiner Anwendung hätten sich keinerleiNachtheile herausgestellt. Der Entwurf erkenne in 8 82 selbst an, daß zwischeneinem Anwalt und einem anderen Bevollmächtigten zu unterscheiden sei. DieBestimmung des Entwurfes werde zu einer Vertheuerung der Prozesse führen, auchfönst mancherlei Nachtheile haben. Die Anwälte würden sich der gedruckten Vollmachts-formulare bedienen, diese Formulare enthielten aber gewöhnlich viel mehr und gingenviel weiter als nothig, was unter Umständen für" die Partei von Nachtheil seinkönne.
Abg. Eysoldt bittet den Vorsitzenden über den Absatz 2 des 8 74 besondersabstimmen zu lassen.
Abg. Bahr tritt dem Antrag Reichensperger entgegen. Er verwahrt sichgegen die Annahme eines Mißtrauens in den Anwaltstand, meint aber, es müssehei allem Vertrauen vor allen Dingen für eine formale Grundlage des Prozesses