Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
545
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Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 545

Hinter Z 70 beantragt Abg. Dr, Bahr einzufügen alsss 70a (K. V. Z 70a, O. Z 72).

Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, welcher auf die eingeklagteForderung gleichfalls Anspruch macht, der Streit verkündet, und tritt der Dritte inden Streit ein, "so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zu Gunstender streitenden Gläubiger gerichtlich hinterlegt, auf seinen Antrag aus' dem Rechts-streite zu entlassen und dieser über die Berechtigung an der Forderung zwischen denstreitenden Glaubigern allein fortzuführen. Der Obsiegende erhält den hinterlegtenBetrag. Der Unterliegende hat auch die Kosten, welche für den Beklagten entstandensind, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu ersetzen.

Abg. Reichensperger beantragt als 8 70a einzufügen:

Mit der Streituerkündigung (Z 68) kann auch die Beiladung des zurGewährleistung Verpflichteten zur Verurteilung wegen des Schadenersatzesverbunden werden.

Diese Beiladung kann zurückgewiesen werden, wenn der Beigeladeneglaubhaft macht, daß die HaupHlage nur zu dem Ende angestellt wordenist, ihn seinem ordentlichen Richter zu entziehen.

Die Debatte wird zunächst über den Antrag Bahr eröffnet.

Abg. I>r. Bahr bemerkt, daß sich sein Antrag durch Annahme des Neichens-perger'schen Antrages erledigen würde. Zur Begründung des ersteren führt er an,es komme nicht selten vor, daß ein Schuldner von Mehreren wegen einer Forderungin Anspruch genommen werde, während er das Bestehen der Schuld an sich gar nichtbestreite. Der Schuldner werde solchenfalls ein Opfer fremden Streites, wenn ernicht die Besugniß habe, den Streit auf die wahren Betheiligten abzuleiten. Esmüsse ihm die Möglichkeit geboten werden, sich durch Hinterlegung des Betrages unddurch Zuziehung des betreffenden Dritten vom Prozesse loszumachen. Die Beiladungdes Dritten würde unter den Gesichtspunkt der Streitantündigung fallen. Rednererwähnt noch, daß Vorschriften der fraglichen Art in manchen Partikularrechten, z.B.im Hefsischen, sich vorfänden und sich als sehr praktisch bewährt hätten.

Direktor im Reichstanzleramt von Amsberg spricht seine volle Sympathiemit dem Antrage aus. Vom Standpunkte des gemeinen Rechts sei er vollständigmit demselben > einverstanden. Nur sei er nicht ganz frei von Bedenken, ob sich der > S. 28.Satz ohne Weiteres auch auf dem Gebiete des französischen und preußischen Rechteswerde durchführen lassen. Hierüber sei er jedoch augenblicklich und da der Antragsehr spät eingebracht, nicht ausreichend orientirt, so daß er eine Aussetzung derBerathung über den Antrag Bahr in Erwägung zu ziehen bitte.

Abg. I>r. Bahr ist mit der Aussetzung einverstanden und verliest eine ein-schlagende Stelle aus dem Dresdener Entwürfe eines Deutschen Obligationenrechtes.

Abg. Reichensperger erklärt, daß er die Bestimmung im Schlußsatz des vonBahr vorgeschlagenen Z 70a, nicht für richtig anerkennen könne.

Abg. Dr. Gneist hebt die Bedeutung des Antrages hervor, den der Rednerauch für dllspreußische Recht durchaus zulässig hält.

Reg.-Kommlssar Held bemerkt, der Antrag Bahr stehe, soweit er den Kosten-punkt betreffe, im Einklänge mit ß 8? des Entwurfes.

Abg. Struckmann erklärt die Bestimmung als auch für das rheinische Rechtpassend.

Ueber die angeregte Aussetzung wird im Mangel eines förmlichen Antragesnicht abgestimmt. Dagegen wird beschlossen, über den letzten Absatz des Bähr'schen8 70a gesondert abzustimmen. Darauf wird der H 70 des Entwurfs, und derVllhr'sche H 70a, der letztere mit Ausschluß des letzten Satzes einstimmig,dieser letzte Satz ebenfalls, jedoch nur mit 12 gegen 8 Stimmen angenommen.

Folgt nunmehr die Berathung des Reichensperger'schen Z 70a.

Abg. Reichensperger erklärt, wenig Vertrauen in den Erfolg seines Antrageszu haben. Er sei indessen überzeugt, daß es im Interesse der Vereinfachungwünschenswert!) sei, das Institut der Garantieklage, welches dem gemeinen Rechtezwar fremd sei, im rheinischen Rechte aber als praktisch sich erwiesen habe, beizu-behalten.

Abg. Struckmann. Das System habe große Vorzüge und werde in derNheinprovinz mit Vorliebe behandelt. Dasselbe habe jedoch auch einige und zwar

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