Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
544
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544 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.

Der Direktor im Reichskanzleramt von Umso er«;: Der Antrag als solcherentspreche den Grundsätzen des Entwurfs; er sei sachlich mit dem Antrag einverstanden,Redner fürchtet jedoch, daß wenn jeder derartige Zweifel ausdrücklich beseitigt würdedann noch in vielen analogen Fallen spezielle Bestimmungen erforderlich erscheinenkonnten. Wenn bei der Streitverkündigung schriftliches Anbringen ausdrücklich vor-geschrieben, so folge daraus, daß die Nebenintervention nur in der mündlichenVerhandlung angebracht werden könne. Redner erklärt sich schließlich unter deinVorbehalte einverstanden, daß nicht noch eine generellere Bestimmung getroffen würde.

Nachdem der Antragsteller diesem Vorbehalt zugestimmt, wird der Antrag desAbg. Struckmann angenommen.

Bei der Berathung über Z 67 (K. V. Z 67, G. § 68) beantragt

Abg. Dr. Bahr den Paragraph zu streichen und bezieht sich auf die beigegebenenGründe:

(Entweder will die Partei, welcher der Neben-Intervenient Beistand leistet,ihn zulassen; dann hat der Gegner kein Recht, dies zu verweigern. Odersie will ihn nicht zulassen; dann ist damit seine Unzulässigkeit entschieden,weil er sich snach § 64s nicht mit der Hauptpartei in Widerspruch setzendarf.)

Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg hält es für bedenklich,diefen Paragraphen zu streichen. Man könne es der Partei nicht gestatten, so vielNeben - Intervementen zuzuziehen, als er beliebe. Der Gegner dürfe nicht in dieLage gebracht werden, sich ohne wirklichen Grund gegen viele Neben-Intervenientenvertheidigen zu müssen. Daraus aber, daß die betreffende Partei einen Neben-Intervementen nicht zulasse, folge noch nicht, daß die Neben-Intervention überhauptnicht zulässig sei.

Bei der Abstimmung wird Z 67 angenommen, wodurch der Antrag Nähr fällt.

Hiernächst werden §§ 68 und 69 (K. V. 8§ 68, 69, G. §§ 69, 70).ohne Debatte angenommen.

Bei der Berathung über § 70 (K. V. ß 70, G. ß 71) beantragt

Abg. Struckmann, dem Abs. 1 den Satz beizufügen:

der Beitritt allein gilt nicht als Anerkenntnis;, daß der Streitverkündeieinen Rückgriff habe."

Abg. Struckmann: Die von ihm vorgeschlagene Bestimmung reprodmi«einen Satz des gemeinen Rechts und der meisten Prozeßordnungen. Die Motive desEntwurfs bezeichneten denselben als selbstverständlich; die Aufnahme sei aber wünschens-werth. Der Denunziant fei in einer unangenehmen Lage, wenn er nicht wisse, welcheFolgen fein Beitritt oder Nichtbeitritt haben könne. Dies müsse in der Prozeßordnungklar ausgesprochen werden.> S. 27. l Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg bestätigt, daß die meisten

Prozeßordnungen diesen Satz enthielten, kann sich aber von der Nothwendigkeit derausdrücklichen Hervorhebung desselben nicht überzeugen.

Auch der

Abg. Reichensp erger sieht kein Bedürfniß zu dem gestellten Antrage.

Abg. Gneist ist derselben Meinung.

Hiernächst wird der Antrag Struckmann als selbstverständlich abgelehnt, aufeine Anregung Seitens des Abg" Man er aber noch konstatirt, daß die Motive aufS. 91, Zeile 17 u. 18 von oben insofern 2 Druckfehler enthielten, als es auf Zeile17 statt

Litisdenunziaten"heißen müsse:

Litisdenunzianten",auf Zeile 18 statt

Litisdenunzianten"heißen müsse:

Litisdenunziaten".

Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg bemerkt bei dieser Gelegen-heit, daß die Motive überhaupt an Druckfehlern reich seien.