Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
543
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Protokolle der Kommission, Erste Lesung. 543

Zu 8 60 (K. V. Z 60, G. Z 60) fragt

Abg. Pfafferott, ob, wenn bei mehreren Streitgenossen der eine sich eingelassen,die anderen nicht, der eine die ganzen Kosten bezahlen müsse, oder die Nebligen mitbeizutragen hatten.

Der Direktor im Reichskanzleramt von Amsberg erwidert, es sei dies eineMWtio taoti, die nicht 3, priori entschieden werden könne. Es werde darauf ankommen,gh die allgemeinen Grundsätze oder die Vorschriften des 8 59 in Anwendung zutommen hätten.

ß 60 wird hierauf angenommen, zu 8 61 (K. V. 8 61. G. 8 61), der ebenfallsangenommen wird, als selbstverständlich konstatirt, daß der zweite Absatz zustreichen sei.

Zu 8 62 (K. V. ß 62, G. 8 62) äußert sich

Abg. Gneist dahin, er habe gehofft, daß der Entwurf die Hauptintervention,für welche Redner kein Bedürfniß anzuerkennen vermag, aufgeben werde.

Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg: Vom theoretischen Stand-punkt sei es unbedenklich, die Hauvtinteruention aufzugeben. Praktische Erwägungenhätten jedoch ihre Beibehaltung als rathsam erscheinen lassen.

Abg. Reichensperger: Von der Hauptintervention werde seines Wissens nachbei Ansprüchen aus Grund- und Hypothekenverhältnissen häufig Gebrauch gemacht;Mner ist der Meinung, daß dieselbe beizubehalten sei.

Abg. Struckmann stimmt nach seinen im Gebiete sowohl des rheinischen alsdes gemeinen Rechtes gemachten Erfahrungen dem Vorredner zu. Auch im Gebietedes Öbligationsrechts komme die Hauptintervention häufig vor.

Nachdem Abg. Dr. Gneist noch bemerkt, daß ihm in seiner Praxis ein Fallher Hauptintervention nicht vorgekommen sei, wird der 8 62 angenommen.

Desgleichen ohne Debatte 8 63 (K. V. 8 63, G. § 63).

Zu 8 64 (K. V. 8, 64, G. 8 64) bittet

Abg. Dr. Bahr einen Zusatz hinzuzufügen: Die Hauptpartei kann dem Neben-intervenienten die alleinige Durchführung des Rechtsstreites überlassen.

Abg. Dr. Bahr: Der Zusatz entspreche der bisherigen Praxis; er solle dazudienen, den Entwurf klarzustellen.

Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg: Der Entwurf habe diesen3atz ausschließen wollen. Ein selbstständiges Eintreten des Nebenintervenienten habenur mit Zustimmung beider Parteien zulässig sein sollen,

Abg. Dr. Bahr: Er sei mißverstanden worden; er wolle weiter nichts, alsdaß es der betreffenden Hauptpartei freistehen solle, dem Nebenintervenienten diealleinige Fortführung des Prozesses, z. B. die Einwendung von Rechtsmitteln, zuüberlassen.

Der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg erklärt sich nunmehr mitder Auffassung Dr. Bähr's einverstanden, meint aber, daß es keiner besonderenBestimmung hierüber bedürfe.

Abg. Dr. Gneist ist derselben Ansicht.

I Bei der Abstimmung wird der Zusatzantrag Bahr abgelehnt, der 8 64 > S. 26.angenommen.

Ebenso werden 88 65 und 66 (K. V. 8 65, 66, G. 88 65, 66) und zwar ohneDebatte angenommen.

Hinter 8 66 beantragt Abg. Struckmann, als 8 66». (K. V. 8 66a, G. 8 67)einzufügen:

Der Beitritt des Nebenintervenienten wird in der mündlichen Verhandlungerklärt.

In Bezug auf die vorbereitenden Schriftsätze finden die für die Klagegegebenen Vorschriften Anwendung."

Abg. Struckmann: Es handelt sich um Ausfüllung einer im Entwurfvorhandenen Lücke. Es fehle jede Bestimmung darüber, in welcher Weise eineNebenintervention geltend zu machen sei. Eine solche Bestimmung halte er nicht, wiedies in den Motiven geschehe, für entbehrlich. In den Motiven werde auf dieallgemeinen Grundsätze verwiesen, es könne aber zweifelhaft sein, ob dieselben aufdie Nebenintervention Anwendung litten, da der 8 115 nur von Parteien spreche.Auch empfehle sich sein Antrag schon der äußeren Harmonie halber.