542 Protokolle der Kommission. Erste Lesung,
internationalen Rechtes gehe dahin, die Frage zu bejahen. Er sei für Beibehaltungdes Paragraphen.
Regierungs-Kommissar Hauser ist ebenfalls für Beibehaltung. Das Interesseder Inländer überwiege. Redner verweist auf die Wechselordnung und macht nochauf Folgendes aufmerksam. Auch Ausländer würden im Inlande bevormundet,wenn die Voraussetzungen dazu gegeben und die auswärtige Behörde die Vormund-schaft nicht an sich ziehe. In einem solchen Falle sei das inländische Recht über dieVormundschaft maßgebend; dasselbe entscheide über die Dauer der Bevormundungund müsse deshalb auch über den Eintritt der Handlungsfähigkeit entscheiden.
Die vom Abg. Wolffson angeregte Frage:
ob für einen Ausländer, der nach inländischem Recht prozeßfähig, nach dem
Rechte seines Heimathsstaates nicht prozetzfähig sei, und dem deshalb im
Ausland ein Vormund bestellt worden, dieser Vormund im Inlande Klage
erheben könne?
beschließt man nach kurzer Debatte, an welcher sich der Abg. Becker und Herr von
Amsberg betheiligen, der Praxis zu überlassen; worauf Abg. Wolffson folgenden
Zusatz
„der Eintritt des gesetzlichen Vertreters in den Prozeß wird durch denParagraphen nicht ausgeschlossen"beantragt.
Die Abgg. Klotz und Gneist bezeichnen diesen Zusatz als überflüssig undbemerkt insbesondere noch der Letztere, wie es sich von selbst verstehe, daß der Vormundals Assistent zugelassen werden müsse.
Der Wolfffon'sche Zusatzantrag wird bei der Abstimmung abgelehnt, hieraufder Z 53 angenommen, wodurch der Antrag Reichensperger fallt.
Zu § 54 (K. V. Z 54, G. ß 54) liegt das Amendement Reichenspergeivor: dem Abs. 1 zuzusetzen: „wenn dieser Mangel aus den Akten hervorgeht oderoffenkundig ist."
Abg. Reich enspcrger: Es sei wünschenswert!), den von ihm beantragtenZusatz zu machen, um den Sinn des Paragraphen außer jeden Zweifel zu setzen,Der Richter solle nicht verpflichtet werden, immer und auch dann Beweise zuerfordern, wenn die Prozeßunfahigkeit notorisch sei oder aus den Akten hervorgehe,
Direktor von Amsberg erklärt sich sachlich einverstanden, und bemerkt, daßes ganz im Allgemeinen dem richterlichen Ermessen anheim gegeben sein solle, ob erBeweise fordern wolle oder nicht.
Abg. Reichensperger zieht nach dieser Erklärung seinen Antrag zurück.
Bei der weiteren Berathung stellt zu Abs. 2 des Paragraphen
Abg. Mayer an die Regierungskommissarc die Frage: ob ein förmlichesUrtheil nothwendig sei, wenn Arreste und einstweilige Verfügungen — auf welchenach des Anfragenden Ansicht die Bestimmung im 8 54 vorzugsweise sich beziehe —wegen Nichtbeseitigung eines Mangels der Prozeßfühigkeit aufgehoben würden?
Direktor von Amsberg: Nach dem Entwürfe solle, wenn Mängel der Prozeß-fähigkeit behauptet werden, das Kontumacialurtheil ausgesetzt werden. Kommt es zuI S. 25. einer neuen Verhandlung und stellt sich heraus, daß der Betreffende den > Mangelnicht beseitigen kann, so gilt die Partei als nicht erschienen und es wird einKontumacialurtheil erlassen.
Abg. Thilo widerlegt die Bedenken des Abg. Mayer mit dem Hinweis aufZ 74? und 746 des Entwurfs und mit dem Bemerken, der Richter werde keinenArrest anlegen, wenn der betreffende Antragsteller nicht ausreichend ermächtigt odernicht prozehfähig sei.
Der Direktor im Neichskanzleramt von Amsberg weist darauf hin, daß derFall, wo Jemand einen ungeeigneten Vertreter schicke, hier nicht in Betracht komme. Seider Arrest angelegt worden, so gälten die besonderen Vorschriften über das Arrest-verfahren,
§ 54 wird hierauf angenommen; der Abg. Bahr zieht seinen Antrag aufEinfügung eines Z 54a mit Rücksicht darauf zurück, daß Abg. Struckmann einengleichen Antrag zu Z 83 gestellt hat.
Sodann werden bie 8Z 55-59 (K. V. ZZ 55-59, G. §ß 55-59).ohne Debatte angenommen.