Protokolle der Kommission. Erste Lesung, 541
S itzung.
Verhandelt Berlin, den 28. April 1875. > S. 23.
Gegenwärtig:
der Abg. Miquel als Vorsitzender und sämmtliche Kommissions-Mitglieder, mit Ausnahme der Abgg. Dr. Laster, Dr. Lieber, vonPuttkamer, von Iagow, Dr, Grimm.
Ferner als Vertreter des Bundesrathes, des Reichskcmzleramtes und der verbündetenRegierungen:
der Direktor im Reichskanzleramte von Amsberg, der KöniglichPreußische Geheime Iustizrath Kurlbaum II., der Kaiserliche GeheimeOber-Regierungsrath Hanauer, der Kaiserliche Regierungsrath Hagens,der Königlich Bayerische Appellationsgerichtsrath Dr. Häuser, derKöniglich Württembergische Ministerialrath Heß und der KöniglichSächsische Geheime Iustizrath Held.
Civilvrozeßordnung §8 50—97. (K. V. M 50—97, G. §8 50—10U)
Nach Eröffnung der Sitzung wird das Protokoll der letzten Sitzung vorgelesenund genehmigt.
Zur Berathung gelangt zunächst
Z 50 (K. V. Z 50, G. Z 50), der ohne Debatte angenommen wird.
Dasselbe geschieht betreffs der
ßß 51 und 52 (K. V. §Z 51, 52, G. Z§ 51, 52).
§ 53 (K. V. § 53, G. § 53) liegt vor der Antrag des Abg. Reichensperger,den Paragraphen zu streichen.
Abg. Reichensperger: Die Bestimmung gehe zu weit und gefährde dieInteressen der Deutschen. Es solle eine Person, die nach dem Rechte ihres Heimaths-stllütes unmündig sei, hier als prozeßfählg zugelassen werden. Dies würde den Effekthaben, daß sie em ihr vortheilhaftes Urtheil erwirken könne, während ungünstigeChancen in ihrem Heimathslande keine Folge hätten. Ein Bedürfniß zu einerderartigen Bestimmung liege nicht vor.
Abg. Struckmann ist für Beibehaltung des Paragraphen. Es sei richtig,daß, wenn im Auslande eine ähnliche Bestimmung nicht bestehe, der Ausländergünstiger gestellt sei, als der Inländer. Die Beftimmung diene aber auch zurErleichterung der inländischen Staatsangehörigen, wenn der Beklagte ein Ausländer.Dieselbe sei keineswegs neu, stamme aus dem preußischen Recht, von wo sie in dieWechselordnung übergegangen sei. Mit den allgemeinen Grundsätzen stehe sie nichtim Widerspruch. Ueberhaupt handle es sich hier nicht um das materielle Recht,sondern um die Prozeßführung.
Abg. Marquardsen schließt sich dem Abg. Struckmann an. Die Prozeß-fähigkeit sei eine Frage M'i8 zmulioi; maßgebend sei das Recht desjenigen Staates,in welchem der Prozeß geführt werde. Für die Inländer sei es jedenfalls von Werth,daß die Prozeßfählgkeit von Ausländern anerkannt werde, wenn dieselben nachunseren Gesetzen prozehfähig seien.
<Abg. Reichensperger will darauf lein besonderes Gewicht gelegt wissen, > S. 24.weil der Ausländer im Zweifel sein Vermögen im Auslande haben werde.
Abg. Hauck bemerkt gegen den Antrag, daß es bei Streichung des ParagraphenFälle geben würde, wo ein Ausländer im Inlande Grundbesitz erworben habe, aberdoch im Inlande nicht belangt werden könnte.
Abg. Gneist: Die Frage sei eine internationale. Die Richtung des neueren