549 Protokolle der Kommission, Erste Lesung.
III,
Oi'. Wolffson. Die Kommission wolle beschließen:1. Z19, Absatz 3 zu streichen.9. Nach 8 31 folgenden Paragraphen einzuschalten:
Für Klagen, welche gegen den Rheder oder Mitrheder als solchenerhoben werden, ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirke derHeimathshllfen des Schiffes liegt.
Motive Art. 455 und 475 des H.-G.-B.3. Im ß 38 am Schlüsse des 1. Absatzes hinzuzufügen:
—, ein unzuständiges Landgericht jedoch nur, wenn dasselbe sachlichzuständig ist.
Berlin, den 27. April 1875.
IV.
S. 21. IReichensperger. Die Kommission wolle beschließen:
ß 28 Alinea 1 statt der Worte: „tonnen vor dem Gerichte erhoben werden,"
zu setzen: „sind vor dem Gerichte zu erheben."Z 33 wie folgt, zu fassen:
Bei dem Gerichte der Klage können alle Widerklagen erhobenwerden, sofern nicht die Zuständigkeit des Gerichts für eineKlage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nichtbegründet werden kann.
Das Gericht kann über die Klage getrennt entscheiden, wenn
nicht der Gegenanspruch auch als Einrede geltend gemacht werden
kann oder mit dem in der Klage geltend gemachten Ansprüche in
rechtlichem Zusammenhange steht.
S 33a. Der zur Gewährleistung Verpflichtete kann von dem Kläger und dem
Beklagten zur Vertretung und zum Schadensersatz beigeladen weiden,
Z 37 nach dem Worte „kann" beizufügen: „nach vorheriger Aufforderung des
Gegners zur Gegenerklärung."Z 38 statt Alinea 2 zu sagen: „Dasselbe ist aber befugt, die Sache vor denzuständigen Richter zu verweisen, solange nicht eine mündliche Verhandlungzur Hauptsache erfolgt und auf dieselbe ein Beschluß verkündet lst.§ 41 zuzusetzen Nr. 3a: „in Sachen einer Person, deren Gläubiger oderSchuldner oder präsumtiver Erbe er ist."