Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
539
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Protokolle der Kommission. Erste Lesung. 539

Gerichts befindet, oder wenn mehrere Erben vorhanden sind, oder derNachlaß noch nicht getheilt ist"wegzulassen und dafür folgenden Satz hinzuzufügen:

Die Zuständigkeit des Grbschaftsgerichts erlischt, wenn der Nachlaßunter den Erben getheilt worden ist, oder, falls ein einziger Erbevorhanden ist, derselbe den Nachlaß durch Ueberschreibung der Grund-stücke und Forderungen auf feinen Namen und durch Besitzergreifungmit feinem Vermögen vereinigt hat."Der Z 28 würde dann lauten:

Klagen, welche Erbrechte, Ansprüche aus Vermächtnissen odersonstigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung derErbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhobenwerden, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinenGerichtsstand gehabt hat. In dem Gerichtsstand der Erbschaft könnenauch Klagen der Nachlaßgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser«der die Erben als solche erhoben werden.

Die Zuständigkeit des Erbschaftsgerichts erlifcht, wenn der Nachlaßunter den Erben getheilt worden ist, oder, falls ein einziger Erbevorhanden ist, derselbe den Nachlaß durch Ueberschreibung der Grund-stücke und Forderungen auf feinen Namen und durch Besitzergreifungmit seinem Vermögen vereinigt hat,"

Zu § 29. Den § 29 in Wegfall zu bringen.

Zu H 30. Hinter den Worten:Meß- oder Marktortes" die Worte einzuschalten:gegen die daselbst anwesenden Personen", sowie folgenden Satz alsAlinea 2 hinzuzufügen:

Ist das Handelsgefchüft durch einen Handlungsbevollmächtigtenfür dessen Geschäftsherrn > geschlossen worden, so ist das Gericht desMetz- oder Marktortes auch dann gegen den Geschäftsherrn zuständig,wenn nur der Handlungsbevollmächtigte dafelbst anwesend ist. DerNachweis, datz der Handlungsbevollmächtigte am Metz- oder Marktortanwesend ist, wird durch die Zustellung einer Abschrift der Ladung andenselben geführt."Der ß 30 bekommt hierdurch folgende Gestalt:

Für Klagen aus den auf Messen und Markten, mit Ausnahmeder Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen Handesgeschäften(Metz- und Marktfachen) ist das Gericht des Meß- oder Marktortesgegen die daselbst anwesenden Personen zuständig.

Ist das Handelsgeschäft durch einen Handlungsbevollmächtigten fürdessen Geschäftsherrn geschlossen worden, so ist das Gericht des Meß-oder Marktortes auch dann gegen den Gefchäftsherrn zuständig, wennnur der Handlungsbevollmächtigte daselbst anwesend ist. Der Nachweis,daß der Handlungsbevollmächtigte am Meß- oder Marktort anwesendist, wird durch die Zustellung einer Abschrift der Ladung an denselbengeführt."

Zu Z 31. Den Z 31 in Wegfall zu bringen.

Zu § 32. An den Paragraphen den Satz hinten anzufügen:

wenn wegen dieser Handlung eine strafrechtliche Untersuchung gegenden Beklagten eingeleitet worden und dieselbe nicht durch Freisprechungbeendigt ist."Der Paragraph würde hiernach lauten:

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig,in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn wegen dieserHandlung eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Beklagteneingeleitet worden und dieselbe nicht durch Freisprechung beendigt ist.

Dresden, am 27. März 1875.

Krause.