Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
538
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538 Protokolle der Kommission, Erste Lesung.

II.

S. 17. l Krause. Die Kommission des Reichstags wolle beschließen, folgende Abänderungendes Entwurfs eintreten zu lassen:

Zu 8 13. Den Worten dieses Paragraphen, welcher so lautet:Der allgemeineGerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt" denSatz anzufügen:

wenn sie einen solchen im Deutschen Reich besitzt."

Zu Z 18 hinter den Worten:keinen Wohnsitz" die Worte einzuschalten:innerhalbdes Deutschen Reichs"- weiter die Worte auszulafsen:und wenn einsolcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz"; so daß derParagraph folgende Fassung erhalten würoe:

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitzinnerhalb des Deutschen Reiches hat, wird durch den Aufenthaltsortim Deutschen Reiche bestimmt."

Zu Z 22. Den § 22 in Wegfall zu bringen.

Zu 8 23. Den 8 23 in Wegfall zu bringen.

Zu 8 24. Das Wort:uermögensrechtlichen" vor Ansprüche auszulafsen, und stattder Worte:ist das Gericht zuständig," welche ausfallen, die Worteeinzuschalten:

wird durch Anlegung des Arrestes das Gericht zuständig";weiter als 3, Alinea hinzuzufügen:

Handelt es sich um einen Anspruch gegen einen Deutschen, deraußerhalb des Deutschen Reiches entstanden ist, während der Schuldnerweder Wohnsitz noch Aufenthalt im Deutschen Reiche hatte, so trittdie Zuständigkeit des Gerichts des Arrests nicht ein, wenn der Beklagtenachweist, daß er außerhalb des Deutschen Reichs einen Wohnsitz besitzt;"wonach der 3 24 folgende Fassung erhalten würde:

In Klagen wegen Ansprüchen gegen eine Person, welche imDeutschen Reich keinen Wohnsitz hat, wird durch Anlegung des Arrestesdas Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen desselben oderder mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.

Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet,der Wohnsitz des Schuldners und wenn für die Forderung eine Sachezur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet,S. 18. > Handelt es sich um einen Anspruch gegen einen Deutscheu, der

außerhalb des Deutschen Reiches entstanden ist, während der Schuldnerweder Wohnsitz noch Aufenthalt im Deutschen Reiche hatte, so trittdie Zuständigkeit des Gerichts des Arrests nicht ein, wenn der Beklagtenachweist, daß er außerhalb des Deutschen Reichs einen Wohnsitz besitzt,"

Zu 8 2? einzuschalten hinter den Worten:solchen gerichtet werden" die Worte:und mit welchen der Kläger bezweckt, ein dingliches Recht an derselbenzu erlangen,"ferner hinter den Worten:so wie Klagen" die Worte wegzulassen:wegen Beschädigung eines Grundstücks;"demgemäß aber dem Paragraph folgende Gestalt zu geben:

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, welchegegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache alssolchen gerichtet werden und mit welchen der Kläger bezweckt, eindingliches Recht an derselben zu erlangen, so wie Klagen in Betreffder "Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden,"

Zu 8 28. Im zweiten Alinea den Satz hinter den Worten:als solche erhobenwerden," mit einem Punkt abzuschließen, den Schlußsatz:

wenn sich der Nachlaß noch ganz oder theilweise im Bezirk des