Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
537
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Protokolle der Kommission, Erste Lesung, 53?

wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, das Reichoder den Bundesstaat in dem Rechtsstreite zu vertreten.

Als zur Vertretung berufen gilt, insofern die Gesetze nicht ein Anderesbestimmen, diejenige Behörde, welche in erster Instanz zu dem RechtsstreitVeranlassung gegeben hat.

8 24.Zusatz:

Das Urtheil ist nur vollstreckbar in das Vermögen oder den Gegenstand,auf dessen Vorhandensein im Gerichtsbezirke die Zuständigkeit gegründetwurde.

8 30.Zusatz:

so Illnye der Beklagte oder dessen geschäftsführender Vertreter andiefem Orte sich aufhält.

Z 32 a.Die in den HZ 29, 30 und 32 bestimmten Gerichtsstände sind dadurchbedingt, daß der Beklagte in dem Gerichtsbezirke sich aufhält oder Vermögenbesitzt. (Wird die Zuständigkeit auf Vermögensbesitz begründet, fo findetder Schlußsatz des Z 24 auch hier Anwendung.)

(Im Fall der Annahme wäre S 30 hinter Z 32a zu stellen.)

8 33.

Abs. 1. Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhobenwerden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachtenAnsprüche oder der dagegen vorgebrachten Vertheidigung in Zusammenhangsteht.

(In Z 5 den Schlußsatz zu streichen.)

1 8 41. I S. 16.

5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverständiger benannt ist, solange seine Vernehmung oder deren Beurtheilung in Frage steht.

Z 44.(Statt Abs. 2 und 3.)

Der abgelehnte Richter hat sich über die Wahrheit des Ablehnungsgrundesdienstlich zu äußern.

8 45.Schlußsatz: (Einer Entscheidung bedarf es nicht u. f. w.) zu streichen.

8 46.Als Absatz 2 einzuschieben:

Um das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären, genügt, daß derAblehnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Der Eid ist als Mittel derGlaubhaftmachung ausgeschlossen.

8 48.Statt der Worte:ein Richter aber dafür hält, daß feine Ablehnunggerechtfertigt fein würde," zu setzen:

ein Richter aber von einem Verhältnisse Anzeige macht, welches feineAblehnung rechtfertigen könnte."