Protokolle der Kommission. Erste Lesung, 535
nach der Abstimmung der Kommission zu 8 1 des Gerichtsverfassungsgefetzes als
aeaenstandslos in Wegfall komme.
^ Z§ 39 und 40 (K, V. 88 39, 40, G, 88 39, 40) werden ohne Debatte
genehmigt.
" Zu L 41 (K. V. § 41, G. Z 41) liegen vor:
Abänderungs-Antrag vr. Bahr (f. Anl. I. dieses Protokolls),Abänderungs-Antrag Reichensperger (s. Ant. IV. dieses Protokolls).
Zunächst begründet Abg. Reichensperger seinen Antrag: Die Regierungs-vorlage scheine ihm zu eng, sein Antrag entspreche den erprobten Vorschriften desrheinisch-französischen Prozehrechts.
Der Direktor des Reichs-Iustizamts von Amsberg: Der Antrag Reichens-perger würde Schwierigkeiten verschiedener Art im Gefolge haben. Es würde oftschwierig sein, die Gerichte für den einzelnen Fall besetzt zu halten; häusig könntendie im Antrage Reichensperger erwähnten Beziehungen bestehen, ohne daß derRichter felbst eine Ahnung davon habe; wer präsumtiver Erbe sei, das fei doch oftsehr schwer zu entscheiden, Er bitte den Antrag abzulehnen,
Abg. Dr. Bahr bringt zur Begründung seines Antrags vor, daß der Richterschon durch die Benennung als Zeuge oder Sachverständiger zu einer Streitfache inBeziehung trete, und daß man ihm, sobald er benannt fei, nicht überlassen könne, zuentscheiden, ob er selbst als Zeuge bez. Sachverständiger zu vernehmen fei.
Der Direktor des Reichs-Iustizamts von Amsberg spricht sich auch gegenden Antrag Dr. Bahr aus, indem er betont, daß es durch diesen Antrag möglichwerde, mittels beliebiger Benennung der Richter als Zeugen ein ganzes Gerichtabzulehnen.
Nachdem sich der Abg. Pfafferott gegen den Antrag Dr. Bahr ausgesprochen,wird zunächst der Antrag vr. Bahr, dann der Antrag Reichensperger abgelehnt,und gelangt 8 41 in der Fassung des Entwurfs zur Annahme.
Die Z8 42 und 43 (K. V. 88 42, 43, G. 88 42, 43) werden ohne Debatteangenommen.
Der Vorsitzende stellt zunächst den 8 44 zur Debatte, gestattet jedoch auf dieBemerkung des Abg. Dr. Bahr, daß feine Anträge zu 8§ 44—46 (K. V. 88 44—46,G, 88 44—46) in innerem Zusammenhange ständen, die Erstreckung der Debatte aufdiefe drei Paragraphen,
Abg. vr. Bahr zur Begründung feiner Abänderung - Anträge (f. Anl. I.dieses Protokolls): Die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes sei oft mitgroßen Schwierigkeiten verknüpft, die sich durch die Verpflichtung des Richters zurdienstlichen Aeußerung beseitigen ließen, > Den dritten Absatz des 8 44 halte er füreine unnöthige Beschränkung" der Parteien, da die Vorbringung von Ablehnungs-gründen öfters eine fehr zweifelhafte Sache fei.
Der Direktor des Reichs-Iustizamts von Amsberg: Es scheine ihm selbst-verständlich, daß der Richter, gegen den ein Ablehnungsgrund vorgebracht werde,zunächst selbst darüber zur Aeußerung veranlaßt werde, und daß die Aeußerung desRichters, wenn dieser den Ablehnungsgrund zugebe, weitere Beweisführung überflüssigmache. Er ersucht um Ablehnung der Bähr'schen Anträge.
Der Abg. Struckmann ist dafür, daß die Verpflichtung des Richters zurdienstlichen Aeußerung gesetzlich statuirt werden müsse, und beantragt, die Kommissionwolle beschließen:
„Es seien zwischen Abs. 2 und 3 des 8 44 die Worte einzuschalten:Der abgelehnte Richter hat sich über die Wahrheit des Ablehnungs-grundes dienstlich zu äußern."
Abg. Becker erklärt sich hiermit sachlich einverstanden, hält aber die Aufnahmedes Satzes nicht für unbedingt nöthig.
Abg. Reichensperger ist für Annahme der Anträge Bahr, Abg. Thilogegen dieselben.
Die Abstimmung erfolgte zunächst über den Antrag Struckmann. Derselbewird abgelehnt.
Sodann kam der Antrag Bahr auf Streichung des Abs. 3 des 8 44 zurAbstimmung. Derselbe wurde abgelehnt, und die Aufrechthaltung des 3. Absatzesbeschlossen.