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1 (1880)
Entstehung
Seite
531
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Protokolle der Kommission, Erste Lesung. 531

dieses Protokolls) damit, daß kein Bedürfniß bestehe, autonomische Bestimmungenüber Kompetenz-Aenderungen zuzulassen, und daß es ihm überhaupt bedenklich scheine,die Bestimmung des Forum der Willkür des Einzelnen anheim zu geben.

Demnächst äußert Abg. Dr. Bahr zu Abs. 2 dieses Paragraphen Zweifeldarüber, ob es vorkommen könne, daß Behörden als solche verklagt werden.

Der Direktor des Reichs-Iustizamts von Amsberg konstatirt zu letztererAeußerung, daß es in einzelnen Bundesstaaten, z. B. in Mecklenburg, möglich sei,Behörden als solche zu belangen, was für das Publikum große Vortheile biete.

Abg. Eysoldt fpricht sich gegen Streichung des 3. Absatzes aus, da namentlichbei Versicherungsgesellschaften, die ihren Sitz im Auslande haben, ein Bedürfnißbestehe, ein Forum im Inlande zu begründen.

Der Direktor des Reichs-Iustizamts von Umsberg ersucht um Erhaltung des3. Matzes, weil es nur hierdurch möglich sei, für auswärtige Versicherungsgesellschaftenmittels der Konzessionsurkunde einen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande zu schaffen.

Abg. Becker hält diese Begründung der Nothwendigkeit des Abs. 3 nicht fürzutreffend.

Abg. Dr. Bahr will vermieden wissen, daß es eine Gesellschaft in der Handhabe, ihren allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes beliebig zu beseitigen.

Nachdem sich der Direktor des Reichs-Iustizamts noch > mals für Aufrechthaltung > S. 9.des 3. Absatzes ausgesprochen, stellt Abg. Hauck den Antrag: Dem 3. Absatz folgendeFassung zu geben:

Der durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelte Gerichtsstandwird durch vorstehende Bestimmungen nicht ausgeschlossen."

Zu Gunsten dieses Antrages, den Abg. Hauck als eine mehr redaktionelledenn sachliche Aenderung bezeichnet, wird der Antrag I)r. Wolffson zurückgezogen,und sodann der Antrag Hauck, demnach aber der 8 19 in der nunmehrigen Fassunganqenommen.

Es folgt die Debatte über 8 30 (K. V. 8 20, G. 8 20). Zu diefem Para-Mphen liegt ein Abänderungs-Antrag des Abg. Dr. Bahr vor (s, Anl. I. oiescsProtokolls). Der Antragsteller führt zur Begründung des ersten Theils seinesAntrags aus, es sei ihm darum zu thun, das Fremdwort Fiskus zu vermeiden undzugleich deutlich auszusvrechen, daß das Deutsche Reich sich der Genchtsbarkeit unter-werfe; auch feien Fälle möglich, in denen der Staat als solcher in seiner staatsrecht-lichen, nicht blos in seiner vermögensrechtlichen Qualität Ma Ü5LU8 belangt werdenkönne. Der zweite Theil seines Antrages ziele darauf ab, die Behörde festzustellen,welche zu belangen sei, und zu verhüten, daß in einem Lande sämmtliche Klagengegen den Staat an die Gerichte der Hauptstadt als Sitz der Centralstellen gezogenweiden können.

Der Direktor des Reichs-Iustizamts von Amsberg spricht sich gegen beideTheile des Antrags aus, namentlich weil sich nicht übersehen lasse, welche Wirkungder Bähr'sche Abänderungsvorschlag in den einzelnen Bundesstaaten äußern, undweil häusig sehr schwer sein werde, zu entscheiden, welche BeHürde zu dem Rechtsstreitin erster Instanz Veranlassung gegeben.

Der Abg. Reichensperger warnt vor llebcrsetzung des Wortes Fiskus undsslnubt, daß es keine Fälle gebe, in welchen ein Staat m anderer Qualität, denn alsFiskus belangt werde.

Abg. Struckmann erklärt sich für den ersten und gegen den zweiten Theildes Vähr'schen Antrags.

Abg. Dr. Marquardsen wünscht Beibehaltung des Wortes Fiskus.

Nachdem hierauf unter Zustimmung der Regierungs-Kommissarien ausdrücklichkonstatirt worden, es sei Ansicht der Kommission, daß Fiskus auch den Reichsfiskusbedeutet, wurde der Abänderungs-Antrag Or. Bahr in beiden Theilen abgelehntund Z 20 in der Fassung des Entwurfs unverändert angenommen.

Der Vorsitzende stellte sodann den 8 21 (K. V. 8 21, G. 8 21) zurDiskussion.

Abg. Reichensperger fragt, ob nicht die Wortewegen uermügensrechtlicherAnsprüche" eine allzuweitgehende 'Beschränkung und einen Ausschluß der Klagen ausDienstverhältnissen, Schwängerung, u. dergl. enthielten, worauf der Direktor desReichs-Iustizamts von Amsberg erwidert, die Absicht des Entwurfs gehe dahin,

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