539 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.
der Königlich Bayerische Appellationsgerichtsrath Dr. Hauser, derKöniglich Württemberg,ische Ministerialrath Heß und der KöniglichSächsische Geheime Iustizrath Held.
Cimlprozeßordnung 83 11—49. (K. V. 88 H -49, G. 88 11—49.)
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung mit Verlesung des Protokolls über dievorige Sitzung, welches genehmigt wird."
Nachdem von keiner Seite gewünscht wird, auf die 88 1—10 zurückzukommen,stellt der Vorsitzende den § 11 (K. V. § 11, G. Z 11) des Entwurfs zur Debatte. '
Hierzu liegen zwei Abänderungsanträge vor:
Antrag Dr. Bahr (f. Anl. I. dieses Protokolls),
Antrag Becker Im 8 11 statt der Schlußworte „die Sache später anhängigwird" zu setzen: „über die Zuständigkeit später entschieden wird."
Abg. Dr. Bahr: Sein dem Z 44? des Entwurfs nachgebildeter Antrag bezweckemöglichste Beseitigung der Gefahren, die sich durch Zweifel über die Zuständigkeitergeben.
Abg. Reichensperger: Es liege nach seiner Ansicht außer der Vefugniß einessich selbst für unzuständig erklärenden Gerichts, ein anderes Gericht als das zuständigemit der Wirkung zu bezeichnen, daß letzteres sich dann für absolut zuständig erachtenmüsse.
Nachdem der Geheime Iustizrath Kurlbaum bemerkt hat, daß der Bähr'scheAntrag eigentlich das Verfahren selbst betreffe, daher besser an anderem Orte, etwazu §239, anzubringen wäre, zieht Abg. Dr. Bahr denselben hier zurück.
Der Abllnderungsantrag Becker wird hierauf mit Stimmengleichheit abgelehntund S 11 angenommen.
8 12 (K. V. § 12, G. Z 12) wird ohne Debatte angenommen.
Zu 8 13 (K. V. 8 13, G. 8 13) liegt ein Abänderungsantrag des Abg. Krause> S. 8. vor (s. Anl^ II. dieses Protokolls). Dieser Antrag I wird abgelehnt, und der Paragraphin der Fassung des Entwurfs angenommen.
Bei dem hiernach zur Debatte gestellten 8 14 (K. V. ß 14, G. 8 14) äußertAbg. Reichensperger Zweifel darüber, ob nicht aus der Bestimmung, daß Militair-personen ihren Wohnsitz am Garnisonorte haben, gefolgert werden könne, daß auchfür Beurtheilung von Statusfragen und dergl. bei Militairpersonen der Garnisonortmaßgebend sei; bisher habe man daran festgehalten, daß für solche Fragen dieHeimath entscheide.
Der Direktor des Reichs - Iustizamts von Amsberg erklärt hierauf, es seinur die Absicht des Entwurfs, festzustellen, daß rücksichtlich des Gerichtsstandesder Garnisonort Wohnsitz sein solle, alle anderen Fragen sollten nicht berührt werden.
Abg. Dr. Bahr fragt an, ob man unter den Personen, welche selbständigeinen Wohnsitz nicht begründen können, an Minderjährige und ähnliche Personenzu denken habe, welche Frage Seitens des Direktors des Reichsjustizamts vonAmsberg bejaht wird.
8 14 wird hierauf angenommen.
Abg. Struckmann richtet, nachdem ß 15 (K. V. 8 15, G. 8 15) zur Debattegestellt, an die Herren Regierungskommissarien die Anfrage, wie sich dieser Paragraphzu Abs. 3 des 8 39 des Reichsmilitairgesetzes verhalte. Da der Direktor des Reichs-Iustizamts von Amsberg hierauf erklärte, daß der Kriegsminister demnächstKommissarien ernennen werde, welche derartige Fragen zu beantworten in der Lagefein würden, so beantragt Abg. Struckmann, die Abstimmung über 8 15 auszusetzen,welchem Antrag stattgegeben wird.
Ohne Debatte werden hierauf die §8 16 und 17 (K. V. 88 16, 1?, G. ßß16, 1?) angenommen.
Zur Debatte kommt 8 18 (K. V. 8 18, G. 8 18). Hierzu liegt ein Abänderungs-antrag des Abg. Krause vor (siehe Anlage II.). Nachdem sich Abg. Reichenspergergegen denselben ausgesprochen, wird der Antrag abgelehnt und 8 18 angenommen.
8 19 (K. V. 8 19, G. 8 19) wird zur Debatte gestellt. Abg. Dr. Wolffsonbegründet seinen Antrag auf Streichung des Abs. 3 dieses Paragraphen (s. Anl. III.