528 Protokolle der Kommission, Erste Lesung.
Kommission gebilligt werde. Er konstatiri, daß dies der Fall sei, da sich Niemandzum Worte meldet.
Hierauf regt der Vorsitzende die Diskussion darüber an, ob in die vorliegendenEntwürfe Bestimmungen über die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung aufzunehmenfeien.S. 4. I Nachdem sich über diese Frage der Staatsminister Dr. Leonhardt im ver-
neinenden, der Abg. Reichensperger dagegen im bejahenden Sinne geäußertbeschließt die Kommission, die Erörterung derselben vorläufig auszusetzen.
Sie Kommission tritt hierauf in die Berathung des ersten Titels der Ciuil-Prozeßordnung und verbindet damit die des Z I des Gerichtsv erfassungsgesetzes.
Die Anfrage des Abg. Hauck, ob die im Z ? Einf.-Ges, zum Gerichtsverfassung^gesetz vorbehaltenen höchsten Landesgerichte zu den ordentlichen Gerichten zu zählenseien, bejaht der Staatsminister Dr. Leonhardt, weil dieselben an die Stelle derordentlichen Gerichte träten.
Abg. Reichensperger stellt, bezugnehmend auf feine früheren Ausführungenden Antrag:
den Z 1 des Gerichtsuerfassungsgesetzes so zu formuliren:
„Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte undLandgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch das Reichsgerichtausgeübt."
Dieser Antrag wird mit allen gegen 3 Stimmen angenommen.
Abg. Dr. Wolffson ist der Ansicht, daß durch die Annahme des Reichens-perger 'schen Antrages dem H 81 des Gerichtsuerfassungsgesetzes nicht präjudizirtsei, vielmehr landesgesetzlich Handelsgerichte, als nicht ordentliche Gerichte, zugelassenwerden dürften.
Nachdem dieser Anschauung mehrfach widersprochen, stellt er den Antrag:„den Z 81 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufrecht zu erhalten."
Er glaubt, durch die Beibehaltung der Handelsgerichte als nicht ordentlich«Gerichte werde die Gleichmäßigkeit der Reichs-Gerichtsorganifation nicht gestört, d«fchon durch den Entwurf die Einsetzung von Handelsgerichten in das Belieben dnEinzelstaaten gestellt sei.
Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsberg: Seien die Handelsgerichtenicht ordentliche Gerichte, fo könnten sie nur besondere sein; alsdann würde dieLandesgesetzgebung auch das Verfahren vor denselben zu regeln haben. Die Einheildes Verfahrens wäre damit gerade für das Gebiet aufgegeben, auf welchem eineEinheit des materiellen Rechts besteht. — Solle aber nach der Meinung des Abz.Dr. Wolfffon das handelsgerichtliche Verfahren durch die Civil-Prozeß-Ordnunggeregelt werden, so wäre die Lage wiederhergestellt, welche vor Annahme desReichensperger'schen Antrages bestand. — Außerordentliche Gerichte im Sinnedes französischen Rechts, neben den ordentlichen und den besondern, kenne der Entwurfnicht, weil nach der deutschen Rechtsanschauung der Anspruch in seiner Totalität beiden Gerichten verfolgt werde, ohne daß einzelne Fragen von deren Kompetenzausgeschlossen seien.
Der Antrag des Abg. Dr. Wolffson wird mit allen gegen 1 Stimmeabgelehnt.
Die ZZ 1, 2, 3, 4 der Civil-Prozeß-Ordnung werden hierauf ohue Debatteangenommen.
Zu Z 5 wird auf Anregung des Abg. Struckmann beschlossen, zu Protokollzu tonstlltiren, daß unter Ansprüchen im Sinne dieses Gesetzes nur diejenigen Ansprüche,m weiteren Sinne zu verstehen seien, welche selbständig, nicht auch diejenigen, welcheaccessorifch geltend gemacht werden.
ß 5 wird angenommen, desgleichen die 8S 6, 7, 8, 9, 10.
Hiermit wird die Berathung der Civil-Prozeß-Ordnung abgebrochen.
Der Vorsitzende konstatiri, ohne Widerspruch zu finden, daß es dringend
wünschenswert!) sei, die etwaigen Anträge so zeitig einzureichen, daß dieselben «in
Tage vor der Berathung oder spätestens an demselben Tage des Morgens früh den
Kommifsions-Mitglieoern zugestellt werden können.
S. 5. I Die Kommission beschließt die Einsetzung einer aus den Abgg, Dr. Schwarz^