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1 (1880)
Entstehung
Seite
527
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Protokolle der Kommission, Erste Lesung. 52?

landesgesetzlichen Anordnung unterlägen. Die Reichsgesetze dagegen hätten, soweitsie reichten, jene Frage in jedem einzelnen Falle entschieden. Ein Prinzip aufzu-stellen, sei unnöthig und deshalb gefährlich, weil diese Materie noch im Flusse sei.

Nachdem hierdurch die Anfrage des Abg. Dr. Bahr erledigt ist, stellt derVorsitzende auf Anregung des Abg. Reichensperger die Frage'zur Debatte, obund wieweit es sich empfehle, Handelsgerichte neben den Amts- und Landgerichtenzuzulassen.

Abg. Reichensperger: Das Bedürfniß nach Handelsgerichten sei mit derKodifikation des Handelsrechts fortgefallen, da letzteres nicht mehr ein Geheimnißdes Kaufmllnnsstcmdes fei. Ueberdies hätten sich die lediglich aus Kaufleuten bestehen-den Handelsgerichte am Rhein nach feiner Erfahrung nicht bewährt; der Gerichts-schreiber übe in denselben einen vorwiegenden Einfluß aus; wenn dies nicht der Fallsei, so entschieden selbst wissenschaftlich gebildete Handelsrichter zweifelhafte Rechts-fragen auf Grund von Gutachten, die sie privatim I von, oft jungen Juristen > S. 3.eiicholten. Große Handelsstädte, wie Frankfurt, hätten keine Handelsgerichte eingeführt.Eventuell müsse wenigstens der Vorsitzende em gelehrter Richter fein und' Sorgegetroffen werden, daß nicht wie nach dem Entwurf möglich handelsrechtlicheBagatellsachen im Instanzenwege bis vor das Reichsgericht gebracht werden könnten.Auch feien die Handelsgerichte, wenn man dieselben zulassen wolle, entsprechend derTerminologie des französischen Rechts nicht als ordentliche, sondern als außerordentlicheGerichte zu bezeichnen, welche auf die Entscheidung der in oonorsto vorliegendenFrage beschränkt, dagegen zur Entscheidung von einschlagenden Status- und ähnlichenPräiudizilllfragen nicht befugt feien: ihnen fehle selbst nach dem Entwurf ein Kriteriumder ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Vollstreckungsgewalt.

Abg. Dr. Volk spricht sich ebenfalls gegen oie Zulassung von Handelsgerichtenaus und weist auf die Schwierigkeiten hin, welche die Feststellung ihrer Kompetenzmit sich bringe. Es könne z. B. der Verkäufer, der den Kaufpreis einklagen wolle,zuvörderst ermitteln müssen, wie der Käufer die gekaufte Waare, z. V, Holz, Kartoffeln,verwendet habe: denn, wenn letzterer dieselbe veräußere oder zum Zweck der Weiter-veräußerung verarbeite, so könne ein Handelsgeschäft vorliegen und alfo die Kompetenzdes Handelsgerichts begründet fein: habe er sie dagegen zum eigenen Gebrauch genommen,so gehöre der Prozeß vor das Civilgericht.

Abg. Struckmann: Seine in den Rheinlanden gemachten Erfahrungen feienden Handelsgerichten ungünstig; der Gerichtsschreiber, nicht der Handelsrichter machehäufig das Erkenntniß. Zudem seien die Handelsgerichte Standesgerichte: man dürfenicht Privilegien des Kaufmannsstandes aufrecht erhalten, wenn man die übrigenPrivilegien, z. B. die der Standesherrn, beseitige. Eventuell dürften Nichtkaufleutedenselben nicht unterworfen werden, auch Bagatellsachen nicht vor dieselben, sondernnur vor Einzelrichter gewiesen werden.

Abg. Ür. Mayer: Als langjähriges Mitglied eines Handels - Appellations-gerichts habe er die Erfahrung gemacht, daß die kaufmännischen Beisitzer den gelehrtenRichtern keinerlei erhebliche Belehrung ertheilt hätten: wohl aber feien die Kaufleute,selbst in technisch kaufmännischen Fragen, auf Grund der Literatur oft erst von dengelehrten Richtern auf das Richtige geführt worden.

Ueberdies hätten die einzelnen Kaufleute keine Vorliebe für Handelsgerichte,wenn auch der Handelsstand als ganzer für deren Beibehaltung petitionire,

Abg. Dr. Bahr: Gin Grund zur Privilegirung des Handelsstandes liege inkeiner Weise vor, insbesondere auch sei Befreiung vom Anwaltszwang nicht zu recht-fertigen.

Abg. Dr. Wolffson: Handelsgerichte in der vom Entwurf vorgeschlagenenZusammensetzung seien für den Kaufmannsstand nothwendig, da zur richtigenBeurtheilung der Rechtsverhältnisse des Handelsstandes die Emsicht in die Grund-gedanken des Handels erforderlich sei. Diese könne der Richter bei der vielfachenGestaltung und häufigen Veränderung des Handelsverkehrs nur erlairgen, wenn erstets mit Kaufleuten in enger Verbindung bleibe. Dies gelte auch für Bagatellsachen.In Hamburg spräche die Erfahrung für Beibehaltung der Handelsgerichte.

Der Vorsitzende stellt, da Anträge nicht vorliegen, nunmehr die Frage zurErörterung, da abgesehen von den Handelsgerichten die vom Entwurf gegebenegesummte Eintheilung der Gerichte, besonders die Stellung der Einzelrichter, von der