526 Protokolle der Kommission. Erste Lesung.
der Kaiserliche Regierungsrath Hagens,der Königlich Bayerische Staatsamvalt Dr. Häuser,der Königlich Preußische Ministerial-Direktor Wentzel,die Königlich Preußischen Geheimen Iustizräthe Kurlbaum II., Oehlschlägerund Schmidtals Kommissarien beiwohnen werden, und daß
der Königlich Preußische Gerichts-Assessor Sydow,der Königlich Bayerische Staatsanwalts-Substitut Dr. Seuffert,der Königlich Sächsische Gerichts-Assessor Dr. Schiebervom Reichskanzler dem Präsidenten des Reichstages, beziehungsweise der Kommissionals Protokollführer zur Verfügung gestellt sind.
Der Vorsitzende bringt einen Wunsch des Präsidenten des Reichstages zurKenntniß, dahin gehend, es möchten die Protokolle der Berathungen sofort gedrucktund den Reichstagsmitgliedern vor dem Zusammentritt des Reichstages, jedoch alssekret, zugestellt werden.
Die Kommission lehnt es für jetzt ab, die Protokolle drucken und den Reich?-tagsmitgliedern mittheilen zu lassen, nachdem sich die Abga. vi-. Gneist und llr.Schwarze dagegen erklärt haben, ersterer, weil andernfalls eine Sekretirung derProtokolle undurchführbar sein würde, letzterer, weil vor Schluß der Berathungennicht übersehen werden könne, ob und wie weit die Protokolle sich zur Mittheilungan die Reichstagsmitglieder eigneten.> S. 2. >Der Vorsitzende theilt ferner mit, daß die Abgg. Dr. Laster und von
Puttkamer für längere Zeit durch Krankheit, der Abg. 1)r. Lieber für heute durchFamilienveihältnisse am Erscheinen verhindert seien.^ Er stellt sodann den Antrag des Abg. Dr. Schwarze vom 3. April (Anl. H.,)
«Hv^oZ^zur Berathung.
Abg. Dr. Schwarze begründet denselben durch die Rücksichtnahme auf diejenigenHerren von der Kommission,' welche zugleich Mitglieder des Preußischen Landtagsseien und durch die Verhandlungen des letzteren zeitweilig von der Theilnahme anden Kommissionssitzungen abgehalten werden dürften. Die Abwesenheit einigerMitglieder sei bei der Berathung des Gerichtsverfassungsgesetzes schwerer zu ertragen,als bei der Civil-Prozeßordnung.
Der Abg. Dr. Volk und der Direktor im Reichskanzler-Amt von Amsbergführen zu Gunsten des Schwarz e'schen Antrages aus, daß das Gerichtsuerfassungsgesetzlediglich Konsequenzen enthalte, welche aus den Bestimmungen der Prozeßordnungengezogen seien.
Nach längerer Debatte nimmt die Kommission den Antrag des Abg. Kr,Schwarze mit 14 gegen 9 Stimmen an, behält sich jedoch vor, die Berathungeinzelner Paragraphen des Organisationsgesetzes an geeigneter Stelle in dieBerathungen der Civil-Prozeßordnung einzuflechten.
Der Vorsitzende schlägt, ohne Widerspruch zu finden, vor, die Verhandlungenüber die Civil - Prozeßordnung mit der Erörterung einiger allgemeiner Fragen zubeginnen.
Abg. Dr. Bahr stellt an die Kommissarien der Regierungen:
I. die Frage, ob die Absicht bestehe, die Bestimmung der Gerichtskosten undder Gebühren der Anwälte der Landesgesetzgebung zu überlassen?Dieselbe Prozeßordnung werde bei einer verschiedenen Ordnung desKostenwesens verschieden wirken. — Er wünscht Auskunft darüber,II. ob die Frage nach dem Verhältniß der Rechtsprechung zur Staatsverwaltungoffen bleiben solle? Wenn man auch für deren Entscheidung, soweit sieunter das Landesrecht falle, vielleicht auf die Landesgesetzgebungen hin-weisen könne, so fehle es doch an Bestimmungen für das Gebiet desReichsrechtes.Der Direktor im Reichstanzleramt von Amsberg entgegnet: ein Gebühren-gesetz für das Reichsgericht werde eingebracht werden; im Uebrigen falle die Gebühren-frage unter die Justizverwaltung der Einzelstaaten, greife auch in deren Finanz-verhältnisse ein. —
Die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung seien materiell-rechtlich, daherdurch die Landesgesetze zu bestimmen, soweit sie Verhältnisse betrafen, welche der