Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
523
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Erste Berathung im Plenum. 523

Mtes hat. Heutzutage liegen die Verhältnisse so, daß mir scheint, daß im großenund ganzen derjenige, der besonnen seine Rechtsangelegenheiten betreibt, dieselbennicht mündlich abmacht. Es wird doch regelmäßig eine Urkunde abgefaßt. Daß nunda in vielen Fällen die alleinige Zulässigkeit der Urkunde oder des Eides den Prozeßwesentlich abkürzt, das unterliegt wohl gar keinem Zweifel, und ich glaube, es würdedas eine Verbesserung sein.

In Bezug auf die Beweistheorie, erscheint mir, hat der Entwurf doch einigebedenkliche Dinge. Der absolute Ausschluß des Eides äe, orLäuIitaw unter allenFällen ^ ich weih nicht, ob das ganz so vertreten werden kann; ebenso die Grund-sätze über die Zurückschiebung.

Doch das sind schließlich Punkte, die zu sehr ins Detail gehen. Nur nochLines.

»Es ist wiederholt über die Berufung und über die damit im Zusammenhangstehende Kompetenz und Thätigkeit des Reichsgerichtes gesprochen worden. Ich gestehenun offen, ich halte diese Frage für keine vorzugsweise politische; wenn ich die Fragefür eine eigentlich politische hielte, so würde ich bei der Besprechung der (Zivilprozeß-ordnung nicht davon reden. > Aber mir scheint, es ist eine Aenderung der Grundsätze I S. 362.über die Revision, wie sie der Entwurf hat, im Interesse der Rechtseinheit, d. h. derRechtssicherheit, geboten. Politisch ist die Frage nicht; denn schon im früherendeutschen Reich war ja auch, wenn nicht ein Privilegium cls nun appslllmäo gegebenwar, das Reichskammergericht oder unter Umständen, je nachdem die Prävention fürdas eine oder den anderen sprach, der Reichshofrath ebenso kompetent. Es hat dieFrage mit der Unifikation oder dergleichen nichts zu thun. Nun frage ich: welcherinnstische Grund ist es denn, die Revision einfach deshalb auszuschließen, wenn essich handelt um das Rechtsgebiet eines Oberlandesgerichis? Ich sehe doch gar nichtein, wenn man überhaupt die Revision wegen Rechtsverletzung zuläßt, was das fürein Grund sein soll, sie auszuschließen, wenn das Gesetz oder der Rechtssatz, umdessen Verletzung es sich handelt, nicht den Bezirk eines Oberlandesgerichts über-schreitet? Dann, glaube ich, muß doch einige Sicherheit vorhanden sein. Was stehtdenn z. B. dem entgegen, daß der kleinste Staat für sich ein Oberlandesgericht machtoder auch zwei? Die "Geldfrage! Nun, nehmen wir einmal an, es wäre Jemandemdarum zu thun, in allen diesen Dingen für sich den absoluten Partikularismusden juristischen, von dem politischen rede ich nicht zu haben: er hätte das bequemsteMittel, er brauchte blos das nothwendige Geld anzuwenden, er könnte für 60 bis70,000 Seelen zwei Oberlandesgerichte und noch einen obersten Gerichtshof dazumachen. Nun wird man mir sagen, das passirt nicht! Ich glaube auch, daß das nichteintreten wird; aber mir scheint, ein derartiges Gesetz muß die Möglichkeit vonsolchen Dingen ausschließen, und dasjenige, was mindestens gefordert werden müßte,wäre, daß die Organisation aller derartiger BeHürden nur mit Zustimmung desBundesraths geschehen dürfte und ohne Genehmigung des Bundesraths auch nichtalterirt werden dürfte.

Präsident: Es ist der Schluß der Diskussion beantragt von dem HerrnAbgeordneten Dr, Dohrn. Ich ersuche diejenigen Herren aufzustehen, welche denSchlußantrag unterstützen wollen.

(Geschieht.)

Die Unterstützung reicht aus.

Ich ersuche nunmehr diejenigen Herren, aufzustehen, respektive stehen zu bleiben,welche die erste Berathung schließen wollen.

(Geschieht.)

Das ist die Mehrheit; die Diskussion ist geschlossen.

Ich ertheile das Wort zu einer persönlichen Bemerkung dem Herrn AbgeordnetenNär (Offenburg).

Abgeordneter Bär (Offenburg): Meine Herren, ich habe aus einem gutenGrunde zu einer persönlichen Bemerkung mich gemeldet. Einmal schien es mir aus