Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
522
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522 Erste Berathung im Plenum.

werthen Rechtszustande. Es ist keine Frage: wenn man die Erkenntnisse gewisserKompetenzionfliktsgerichtshöfe genau studirt', ist es eben einfach unmöglich^ derenPrinzipien zu ersehen. Ich habe mir die Mühe genommen, meine Herren, von einerReihe von Jahren die Urtheile des preußischen Gerichtshofes für Kompetenzkonflikteganz genau durchzustudiren: ich gestehe offen, daß ich verzweifelt habe, Prinzipienherauszufinden. Man macht den Rechtssatz für den einzelnen Fall, und nun trittregelmäßig das Merkwürdige ein, daß derjenige Gerichtshof, der doch eigentlich nururtheilen soll, ob die Sache vor Gericht gehört oder nicht, auch materiell nach deineben geschaffenen Satze erkennt.

Ich glaube daher, daß es gewiß Aufgabe der Kommission sein wird, oder, d»das Material entschieden besser der Bundesrath in der Hand hat, die Aufgabe desBundesraths wäre, im Interesse der Rechtssicherheit nicht etwa ein detaillirtes Gesetzvorzulegen, aber doch diejenigen Grundsätze anszusprechen, an welche die einzelnenStaaten sich halten können und sich wohl auch halten werden. Der ß 1 der Civil-prozeßordnung sagt einfach: über die sachliche Zuständigkeit urtheilt das Gerichts-verfassungsgesetz; "das Gerichtsverfassungsgesetz sagt: was Administrationssache ist,sagt das Landesgesetz. Da wir nun m diesen Dingen einen so mannigfaltigenZustand haben, so scheint mir, ist man offenbar berechtigt, eine solche Forderung zustellen. Es ist das eine Forderung nicht etwa politischer Natur, sondern es isteinfach eine Forderung im Interesse der Rechtssicherheit. Es ist ja keine Frage, esgibt Personen, die in den verschiedensten deutschen Bundesstaaten Besitzungen habenoder in sonstigen Rechtsverhältnissen stehen; in dem einen Staat ist man in derLage, wegen irgend einer Beziehung den Rechtsweg zu beschreiten, in einem anderennicht. Das scheint mir ein Hauptbedenken zu sein.

Ich finde da noch einige Mängel. Es ist in dem Exekutionsuerfahren ummit dem Schlüsse anzufangen allerdings sehr detaillirt die Exekution in Mobilienstlltuirt worden; in Bezug auf die Immobilien ist aber im wesentlichen auch wiederblos auf die Landesgesetzgebung verwiesen worden. Ich verkenne m keiner Weise,daß der Gegenstand vielfach im Zusammenhange steht mit dem Grundbuchwesen, aberauf der anderen Seite muß ich mir denn doch sagen, daß ich für vollständig möglichhalte, daß man gewisse Grundsätze über die Immobiliarexekution aufstellt, die allent-halben angewendet werden können, mag man etwa das System des französischenRechts über den Eigenthumserwerb an Grundbesitz haben, oder mag man das Grund-buchsvstem haben oder das des gemeinen Rechts oder wie immer. Ich glaube, ineinem so absoluten Zusammenhange stehen die Dinge nicht, und daher scheint mirauch das ein Gegenstand für die Kommission zu sein.

Der Herr Vorredner hat die Besetzung der Handelsgerichte nicht zweckmäßiggefunden. Ich gestehe nun offen, daß mir gerade verschiedene Industrielle in derletzten Zeit erst' gesagt haben, sie fänden die Zuziehung eines rechtsuerständigenPräsidenten für ganz ausgezeichnet, und das haben mir Personen gesagt, dieeine lange, lange Reihe von Jahren als Mitglieder rheinischer Handelsgerichte fungirthaben, Kaufleute, Bankiers.

Ich erlaube mir dann noch auf einzelne Kleinigkeiten hinzuweisen.

Mir scheint, in dem Entwurf ist bis zu einem gewissen Grade die Emanzipationder Frauen vorbereitet worden und zwar offenbar, um ihnen dann die Advokatur zueröffnen. In dem S 51 nämlich ist gesagt worden: prozehfähig ist auch die Ehefrauohne Zustimmung des Mannes; im Z 73 heißt es nun: es kann Jeder vor demAmtsgericht auftreten als Vertreter, der prozeßfähig ist; es kann also vor demAmtsgericht in Zukunft jede Ehefrau auch ohne Einwilligung ihres Mannes füreinen Anderen als Vertreter fungiren. Meine Herren, mir scheint es, es ist dasein eigenthümlicher Weg, um die Emanzipation oer Frauen vorzubereiten; ich habegegen die nichts, aber dieses gefällt mir nicht.

Ich glaube dann, daß stch darüber noch streiten ließe, ob und ich gestehe,das ist em Punkt, den ich der Erwägung anheimstellen möchte ob es doch nichtgut sei, die unbedingte Zulcissigkeit des Zeugenbeweises etwas zu beschränken. Ichweiß sehr wohl, wie die Motive auch erwähnen, daß wir in Deutschland gewohntsind, über jeden Gegenstand absolut den Zeugenbeweis zuzulassen; aber ich gesteheoffen, obwohl ich sonst nicht gerade ein Bewunderer des französischen Rechts durchwegbin, daß doch die Beschränkung des Zeugenbeweises nach französischem Recht ihr sehr