Erste Berathung im Plenum. 521
Bildung fordert; daß aber der rechtsuerständige Präsident mit den beiden kaufmännischenRichtern zurecht komme, scheint mir großen Bedenken zu unterliegen.
Nur noch wenige Worte zum Schluß über das dem Richter gegenüberstehendeTränn des Prozesses, die Advokatur. Ich kann mich in dieser Beziehung um soleichter kurz fassen, als ja die freie Advokatur allgemein in den Wünschen diesesDauses hervorgetreten ist und auch vom Regierungstische aus gebilligt wurde. Es istnur eine Krage dabei zweifelhaft geblieben, ob man auch den Advokaten volleFreizügigkeit gestatten folle. Ich weiß nicht, welches Bedenken dem entgegenstehensolle nach den Erfahrungen, die wir in der Rheinprovinz gemacht haben. Manmöchte allerdings in den übrigen Landestheilen gern die Advokaten auch oort erhalten,wo sie sich jetzt in mehr oder minderer Zahl finden, nämlich in den kleineren Städtenüber das Land zerstreut, um der Bevölkerung auch dort an den Amtsgerichten denlechtsverständigen Beistand zu sichern. Aber, meine Herren, es wäre höchst traurig,wenn das dadurch erreicht werden müßte, daß man gegen den Advokaten emen Zwangausübte. Geben Sie den Advokaten auf dem Lande eine hinreichende ehrenvolleBeschäftigung, so wird er von felbst auf das Land gehen, wenn aber diese Beschäftigungdort fehlt, dann würde es eine Grausamkeit sein, ihn dorthin zu zwingen. Wennwir durch Ausdehnung der Kompetenz des Einzelrichters in Civil- und Strafsachenund durch die neugewonnene Verwaltungsgerichtsbarkeit in die Lage kommen, denAdvokaten auch auf dem Lande hinreichende Thätigkeit zu geben, bin ich überzeugt,daß die Advokaten dort nicht fehlen werden. Denn bei der unbedingt freien Advokaturwird der Advokat fich überall dort hinwenden, wo er hoffen kann, am ersten einelohnende und ehrenvolle Thätigkeit zu finden.
Präsident: Der Herr Abgeordnete Dr. von Schulte hat das Wort.
Abgeordneter Dr. von Schulte: Meine Herren, ich werde mich vollständigdessen enthalten, auf ein Detail der Ciuilprozeßordnung einzugehen und diejenigenBedenken, welche ich im einzelnen habe, hier des weiteren namentlich juristisch aus-einanderzusetzen. Ich glaube auch, es ist kaum die Generaldebatte dazu geeignet, ichthue es um so weniger, weil ich offen erkläre, daß, wenn es überhaupt mit Rücksichtauf die beiden anderen Gefetzentwürfe möglich wäre, ich den Ciuilvrozeß fehr gerneu bloe akzeptiren würde, da er mir im > ganzen und großen ein ausgezeichnetes, ich > S. 361.möchte fast sagen, eminentes Werk zu sein "scheint. Da es nun aber nicht möglich ist,einen derartigen Vorgang einzuhalten, so glaube ich diejenigen Punkte kurz andeutenzu sollen, die meines Erachtens eine Berücksichtigung finden müssen.
Da ist nun Einiges, was nicht im Entwürfe steht, was ich für fehr wichtighalte.
Der Civilprozeß hat es ausschließlich zu thun mit Privatrechtsstreitigkeiten odersolchen, die wenigstens analog find. Nun, gestehe ich, ist der Zustand des Zweifels,wie er in Deutschland in verschiedenen Ländern und gerade in dem größten deutschenStaate besteht über das, was eigentlich Civilsache sei, ein derartiger, daß ich nichtssehnlicher wünschte, als es möchte in die Civilprozehordnung wenigstens eine Summeuon gewissen Grundsätzen aufgenommen werden, wann ein Gegenstand Objekt desCiuilprozesses sei, und wann nicht; mit anderen Worten, ich wünschte eine gründlicheAuseinandersetzung zwischen Justiz und Administration. Ich weiß sehr gut, daß esschwierig ist, oie Gegenstände, welche der einen und der anderen anheimfallen, zudefiniren; ich bin auch nicht gewillt, die Frage, inwieweit uon Reichswegen überAdministration bestimmt werden kann, auch nur anzudeuten; daß es aber im Civil-vrozesse nothwendig ist, ganz genau zu wissen, was Objekt des Civilprozesses seinkönne, ist unfraglich. Ich werde Sie, meine Herren, nicht mit juristischen Deduktionenlangweilen; sonst wäre ich in der Lage, nachzuweisen, wie erst fett etwa dreihundertJahren überhaupt uon Administrativjustiz die Rede ist, wie man früher alle Gegen-stände, die irgendwie das Priuatinteresse betrafen, vor den ordentlichen Richterbringen konnte. Nun haben wir aber einen mannigfaltigen Zustand in der Beziehung.In dem einen Lande haben wir einen wirklichen obersten Verwaltungsgerichtshof —und mit solchen kann man in der That auskommen; nur müssen sie selbstverständlichsehr gut besetzt sein, und man muß aus dem Gesetz wissen, womit man es zu thunhat. Aber der Modus in anderen Ländern entspricht jedenfalls nicht dem wünfchens-