52Y » Lrste Berathung im Plenum.
der Einzelnen möglichst entspricht, aber nicht darauf ankommt, bei diesem Urtheiljede theoretisch einschlagende Rechtsfrage mit der größten Genauigkeit und Ausführlich-,Zeit auseinllnderzuhlllten. Und in dieser Beziehung glaube ich, daß wir zwischen denAnforderungen an den Einzelrichter und an denKollegialrichter wesentlich unterscheidenkönnen. Darum kann ich mich auch der Absicht des Kollegen Laster durchaus nichtanschließen, daß man, um dem Einzelrichter eine gewisse Frische und Lebendigkeit zuerhalten, ihn in periodischen fliegenden Kollegien vereinige. Denn wenn der'Einzel-richter durch Anlage und Erfahrung gerade dahin gekommen ist, daß er die Funktiondes Einzelrichters möglichst gut zu «errichten im Stande ist, dann halte ich ihn füreinen möglichst schlechten Kollegialrichter. Die Aufgabe des Einzelrichters besteht jadarin, möglichst sicher und schnell den einzelnen Fall zu entscheiden, Hierdurch entstehtein Gefühl der Selbstständigkeit, welches für die Einordnung in eine kollegialischeBerathung sehr ungeeignet macht. Auch würde es ja unmöglich sein, für die Kollegial-gerichte gerade die wissenschaftlich tüchtigsten Kräfte freizuhalten, wenn die Anforderungenan alle richterlichen Personen die gleichen wären. Es wäre das auf dem juristischenGebiete nicht der einzige Fall, daß man Persönlichkeiten, die sich einer bestimmtenwissenschaftlichen Laufbahn gewidmet haben, eine gewisse Wahl freihält. Es ist jaauch hergebracht auf dem Gebiete des höheren Schulwesens, von vornherein bei derwissenschaftlichen Prüfung eine doppelte Aufgabe zu stellen und dem Einzelnen dieWahl 'zu lassen, ob er sich der einen oder der anderen unterziehen will, uno es bleibtdann in der Regel für das ganze Leben dabei, daß derjenige, welcher die bescheidenereLaufbahn gewählt hat, in ihr verharrt und sich dabei glücklich fühlt. Wenn wir aberdahin kommen, an einen großen Kreis von erforderlichen Persönlichkeiten unbedingtdieselben Anforderungen zu stellen, so werden wir diese Anforderungen nothwendigauf den Standpunkt der Mittelmäßigkeit hinabschrauben müssen.
Also, meine Herren, ich wiederhole mich dahin, daß ich wünsche, daß der Unterschiedzwischen Einzelrichtern und Kollegialrichtern als ein in der Sache begründeter fest-gehalten werde, daß man von vornherein verschiedene Aufgaben an diese beiden Artenvon Nichtern stelle, sie auch diesen verschiedenen Aufgaben gemäß verschieden ausstatteund nur das Eine zur Befriedigung des Einzelrichters hinzukomme, daß man ihnwenigstens materiell nicht schlechter stelle wie den Kollegialrichter.
Ich möchte nun zunächst noch einige Worte einem Gegenstände widmen, der inden bisherigen Verhandlungen nur stiefmütterlich behandelt ist, es ist dies dieOrganisation der Handelsgerichte. Meine Herren, der Entwurf will die Handels-gerichte dahin organisiren und zu einer allgemeinen Einrichtung machen, daß er zweikaufmännische Mitglieder unter einem rechtsverständigen Vorsitzenden zusammenwirft.Ich glaube, daß diese Einrichtung ganz denselben Bedenken unterliegt, welche hier sovielfach bezüglich der Schöffengerichte geäußert sind, und ich glaube dies um so mehr,als ich persönlich in sehr nahe Beziehung zu Handelsgerichten nach rheinisch-französischemSystem getreten bin und ihre Eigenthümlichkeiten vollständig kenne. Meine Herren,auch bei den Handelsgerichten müssen Sie von vornherein davon absehen, als ob esden Parteien darum zu thun wäre, den einzelnen Nechtsfall möglichst nach derjuristischen Seite 'mit voller Genauigkeit und Gründlichkeit durchzuarbeiten. Auchdemjenigen rechtsuchenden Publikum, welches auf Handelsgerichte hingewiesen ist,kommt es vor allem auf prompte Justiz an, die im konkreten Falle dem Rechts-bewußtsein entspricht, und in den Hintergrund tritt die Frage, ob dabei jede einzelnetheoretische Rechtsfrage mit voller Gründlichkeit erörtert ist. Dies darf selbstverständlichnicht dahin ausarten, daß die Handelsrichter sich souverän über das Gesetz stellen,wie es leider in vielen Fällen vorgekommen ist. Aber wenn eine solche Praxis derHandelsgerichte sich hat ausbilden können, so war dies wesentlich dadurch gefördert,daß die rheinischen Handelsgerichte bisher bis zu einem ziemlich hohen Sachwertheohne Berufung entschieden und daß auch der Rekurs an das oberste Gericht durchKosten und Sukkumbenzstrafen bedeutend erschwert war. Wenn es, sei es zugleich inthatsächlicher, sei es m nur rechtlicher Beziehung möglich gemacht wird, von allenUrtheilen der Handelsgerichte ein Rechtsmittel zu ergreifen, so wird jenem Uebelstandegenügend vorgebeugt sein. Glaubt man dann, daß den Handelsrichtern ein rechts-verstandiger Beistand nothwendig sei, so scheint mir, daß man ihnen diesen besser inder Person eines Sekretärs gibt, indem man von diesem eine rechtswissenschaftliche