Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
519
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Erste Berathung im Plenum. 519

die überwiegende Anficht, nicht daß es von hohem Interesse sei, die eigentlichenBeweisfragen einer wiederholten Prüfung zu unterwerfen, fondern in einem zweitenVerfahren die Möglichkeit einer neuen Konstruktion der Thatsachen zu geben. Ob esnicht möglich wäre, auf Grund dieser Scheidung ein neues Rechtsmittel zu gestalten,welches nicht die Beweisfrage, wohl aber neben der Rechtsfrage die ganze Konstruktionder Thatsachen begriffe, das will ich hier nur angedeutet haben.

Meine Herren, nachdem ich von der Anlage des Verfahrens in allgemeinsterWeise gesprochen, möchte ich auf die Personen zurückkommen, welche dieses Verfahren,u handhaben bestimmt sind. Im ordentlichen Prozesse find es Kollegialgerichte aufder einen Seite, und Anwälte, Advokaten auf der anderen. Was die Kollegialgerichtebetrifft, fo bin ich ganz im Gegensatze zu dem, was der Herr Abgeordnete "Lasier amersten Tage der Verhandlungen entwickelt hat, durchaus nicht der Ansicht, daß sogarin einer höheren Instanz das Kollegium dann auf 3 Richter reduzirt werden könne.Ich bin entschieden der Ueberzeugung, daß selbst in erster Instanz ein Dreimänner-iollegium ein höchst unvollkommenes Organ ist. Meine Herren, wenn Sie sich überallverwickelte That- oder Rechtsfragen vor Augen halten, denn nur solche können denMaßstab abgeben, so wird sich die Sache doch so gestalten: in allen diesen Fragenwird sich als nothwendig herausstellen, die Urtheilsfällung auszusetzen; es werden,wenn keine Gerichtsakten da sind, die Alten der Advokaten oder Anwälte eingefordertwerden, und das Gericht wird sich thatsächlich einen Referenten setzen, der bei derBerathung des Kollegiums die genauere Emficht der Akten und das genauere Studiumder eigentlichen Rechtsfragen voraus hat. Diefem Richter steht aber nur ein anderergegenüber, denn von dem Präsidenten kann naturgemäß bei feinen sonstigen Geschäfteneine ganz rege Theilnahme an der Diskussion nicht erwartet werden, und die Sachestellt sich in der Regel so, daß einem besser unterrichteten Richter ein anderer wenigergut unterrichteter Richter gegenübersteht. Dieses Mißverhältnis wird aber sofortgehoben, wenn die Zahl derjenigen, welche die genauere Prüfung der Akten nichtvoraus haben, vermehrt wird. Glauben Sie nicht, meine Herren, daß ich hierlediglich nach einer theoretischen Schablone urtheile. In den rheinischen Landgerichtenist die Besetzung der Zivilkammern mit 5 Richtern die Regel, obschon sie befugt find,mit 3 zu urtheilen. Ich habe persönlich Berathungen im Kollegium sowohl bei derBesetzung mit 3 als mit 5 Richtern häufig beigewohnt und bin m der Lage gewesen,mir über ihren Werth in dem einen oder dem anderen Falle ein ziemlich sicheresUrtheil zu bilden.

Zu diesen Kollegialgerichten tritt nun in Gegensatz der Einzelrichter, und ichglaube, daß dieser Gegensatz nicht nur ein mechanischer und äußerlicher sein darf,sondern ein organischer, innerlich begründeter sein sollte. Diefe Bedeutung gewinnter für mich fchon dadurch, daß wir das Urtheil eines Einzelrichters in allen Fälleneiner Berufung unterwerfen müssen. Ein Richter aber, meine Herren, dessen Urtheilunter allen Umständen einem Rechtsmittel im ganzen Umfange unterliegt, der Meigentlich kein Richter, sondern em vorläufiger Gutachter, das ergibt sich aus derSache ganz von selbst. Wir wünschen natürlich möglichst, daß das vorläufige Gutachtendes Einzelrichters die Partei befriedige, und um diese Möglichkeit zu eröffnen, müssenwir dasjenige, was dem Einzelrichter von der Bedeutung, die das Kollegium hat,abgeht, auf oer anderen Seite hinzufügen und zwar durch das besondere personlicheVertrauen, welches er in seinem Kreise genießt. Dieses Vertrauen kann nur daraufgebaut fein, daß feine Persönlichkeit als solche den Gerichtseingesessenen möglichstnahe tritt. Denn wenn oer Einzelrichter dauernd in feinem Kreise beschäftigt ist,wenn er in seinem engeren Kreise die einzige rechtliche Autorität bildet, wenn ihmdazu ausgedehnte Befugnisse der verwaltenden Gerichtsbarkeit, Vormundschaftsfachenu, s, w. zugewiesen sind, > dann ist es selbstverständlich, daß er nach einer Reihe von > S.Jahren sich ein unbedingtes Vertrauen erwirbt, wenn die Persönlichkeit überhauptdazu geeignet ist, und daß dieses Vertrauensuerhältniß dasjenige ersetzt, was auf deranderen Seite die Mehrheit des Kollegiums bietet. Wenn wir, meme Herren, ausder ordentlichen Gerichtsbarkeit diese besondere Gerichtsbarkeit des Emzelrichtersausscheiden, so geschieht es aus dem Grund, weil wir einerseits nicht jeden unbedeutendenFall mit derselben Gründlichkeit und Breite behandeln können wie die wichtigsten,dann aber auch, weil es in diesen alltäglich vorkommenden Fällen wesentlich daraufankommt, ein promptes Urtheil zu haben und ein Urtheil, welches dem Rechtsbewußtfein