518 Erste Berathung im Plenum.
Herren, wenn Gerichtsakten in einer Weise angelegt werden sollen, wie der Entwurfes vorsieht, d. h. wenn von jedem zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatzeeine Abschrift zu den Gerichtsakten hinterlegt werden soll, so muß dies wohl einenSinn haben; und die Motive lassen uns wirtlich darüber auch nicht im Unklaren-sie wollen dadurch eine sachgemäße Prozeßleitung ermöglichen. Nun, meine Herren^m dem Gebiete des mündlichen Prozesses, dem ich meine Ausbildung verdanke, demfranzösisch-rheinischen Gebiet, hat man nach dieser Seite hin eine Ansammlung derGerichtsakten nicht für erforderlich gehalten. Ich glaube nicht, daß je einer derGerichtsvorsitzenden in die Lage gekommen ist, auch nur eine vorübergehende Einsichtin die Akten zu wünschen, um die Verhandlungen sachgemäß leiten zu können. WennS. 359. aber diese Gerichtsakten einmal bestehen, so tritt für ^ den Advokaten die ganznatürliche Besorgnis; hervor, daß wenigstens der dienstbeflissene Nichter, zumal, wenndie Verhandlung der Sache an einem bestimmten Termine schon feststeht, die Aktendurchlesen wird und nun mit einem aus den Akten entnommenen vorgefaßten Eindruckin die mündliche Verhandlung eintritt. Vom Standpunkte des Advokaten aus istdas der Tod der Mündlichkeit, wenn der Richter Kenntniß von der Sache hat. Merleben es hier sehr häufig, daß würdige und ernste Männer genöthigt sind, voreinem wenig oder gar nicht theilnehmenden Hause ihre Ausführungen zu machen;diese Herren haben aber den einen Trost, daß ihre Ausführungen im stenographischenBericht durch das Land gehen und dadurch für die Geschichte registrirt werden. Aberdiesen Trost hat der Advokat nicht, der einen konkreten Prozeßfall mündlich vor demRichter zu verhandeln hat; für ihn liegt das Lebenselement darin, daß er dieAufmerksamkeit des Nichters zu fesseln im Stande ist, und ich kann Sie nach meinenErfahrungen — und die Erfahrungen meiner Kollegen stimmen damit überein —versichern, daß, wo der Richter vorher auf irgend eine Weise Kenntniß von demProzeßstoff genommen hat, es unmöglich ist, seine Aufmerksamkeit durch den Vortragso zu fesseln, wie es nöthig ist, um den Vortragenden in voller Frische zu erhalten;er wird sich auf das Nothwendigste beschränken, um in Eile zu Ende zu kommen,und dabei vielleicht wesentliche Theile seiner Ausführungen unterlassen müssen.
Einen zweiten Punkt, wo mir von dem einmal angenommenen Prinzip unnöthigabgewichen zu sein scheint, finde ich in der Anlage des Beweisuerfahrens, im Grund-satz der sogenannten Beweisverbindung, daß von vornherein nicht nur die Beweismittelim allgemeinen, sondern auch die Zeugen w conorew angegeben werden sollen. Esscheint mir das eine ebenso unnöthige, wie die Parteien beschwerende Abweichungvon dem Grundsatz der freien Prozeßleitung zu sein, denn ich glaube, es liegt einunnöthiger Zwang darin, von den Parteien zu verlangen, daß sie konkrete Beweis-mittel angeben, ehe der Nichter noch darüber befunden hat, ob denn der Beweis einerThatsache erheblich ist, oder ob der Gegner die Thatsache bestreitet.
Meine Herren, nächst diesen Umständen, welche die Anlage des ersten Verfahrensbetreffen, ist ein sehr hervorragender Punkt das Rechtsmittelspstem, und ich habe schonausgesprochen, daß die Wiedereinfügung eines anderen als des in dem ursprünglichenEntwurf vorgesehenen Rechtsmittels auf die Anlage des Verfahrens entscheidendeinwirken muß. Dabei scheint mir im Civilprozeß die Sache wesentlich anders zuliegen als im Strafprozeß. Im Strafrecht tritt nur der Einzelne in einfache Beziehungzum Gesetz; die ganze im Strafprozeß zu erledigende Frage sammelt sich in dereinfachen Schuldfrage, und die sorgfältigsten Untersuchungen beweisen, daß es überallzum Uebel führt, wenn man diese Schuldfrage auseinanderreißen will. Der Ciuil-prozeß hat dagegen zum Gegenstande das Gebiet der mannigfachsten Beziehungenselbstständiger Privatrechte, der Civilprozeß löst sich daher nothwendig in eine Reiheeinzelner That- und Rechtsfragen auf, und die Thatfrage scheidet sich ganz naturgemäßvon der Rechtsfrage, sie scheidet sich naturgemäß in jedem Beweisurtheil, welches dieThatsachen hervorhebt, auf welche es ankommt, und fordert, daß diese Thatsachenvon der Partei bewiesen werden. Nun aber stellt sich auch innerhalb des thatsächlichenGebiets im Ciuilprozesse eine weitere Scheidung heraus, die Scheidung der eigentlichenBeweisfrage, der Frage, ob eine Thatsache bewiesen ist oder nicht, von dem, wasich „Konstruktion der Thatsachen" nennen möchte, nämlich die Eruirung der einzelnenerheblichen Thatsachen und der Verbindung einzelner Thatsachen in der Weise^ daßsie erheblich werden können. Und wenn ich nun mit befreundeten Juristen aus meinerHeimath darüber zu Rathe ging, ob die Berufung entbehrt werden könne, so war es