Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
517
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Erste Berathung im Plenum. 5l?

einer on-dlaoAnnahme ist für mich von dein Augenblicke an eine Unmöglichkeit«worden, seit dem Entwürfe durch die Wiedereinführung der Berufung von denUrtheilen der Kollegialgerichte ein fremdartiges, unorganisches Element eingefügt ist.Ich glaube, daß nach Wiedereinführung dieses Elements, wenn man es beibehaltenwill, gerade das ganze vorangehende Verfahren einer reiflichen Nachprüfung bedarf.

Die Reform des Civilprozesses in Deutschland fand eine weit schwierigereAufgabe in gewisser Beziehung vor, als die Reform des Strafprozesses. Wahrendseit 25 Jahren die Strafprozeßordnungen der meisten deutschen Bundesstaaten einwesentlich gleichförmiges Gepräge trugen und es sich nur darum handeln konnte, dieeinmal gegebenen Grundzüge aus sich heraus weiter zu entwickeln, fand die Reformdes Civilprozesses, von Abweichungen im kleinen abgesehen, drei große selbstständigeProzeßsysteme vor, und es handelte sich zunächst darum, die Auswahl unter denselbenzu treffen. Nun, meine Herren, gestehe ich ganz unbefangen, wenn es sich nur umdie technische Beurtheilung handelt, jedem dieser drei Prozeßsysteme für sich einenssleichen inneren Werth zu. Sowohl der gemeine deutsche Prozeß wie der preußischeProzeß sind an sich das Werk tiefer Gedankenarbeit; sie haben dort, wo sie bestandenhaben, segensreich wirken können, und es ist wohl ganz richtig, daß das Bedürfnißnach einer Reform von dieser technischen Seite im Gebiete des preußischen Rechtesz. B, ebensowenig thatsächlich empfunden wird als im Gebiete des französisch-rheinischenRechtes. Wenn ich dennoch der Ansicht bin, daß unter den verschiedenen Systemennur das System, welches auf die Grundsätze der Mündlichkeit, der Unmittelbarkeitder Parteiverhandlungen und der freien Prozeßleitung der Parteien gebaut ist, denVorzug verdient, fo' geschieht es nur in jener Rücksicht, welche ich im Eingängehervorgehoben habe, weil ich glaube, daß nur ein solches Prozeßverfahren unserenbürgerlichen und staatlichen Zuständen entspricht. Wie wir, meine Herren, im ganzenStaatsleben bemüht sind, die freie Selbstthätigkeit des Bürgers an allen Stellenhervorzurufen, so können wir auch nur ein Prozeßverfahren gebrauchen, welches denBürger in seinen eigenen Angelegenheiten möglichst auf die eigenen Füße stellt undihm möglichst wenig durch Staatsfürsorge Heil und Segen zu bereiten sucht. Wennes sich nun darum handelt, inwieweit em einmal zu Grunde gelegtes Prinzip inallen Einzelheiten des Gesetzes zum Ausdruck kommen muß, so bin ich durchaus nichtder fanatischen Anficht, daß an keiner Stelle eine Abweichung gestattet wäre. Ichglaube, daß jedes Prinzip, wenn es in die Praxis, in die konkrete Anwendungübertragen wird, an dieser und jener Stelle sich in sich selbst umbiegt und unvermeidlichzu thatsächlichen Abweichungen führt. Aber, meine Herren, das kann ich doch nichtzugeben, daß, wenn einmal die Wahl eines bestimmten Systems getroffen ist, dannaus anderen Systemen heraus Elemente in dieses an dieser oder jener Stelle hinein-getragen werden, lediglich weil sie sich nach dem auf anderen Grundsätzen beruhendenTystem als technisch zweckmäßig erwiesen haben. In allen wesentlichen Dingenmöchte ich die Voraussetzung, auf die einmal der Entwurf gebaut ist, in möglichsterReinheit erhalten.

Ich möchte dies zunächst erläutern beispielsweise an der Durchführung desPrinzips der Mündlichkett, nicht indem ich die Fälle durchgehe, in welchen ausnahms-weise der Entwurf gestattet, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, sondernbezüglich der Hauptverhandlung selbst. Meine Herren, die Motive des Entwurfshaben fehr glücklich dem sogenannten Prinzip der Mündlichkeit einen allgemeinerenAusdruck zu geben gesucht, indem sie es Prinzip derUnmittelbarkeit" der Verhandlungnennen. Nun aber ist die wesentlichste Voraussetzung dieser Unmittelbarkeit, daß derRichter wirklich ganz unbefangen, ganz uneingenommen nach jeder Seite in dieVerhandlung hineinkommt, und da wir eben mit menschlicher Schwäche rechnen müssen,so werden wir diese Voraussetzung am sichersten erfüllt finden, wenn der Richter inder That gar keine Gelegenheit gehabt hat, den Prozeßstoff vorher kennen zu lernen.In dieser Beziehung, meine Herren, scheint mir aber eine an sich ganz unscheinbare.Versteckte Bestimmung des Entwurfs in der Praxis zu verhängnißvollen Konsequenzenführen zu können: es ist dies die Beibehaltung der Gerichtsakten. Ich habe michdes Eindrucks nicht erwehren können, als ob die Verfasser des Entwurfs bei allerGediegenheit ihrer Arbeit und bei der wirklich originalen Selbstständigkeit, mit dersie sich in die verschiedenen Systeme hineingefunden haben, doch aus der Praxisheraus die volle und reine Mündlichkeit nicht recht an sich erlebt haben. Meine