Erste Berathung im Plenum, 515
in einer späteren Verfassung nicht angeführt wird, deswegen wird es noch nichthinfällig. In der Rheinbundsakte von 1806 heißt es im Art. 2: „Jedes Reichsgesetzist aufgehoben." Und was hat die ganze juristische Welt Deutschlands gethan? Siewar gemeinsam der gesunden Ueberzeugung, daß durch die Befolgung dieses Artikelsein wahres juristisches Vakuum in Deutschland, eine rechtliche Wüste geschaffen würde;sie ist darüber zur Tagesordnung übergegangen. Die Motive sagen, schon zur Heitdes alten deutschen Bundes habe die Gesetzgebung der einzelnen Staaten diesestandesherrlichen Gerechtsame abgeschafft: allerdings' entweder durch Vertrag oderdurch Gesetz; wenn aber die betreffenden Stcmdesherren mit dem Gesetze nichtzufrieden waren, so hatten sie das Recht des Rekurses an die Bundesversammlung,die ihren Einsprachen Geltung verschaffte. Meine Herren, die standesherrliche Gerichts-barkeit besteht noch jetzt zu Recht, wenn sie nicht durch Vereinbarung aufgehobenworden.
Nun komme ich zu der anderen, zu der kirchlichen Gerichtsbarkeit, Ja da,meine Herren, sind die Haken noch schärfer. Diese Gerichtsbarkeit ist der katholischenKirche garantirt; wo die katholische Kirche besteht, von der Regierung anerkannt ist,da ist die Ehegerichtsbarkeit mit anerkannt. Das ist durch den westfälischen Friedengeschehen, das ist mittelbar geschehen durch den Reichsdeputationshauptfchluß und diePublikationspatente bei der Uebernahme katholischer Länder. Meine Herren, es istein katholisches Dogma, daß Ehesachen Moaä vinoulum matrimonii und ciuoackzMi3aIia lediglich von geistlichen Gerichten behandelt werden müssen. Das ist einDogma, welches durch das Konzil von Trient ausgesprochen ist, und wenn ich heute— ,ch sage es offen — durch meine Abstimmung oder durch Vertheidigung derLeugnung dieser Gerichtsbarkeit mich betheiligen würde, so würde ich derExkommunikation verfallen. „8i ^ui8 äixkrit L»,u8a8 matrim«nialL8 nou zvoctare ackMieLZ ecol68ill8ti<:u8, anatüLma 8it."
(Hort! Hort! im Zentrum. Lachen auf anderen Seiten des Hauses.)
Meine Herren, da bitte ich nicht zu lachen. Entweder glaubt man an die Kirche,oder man glaubt nicht daran. Wenn der Herr Abgeordnete Bär nicht daran glaubt,so kann er lachen, ich aber nehme es sebr ernst. Wenn Sie auch meiner Kirche nichtangehören, so haben Sie meine Kirche doch anzuerkennen. Also, meine Herren, dieAufhebung geht hier nicht. Diese Gerichtsbarkeit bleibt, und, meine Herren, es istsogar ein S^egen für das Reich, wenn es dies anerkennt. Wir Badener kennen diegesetzgeberischen Experimente auch in Bezug auf das Eherecht, wir haben die Ciuilehem unserem Lande, und Jedermann hat gesagt, ja, wenn die Civilehe kommt, dasschadet ja nicht, da wird nur das staatliche Bedürfniß befriedigt, die Brautleutewerden schon den kirchlichen Segen holen. Allerdings, die katholischen. MeineHerren, gehen Sie aber nach Pforzheim und schauen Sie an, wie viel Prozent derdortigen protestantischen Brautleute zur Trauung bei dem protestantischen Geistlichengehen! Gehen Sie nach Mannheim und fragen Sie! Aber, meine Herren, forgenSie für die gehörige Weife dieser Ehen, sie ist der Grund eines gesitteten Familien-lebens und mit dieser öffentlichen Sittlichkeit, die von Familie zu Familie geht undmit das Volk erfaßt und zu Höherem bestimmt, — meine Herren, mit dieseröffentlichen Sittlichkeit wird der Staat und namentlich das Reich besser fahren. Esist überhaupt gut, wenn in rascher Beweglichkeit der weltlichen Rechte eine bleibendeRechtsbildung besteht, wie im kanonischen Recht. Lassen wir uns nicht täuschen, esist ein wahres Unglück, ich sage es Ihnen, für die Rechtswissenschaft, daß in neuererZeit die historische Schule des Rechts sich um ihre Geltung und ihr Ansehen zumTheil durch Uebertreibung ihrer Grundsätze gebracht hat. Es ist ein Unglück, wenndie liberale Auffassung, die mehr oder minder eine das Bestehende auflösende ist,wenn wohl auch mit der Absicht, etwas Gutes an die Stelle zu setzen — meineHerren, ich halte es für ein Unglück, wenn das Gleichgewicht zwischen der historischenRechtsauffassung und zwischen der philosophischen, liberalen Auffassung gestört wird.Ueberhaupt kann man sich nicht verbergen, daß in neuester Zeit die fastausschließliche Herrschaft des Gesetzesrechtes die natürlichen Quellen der Rechts-erzeugung in Gewohnheitsrecht und Gerichtsgebrauch fast ganz zugeschüttethat. Es hat gestern der Eine mehr, der Andere mit weniger Ausfchließlichkeit für
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